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Brutto- oder Nettorechnung: Was ist der Unterschied?

Geschrieben von orgaMAX Redaktionsteam | 16.12.20 14:54

Bei Preisen, Gehältern, Gewichten, Flächen und Räumen wird oft zwischen Brutto- und Nettowerten unterschieden. Dabei ist der Netto-Anteil eine Teilmenge der Brutto-Gesamtgröße.

 

Bekannte Brutto-/Netto-Gegenüberstellungen sind zum Beispiel:

  • Brutto-Preis: Netto-Warenwert plus Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer),
  • Brutto-Gewicht: Netto-Warengewicht plus Verpackungsgewicht (Tara),
  • Brutto-Gehalt: Netto-Gehalt plus Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge,
  • Brutto-Wohnfläche: Netto-Wohnfläche plus Mauern, Pfeiler, Schornsteine etc.

Im Geschäftsleben ist der Unterschied zwischen Brutto- und Nettobeträgen vor allem bei Preiskalkulationen und der Rechnungsstellung wichtig:

 

Überblick: Brutto- und Netto-Beträge auf Rechnungen

Auf Rechnungen ergibt sich die Unterscheidung zwischen Brutto- und Netto-Beträgen in erster Linie aus dem Umsatzsteuergesetz. Hintergrund: Selbstständige und Unternehmer müssen auf die Preise ihrer Lieferungen und Leistungen Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) aufschlagen. Grundsätzlich gilt:

  • Netto: Positionspreis oder Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer),
  • Brutto: Positionspreis oder Rechnungsbetrag mit Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer).

Für die meisten Waren und Dienstleistungen beträgt der Steuersatz 19 %. Für Lebensmittel, Bücher und andere steuerbegünstigte Umsätze gilt ein Steuersatz von 7 %. Außerdem gibt es Rechnungen, auf denen gar keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

Bitte beachten Sie: Pandemie-bedingt wurde der Regelsteuersatz für das zweite Halbjahr 2020 vorübergehend auf 16 % gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz liegt in diesem Zeitraum bei 5 %. Mehr dazu im Blogbeitrag „Neue Mehrwertsteuersätze? orgaMAXimaler Umstellungs-Komfort!

 

Ganz gleich, ob mit oder ohne Umsatzsteuer-Ausweis: Welche Angaben auf finanzamtskonformen Rechnungen erforderlich sind, ergibt sich aus § 14 Abs. 4 UStG. Was dabei im Einzelnen zu beachten ist, erfahren Sie in unserem Grundlagenbeitrag „Rechnung richtig erstellen“.

 

Normalfall: Umsatzsteuerpflichtige Rechnungen

Die meisten Warenlieferungen und Dienstleistungen sind umsatzsteuerpflichtig. Die Berechnungsgrundlage der Umsatzsteuer (= Nettobetrag), der angewandte Steuersatz sowie der enthaltene Steuerbetrag müssen Sie laut § 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG separat angeben. Enthält eine Rechnung Lieferungen und Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen, verlangt das Finanzamt eine nach Steuersätzen getrennte Angabe der Rechnungs- und Steuerbeträge.

 

Brutto- oder Netto-Angaben auf Positionsebene?

Eine gesetzliche Pflicht zum Ausweis von Netto- oder Bruttopreisen auf Positionsebene gibt es nicht. Je nach Kunden-Zielgruppe sind jedoch die folgenden Aufteilungen üblich:

  • In Rechnungen an andere Unternehmen erscheinen auf (1) Positionsebene meistens Netto-Angaben. Die (2) Umsatzsteuer wird dann erst auf die Netto-Rechnungssumme aufgeschlagen:

  • Auf Rechnungen an Verbraucher (B2C) erscheinen die Brutto-Angaben hingegen üblicherweise bereits (1) auf Positionsebene. Der im Gesamtbetrag enthaltene (2) Mehrwertsteuer-Anteil wird dann am Ende der Rechnung separat summarisch ausgewiesen:

 

Vorteile der B2B-/B2C-Unterscheidung:

  • Für Geschäftskunden ist der Umsatzsteueranteil ein durchlaufender Posten. Auf Positionsebene sind für diese Zielgruppe die Nettobeträge wichtig.
  • Verbraucher interessieren sich für die Bruttopreise einzelner Positionen, um sie zum Beispiel gegenüber Dritten geltend machen zu können (etwa die Bruttopreise von Arbeits- und Fahrtkosten-Anteilen aus Handwerkerrechnungen gegenüber dem Finanzamt). Außerdem sorgen Brutto-Positionspreise für eine bessere Vergleichbarkeit mit Angebotspreisen. Privatleute haben bei Angeboten laut § 2 Preisangabenverordnung bekanntlich Anspruch auf die Angabe von Bruttopreisen.

Wichtig: Rechnerisch führen die unterschiedlichen Brutto-/Netto-Darstellungsarten zum selben Ergebnis. Weder die Rechnungs- noch die Umsatzsteuer-Gesamtbeträge unterscheiden sich unterm Strich. Je nach zugrundeliegender Preiskalkulation kann es im Einzelfall allenfalls zu Rundungsdifferenzen kommen. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie im orgaMAX-Praxistipp: „So beeinflussen Sie Rundungsdifferenzen“.

 

Umsatzsteuerfreie Rechnungen

Umsatzsteuerfreie Rechnungen werden gelegentlich auch als reine Nettorechnungen bezeichnet. Umsatzsteuer-Befreiungen gelten unter anderem für ...

  • die meisten Exporte,
  • viele grenzüberschreitende Dienstleistungen, aber auch für
  • einige inländische Umsätze. Dazu zählen zum Beispiel die meisten medizinischen und pflegerischen Leistungen, bestimmte Kultur- und Bildungsangebote und auch manche Vermittlungsleistungen.

 

Kleinunternehmer mit Jahresumsätzen von bis zu 22.000 Euro brauchen auf ihren Ausgangsrechnungen ebenfalls keine Umsatzsteuer auszuweisen. Dass Kleinunternehmer-Rechnungen trotzdem nicht umsatzsteuerfrei sind und was sonst noch zu beachten ist, können Sie im Blogbeitrag „Fluch und Segen der Kleinunternehmerregelung“ nachlesen.

Ganz gleich, auf welche Umsatzsteuer-Befreiung oder Ausnahmeregelung Sie sich beziehen: Den Grund für den fehlenden Umsatzsteuerausweis müssen Sie auf der Rechnung auf jeden Fall angeben.

Bitte beachten Sie: Fehler bei der Wahl des richtigen Umsatzsteuersatzes und/oder eventueller Steuerbefreiungen können teure Folgen haben. Die Einzelheiten besprechen Sie daher am besten mit Ihrem Steuerberater oder Sie fragen direkt bei Ihrem Finanzamt nach!

 

Zugabe: „Netto“-Zahlungsbedingung

Zu allem Überfluss gibt es auf vielen Rechnungen noch eine weitere Begriffsbedeutung des „Netto“-Begriffs: Die Zahlungsbedingung Zahlbar rein netto innerhalb von 10 Tagen“ hat ...

  • weder etwas mit der Umsatzsteuer zu tun
  • noch gibt es in diesem Fall ein Brutto-Gegenstück.

Gemeint ist vielmehr: Der Rechnungsbetrag soll innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug bezahlt werden. Der Rechnungssteller stellt damit von vornherein klar, dass ein etwaiger Skontoabzug ausgeschlossen ist. Was es mit den sogenannten Schnellzahler-Rabatten auf sich hat, erfahren Sie in den Blogbeiträgen „Alles Skonto oder was?“ sowie „Skonto-Praxis: Das erledigt eine professionelle Bürosoftware für Sie

 

Netto-/Brutto-Rechnungen: Das sollten Sie bei der Software-Auswahl beachten

Ihren Steuerberater macht ein modernes Rechnungsprogramm zwar nicht arbeitslos. Es sollte Ihnen aber einen Großteil der alltäglichen Büroarbeit abnehmen oder zumindest erleichtern.

In Bezug auf differenzierte Netto-Brutto-Rechnungsstellung ermöglicht eine professionelle Bürosoftware unter anderem ...

  • die vollständige und formal korrekte Angabe von Rechnungs-Pflichtbestandteilen,
  • die wahlweise Voreinstellung von Netto- oder Bruttopreisen. Bei orgaMAX lässt sich die bevorzugte „Preisart“ zum Beispiel unter „Stammdaten > Meine Firma“ unter „Einstellungen > Grundeinstellungen“ festlegen:


  • im Einzelfall die Umschaltung zwischen Brutto- und Netto-Darstellung auf Vorgangsebene. Beispiel orgaMAX:


  • die Voreinstellung umsatzsteuerfreier Nettorechnungen an Auslandskunden – inklusive Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Beispiel orgaMAX:


  • Voreinstellung umsatzsteuerfreier „Netto-Rechnungen“ im Stammdaten-Register „Konditionen“ ausländischer Lieferanten. Beispiel orgaMAX:


  • Unterstützung der Kleinunternehmer-Regelung und anderer umsatzsteuerlicher Sondervorschriften. Beispiel orgaMAX:


  • die rechtssichere Begründung von Umsatzsteuer-Befreiungen auf Ausgangsrechnungen – Beispiel Kleinunternehmer-Regelung:

Weiterführende Lektüretipps

Informationen rund um das Thema Rechnungen und Forderungsmanagement finden Sie im orgaMAX-Blog: