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Geschäftsideen schützen: Geht das – und wenn ja: wie?

23. Feb. 2022
9 MIN

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Auf Ideen und Geistesblitze gibt es hierzulande weder Urheberrechte noch Patent- oder Markenschutz. Kluge und erfolgreiche Geschäftsleute setzen ihre Ideen daher in die Tat um, anstatt jeden guten Einfall eifersüchtig gegen potenzielle Konkurrenten zu verteidigen. Umgekehrt scheuen sie sich nicht, fremde Ideen aufzugreifen und kreativ weiterzuentwickeln.

 

Die Gedanken sind frei!

Im Geschäftsleben wird bekanntlich geklaut und abgekupfert was das Zeug hält. Und das ist auch gut so: Denn der konsequente Schutz flüchtiger Ideen ist bei genauerer Betrachtung weder praktikabel noch sachlich zu rechtfertigen. Jeder Einfall geht in der einen oder anderen Form auf gedankliche Leistungen anderer Menschen zurück.

So unverzichtbar der originäre geistige „Schöpfungsakt“ auch sein mag: Voraussetzungslose Kreationen gibt es genau genommen nicht. Ob es sich bei einer einzelnen Eingebung oder Entwicklung tatsächlich um eigenschöpferische Intuition und freie Assoziation handelt oder sie nur die konsequente Fortsetzung und Umformung von Impulsen aus der direkten oder indirekten Kommunikation mit anderen Menschen darstellt, bleibt letztlich nicht beweisbar.

 

Kollektive Schöpfungsquellen

Bei allem Verständnis für das Bedürfnis einfallsreicher Menschen nach Schutz ihres „geistigen Eigentums“: Die Gedanken- und Ideenfreiheit ist ein hohes Gut! Nicht abzusehen, welche Ermittlungs- und Rechtsprechungsfolgen eine konsequente Inspirationskontrolle hätte. Wer tolle Geschäftsideen hat, ist vielmehr gut beraten, sie in die Praxis umzusetzen.

Ihnen ist ein Vorhaben (noch) eine Nummer zu groß? Ihnen fehlt aktuell die Zeit, es umzusetzen? Dann müssen Sie Ihre Idee nicht auf die lange Bank schieben und bis dahin argwöhnisch beschützen: Warum nicht Kooperationspartner suchen und sie bei der Realisierung unterstützen?

Angenommen, Ihnen schwebt ein revolutionäres Content-Management-System auf Audio-Basis vor. Dann müssen Sie Ihren fiktiven „C-MAU“-Service ja nicht unbedingt selbst zur Serienreife bringen und am Markt platzieren. Das in Ihrer Idee gespeicherte Erfahrungswissen und den besonderen innovativen „Kick“ können Sie im Rahmen einer Kooperation ebenso gut als Teilhaber, Berater, Trainer, Mentor oder auch Autor weitergeben.

Besser als tatenloser „Ideen-Selbstmord aus Angst vor dem Tod“ ist das jedenfalls allemal!

 

Freiheit für Fiktionen

Tolle Eingebungen aus Angst vor Ideen-Klau sicherheitshalber in der Schublade oder einem Safe verschwinden zu lassen, ist definitiv keine gute Idee:

  • Erstens führt gedankliches Sicherheitsdenken in die Inspirations-Isolation: Kreative Originale, die freigiebig mit ihren „Erfindungen“ umgehen, ziehen einfallsreiche Menschen an. Eine anregende Umgebung wiederum produziert Ideen-Nachschub am Fließband.
  • Zweitens schafft nur die Umsetzung oder Veröffentlichung materiellen Mehrwert. Wem bereits die ideelle Befriedigung reicht, braucht selbst dafür den Austausch mit anderen Menschen.
  • Drittens sinkt die „Haltbarkeit“ von Ideen in unserer extrem dynamischen Lebens- und Geschäftswelt immer weiter: Was heute wie der letzte, avantgardistische Schrei klingt, wird schon morgen ein gedanklicher Ladenhüter sein.
  • Viertens ist der Urheber erst im konkreten Umsetzungs- oder Veröffentlichungsprozess gezwungen, den scheinbar so genialen Geistesblitz von allen Seiten zu beleuchten. Erfahrungsgemäß entpuppt sich dabei die Mehrzahl vermeintlich revolutionärerer Dienstleistungen, Produkte und sonstiger Marktlücken als Flops und Rohrkrepierer.

Außerdem werden die Bedeutung und der Wert einzelner Ideen weit überschätzt. Auch wenn viele Gründer in der „unschlagbaren Geschäftsidee“ den zentralen Pfeiler ihres kommenden unternehmerischen Erfolgs sehen sie ist es nur in ganz seltenen Ausnahmefällen.

Weit wichtiger als noch so viele gute Ideen sind Selbstbewusstsein, Beharrlichkeit, Frustrationstoleranz, Fleiß, Kommunikationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und nicht zu vergessen: Geld!

 

Rechtliche Schutzräume

Da die Gedanken nun einmal frei sind, findet sich im Strafgesetzbuch auch kein einziger Paragraf, der einen etwaigen Ideenmissbrauch regelt. Gesetzlich unter Strafe gestellt sind lediglich die Weitergabe und das Verwerten fremder Geheimnisse – zum Beispiel durch Verletzung ...

  • der Privatsphäre,
  • des Post- und Fernmeldegeheimnisses oder
  • bestimmter Vertrauensstellungen (wie sie zum Beispiel für Beamte, Anwälte oder Sachverständige gelten).

Wichtig: Der Grundsatz der Ideenfreiheit bedeutet keineswegs, dass die Ergebnisse geistiger Anstrengungen völlig wehrlos fremden Verwertungsinteressen ausgeliefert sind! Die folgenden rechtlichen Schutzvorschriften sorgen zumindest für eine gewisse Sicherheit:

 

Wettbewerbsrecht

Grundsätzlich gilt: Sobald Sie mit Waren oder Dienstleistungen am Markt teilnehmen, darf ein Mitbewerber Ihre Angebote ungestraft nachahmen. Dabei darf er die „für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen“ gemäß § 4 UWG (= Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) aber nicht „unredlich erlangen“.

Mit anderen Worten: Er darf Sie, Ihren Betrieb oder Ihre Mitarbeiter nicht ausspionieren (um zum Beispiel hinter den Trick mit der cleveren Rechteverwaltung Ihres innovativen Audio-CMS zu kommen). Unlauter handelt Ihre Konkurrenz außerdem, wenn sie die Kunden über die Herkunft des Angebots täuscht oder „die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt“.

 

Markenrecht

Angenommen, Sie haben Ihr Audio-basiertes CMS unter dem Produkt- oder Servicenamen „C-MAU“ bekannt gemacht. Dann genießt diese Bezeichnung allein durch Ihr Auftreten am Markt bereits einen elementaren Schutz: Konkurrenten im gleichen Marktsegment dürfen den Begriff dann nicht ohne Weiteres übernehmen.

Bevor jedoch durch reine Benutzung und Bekanntheit eine eigene Marke entsteht, die bundesweit oder gar international faktischen Bestandsschutz genießt, vergehen in der Regel Jahre. Das Markenrecht bietet daher die Möglichkeit, unverwechselbare Wort-, Bild- oder auch Hörmarken von vornherein registrieren zu lassen.

Ein zehnjähriger Markenschutz etwa für einen Produktnamen oder ein Logo schlägt mit rund 300 Euro zu Buche. Eine Verlängerung ist möglich. Damit ist die betreffende Marke jedoch nur im geschäftlichen Umfeld des Markeninhabers geschützt.

Obwohl die Marke „C-MAU“ zum Beispiel in der Dienstleistungs-„Markenklasse 35“ („Werbung; Geschäftsführung, -organisation und -verwaltung; Büroarbeiten“) eingetragen ist, darf sie von Dritten durchaus ungestraft als Warenbezeichnung verwendet werden beispielsweise für ein ausgefallenes Kartenspiel 😊.

 

Patentrecht

So lange es sich nur um kaufmännische Konzepte, Pläne oder Verfahren handelt, sind Geschäftsideen nicht patentierbar. Nur gewerblich anwendbare technische Erfindungen können Sie als Patent (oder „Gebrauchsmuster“) beim Patentamt anmelden. Im Fall des Audio-CMS könnte das zum Beispiel eine neuartige Servertechnik sein.

Die Geheimhaltung der zugrunde liegenden Idee dürfen Sie sich von einem Patent allerdings nicht versprechen: Als Gegenleistung für die bis zu 20-jährige staatliche Monopolgarantie muss der Patentinhaber die technischen Spezifikationen im Gegenteil sogar detailliert offenlegen!

 

Urheberrecht

Auf das Urheberrecht können Sie sich nur berufen, wenn aus Ihrer „Geistesschöpfung“ ein eigenständiges „Werk“ geworden ist. Ob es sich dabei um einen Text, eine Tonaufnahme, eine bildliche Darstellung, eine multimediale Kombination (wie eine Website) oder andere, auch „flüchtige“ Äußerungsformen handelt, ist völlig unerheblich.

Das Urheberrecht entsteht automatisch durch den Schöpfungsakt. Eine Anmeldung oder explizite Kennzeichnung (etwa durch die im angelsächsischen Raum übliche „Copyright“-Markierung) ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist allerdings eine gewisse „Schöpfungshöhe“, in der die Individualität des Urhebers zum Ausdruck kommt. Auf die Schwierigkeit, Dauer und Anstrengung des kreativen Akts kommt es dabei nicht an.

Bitte beachten Sie: Das Urheberrecht erlischt erst siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Grundsätzlich stehen allein dem Urheber sämtliche Verwertungsrechte zu. Um die geltend machen zu können und sich gegen missbräuchliche Verwendung und Entstellungen schützen zu können, muss die Urheberschaft und der Entstehungszeitpunkt des Werks beweisbar sein:

  • Im Fall von Print-Veröffentlichungen ist die Urheberschaft normalerweise gut nachvollziehbar.
  • Bei elektronischen und anderen flüchtigen Publikationen müssen Sie für eine dauerhafte Dokumentation oder glaubwürdige Zeugen sorgen.

 

Wichtig: Wenn Sie das revolutionäre Prinzip Ihres „C-MAU“-CMS zum Beispiel in Ihrem Blog oder einem Zeitschriftenartikel vorstellen, ist allein die ausformulierte Beschreibung (also der Text) geschützt nicht jedoch das Verfahren, das dem Text zugrunde liegt. Sie können also niemanden daran hindern, Ihre Lösung in ein gewerbliches Angebot umzusetzen!

 

Vertraulichkeitsschwelle anheben

Dass Ideen wertvoll sind, wissen auch Ihre Kunden, Lieferanten, externen Dienstleister und Mitarbeiter. Aus diesem Grund gelten Vertraulichkeitserklärungen oder Quellenschutzvereinbarungen nicht als Ausdruck persönlichen Misstrauens. Wenn es unvermeidlich ist, im Zuge von Präsentationen, Verhandlungen oder Kooperationen sensible Informationen wie…

  • die Ergebnisse unveröffentlichter eigener Markt- und Produktforschungen,
  • Spezifikationen von Produkten und Dienstleistungen,
  • Geschäftspläne und kaufmännische Kennzahlen,
  • Betriebsgeheimnisse etc.

… preiszugeben, können sich die Beteiligten gegenseitig mit einem „Non disclosure agreement“ (NDA) auf die Nichtverbreitung des gewonnenen Wissens verpflichten.

Damit ist die Geheimhaltung zwar keineswegs garantiert. Mit einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung stärken Sie aber zumindest das Problembewusstsein, verringern die Gefahr der fahrlässigen Verletzung Ihres geistigen Eigentums. Obendrein können Sie Vertragsstrafen bei Zuwiderhandlungen festlegen und / oder auf drohende Schadenersatz-Forderungen verweisen.

Lektüretipp: Mehr Informationen zur NDA-Praxis finden Sie im orgaMAX-Blogbeitrag „Worauf Sie bei Geheimhaltungsvereinbarungen achten sollten“.

 

Zur Nachahmung empfohlen

Betrachten Sie das Ideen-Dilemma ruhig einmal aus der umgekehrten Perspektive: Cleveres Kopieren ist weder illegal noch ehrenrührig! Statt sich zu grämen, dass sich Geschäftsideen nicht wasserdicht abschotten lassen, ja sogar das offensichtliche „Abkupfern“ von Produkt-, Dienstleistungs- und Werbeideen erlaubt ist, nutzen Sie diese Tatsache besser für eigene Zwecke.

Um Missverständnissen vorzubeugen: Bitte verstehen Sie das nicht als Aufforderung zum platten Copy & Paste von Texten, Bildern oder anderen urheberrechtlich geschützten Werken! Vielmehr als Empfehlung, mit offenen Augen durch die Geschäfts- und Werbewelt zu gehen. Und dabei zu überlegen, welche Konzepte, Kampagnen und Kundenansprachen zum eigenen Angebot passen – oder passend gemacht werden können!

Blicken Sie dabei unbedingt über den Branchen-Tellerrand: Pfiffige Kopierer wildern mit Vorliebe bei erfolgreichen Unternehmen...

  • zu denen sie nicht in direktem Wettbewerb stehen,
  • die sich aber zum Beispiel an eine ähnliche Zielgruppe richten.

Wenn Sie deren Ideen aufgreifen, auf Ihr eigenes Angebot hin anpassen oder kreativ weiterentwickeln, ist dagegen überhaupt nichts einzuwenden. Unter Profis sind offensichtlich augenzwinkernde Zitate sogar gern gesehen.

 

Fazit

Damit aus Ihren Ideen schutzfähige Rechte und Vermögenswerte werden, müssen Sie sie erst einmal aus Ihrem Kopf befreien und ein Eigenleben entwickeln lassen. Geizen Sie nicht mit Ihren genialen Gedankengängen – im Gegenteil: Stecken Sie Ihre Umgebung ruhig ausgiebig mit Ihren Einfällen an!

Damit sorgen Sie nicht nur bei sich selbst für laufenden Nachschub an guten Ideen: Sie bekommen auch ständig Inspiration von außen. Von der profitieren Sie ja ohnehin  ob Sie es in jedem im Einzelfall merken oder nicht.

 

Linktipps

 

Lektüretipps

Weiterführende Informationen zu Rechts- und Businessthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:

 

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Fragen oder Anregungen?

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