Unternehmer-News-Blog

Ladestrom und Wallboxen vom Unternehmen: für Beschäftigte steuerfrei

30. Sept.. 2026
10 MIN

Ein Elektroauto wird an einer Ladesäule aufgeladen. Das leuchtende Display zeigt den vollen Ladezustand an. Das Bild symbolisiert steuerfreie Arbeitgeberleistungen für das Aufladen von E-Autos, E-Bikes oder E-Rollern gemäß § 3 Nr. 46 EStG.

Kostenloses Laden von privaten E-Autos, E-Rollern und E-Bikes am Arbeitsplatz, die Erstattung für das Aufladen von E-Geschäftswagen zu Hause, die Überlassung von Wallboxen an Beschäftigte: Rund um das Laden von E-Fahrzeugen haben ArbeitgeberInnen einige steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Dieser Beitrag liefert einen Überblick.

Private E-Autos steuerfrei in der Firma aufladen

Hat Dein Unternehmen Lademöglichkeiten für E-Autos? Du kannst Deinen MitarbeiterInnen das kostenlose Aufladen ihrer privaten E-Autos als Zusatzleistung zum Gehalt anbieten, ohne dass Lohnsteuer anfällt.

Der von Dir als ArbeitgeberIn bezahlte Ladestrom für die privaten E-Fahrzeuge ist lohnsteuerfrei. Das steht ausdrücklich im Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 46 EStG). Neben E-Autos und Plug-in-Hybridfahrzeugen gilt das auch für private E-Bikes mit und ohne Kennzeichen, für E-Scooter und E-Roller.

Für die Beschäftigten ist das eine attraktive Zusatzleistung: Das Gratisladen spart Geld und fällt in Zeiten, zu denen man den Privatwagen ohnehin nicht fährt – man ist ja am Arbeitsplatz.

Für Dich als Arbeitgeber ist die Sache erfreulich unbürokratisch. Dafür musst Du weder die Strommengen erfassen noch Aufzeichnungen aufbewahren.

Zwei Einschränkungen sieht das Steuerrecht vor:

  • Die Lademöglichkeit ist nur zusätzlich zum Lohn oder Gehalt steuerfrei. Rechnest Du den Ladestrom auf den Barlohn an, oder wurde dieser im Gegenzug verringert, gilt Lohnsteuerpflicht.

  • Außerdem muss das Aufladen „an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers“ erfolgen. Das bedeutet, dass die Ladestation auf dem Betriebsgelände liegt. Es ist kein Problem, wenn sie von einem Dienstleister betrieben wird oder weiteren NutzerInnen des Grundstücks offensteht, etwa anderen GewerbemieterInnen.


Ladekarte als steuerfreier Sachlohn

Dagegen greift die eben geschilderte Regelung nicht, wenn ArbeitgeberInnen die privaten Ladekosten an fremden, zum Beispiel öffentlichen Ladesäulen übernehmen.

Auch das kann steuerfrei gestaltet werden. Dafür musst Du allerdings eine andere Regelung nutzen: Du kannst Deinen Beschäftigten ein Wertguthaben fürs Aufladen an einer externen Ladestation als Sachlohnleistung zukommen lassen. Das ist bis zu einem Wert von 50 Euro pro Monat lohnsteuerfrei, solange Du es Deinen Beschäftigten zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gewährst (§ 8 Abs. 2 EStG). Bei Überschreitung dieser Freigrenze wird der Gesamtbetrag steuerpflichtig.

Dass Ladekarten für private E-Autos als steuerfreier Sachlohn zählen, hat die Finanzverwaltung ausdrücklich festgelegt (BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Rn. 13). Weitere Tipps zu steuerfreien Wertkarten als Sachlohn liefert der Beitrag „Mehr Netto vom Brutto“.

Steuerfrei: Private Wallbox bzw. Ladeeinrichtung vom Unternehmen

Eine weitere steuerfreie Möglichkeit sind von ArbeitgeberInnen finanzierte, steuerbegünstigte Wallboxen oder Ladeeinrichtungen für zu Hause. Zwei Varianten stehen zur Auswahl:

  • Variante 1: Die Ladevorrichtung bleibt Eigentum des Unternehmens und wird den Beschäftigten nur zeitweise überlassen. Das ist komplett steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG).

  • Variante 2: Du kaufst die Ladeeinrichtung und übereignest (= schenkst) sie dem oder der Beschäftigten. Oder Du zahlst einen Zuschuss zum Kauf einer privaten Wallbox. Beides ist zwar steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann jedoch mit 25 Prozent pauschaliert werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG). Das führt meist zu einer Steuerersparnis und ist sozialversicherungsfrei. Ob Du die pauschale Lohnsteuer selbst trägst oder auf die Beschäftigten „abwälzt“, bleibt Dir überlassen, zumindest ohne arbeitsvertragliche Regelung.

In beiden Fällen setzt die Steuerbegünstigung voraus, dass keine Entgeltumwandlung stattfindet: Die Ladestation muss den Beschäftigten zusätzlich zum Lohn oder Gehalt bereitgestellt werden.

Nicht steuerfrei übernehmen kannst Du bei privaten E-Autos den Strom, der bei der Nutzung der Wallbox verbraucht wird. Anders ist das bei E-Dienstwagen.

Erstattung des Ladestroms für E-Dienstwagen

Fahren Deine Beschäftigen E-Autos als Geschäftswagen, die sie auch unterwegs oder bei sich zu Hause aufladen?

Zunächst einmal bist Du als ArbeitgeberIn für die Fahrzeugkosten zuständig. Dazu gehört auch der Ladestrom, unabhängig davon, wo das Fahrzeug geladen wird. Bei E-Dienstwagen ist die Erstattung oder Übernahme der Ladekosten damit lohnsteuerfrei. Es erhöht auch nicht den geldwerten Vorteil eines E-Firmenwagens mit privater Nutzungsmöglichkeit.

  • Wird der E-Dienstwagen an einer öffentlichen Ladesäule aufgeladen und bezahlt dafür zunächst der oder die Beschäftigte, reicht ein digitaler Beleg. Damit kannst Du die Ausgabe vollständig erstatten.

  • Laden Deine Beschäftigten ihren E-Geschäftswagen bei sich zu Hause auf, geht es ebenfalls um Auslagenersatz und nicht um Gehalt. Du kannst ihnen also auch in diesem Fall die Stromkosten steuerfrei ersetzen.

Voraussetzung: Zähler für den Ladestrom

Damit es sich um eine steuerfreie Erstattung handelt, muss der Ladestrom über einen Zähler erfasst werden. Die Finanzverwaltung verlangt einen „stationären oder mobilen“ Zähler. Ein in die Wallbox oder ins Fahrzeug integrierte Zählfunktion genügt damit grundsätzlich.

Eichrechtskonformität verlangt die Finanzverwaltung nicht. Allerdings schließt die „Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen“ ins Ladekabel eingebauten, mobilen Zähler ausdrücklich aus. Hinter dieser Organisation stehen die deutschen Eichbehörden. Sie haben dazu eine Fachinformation veröffentlicht: "Messgeräteanforderungen zur Erstattung heimischer Ladekosten für Elektromobile von Arbeitnehmern durch Arbeitgeber".


Entweder tatsächliche oder statistische Stromkosten

Beim Auslagenersatz fürs Aufladen von E-Geschäftswagen zu Hause gibt es zwei Möglichkeiten: Die per Zähler nachgewiesene Menge an Ladestrom wird entweder mit dem tatsächlichen oder einem statistischen Strompreis multipliziert.

  • Die Beschäftigten können Dir ihre tatsächlich angefallenen Stromkosten nachweisen. Dazu müssen sie neben den Ladestrommengen sowohl den Grund- als auch den Arbeitspreis ihres Haushaltsstroms dokumentieren. Du benötigst also eine Kopie des Stromversorgungsvertrags oder der Abrechnung. Immerhin: Bei dynamischen Stromverträgen genügt ein Durchschnittspreis. Ebenfalls wichtig: Es ändert nichts an der Berechnung, wenn ein Teil des Ladestrom aus einer Photovoltaik-Anlage stammt.

  • Das Erfassen der tatsächlichen Stromkosten verursacht viel Aufwand. Darum darf für die Berechnung alternativ der statistische Strompreis genutzt werden. Diese Variante ist bis einschließlich 2030 befristet.


Erstattung auf Grundlage des statistischen Strompreises von 2026 bis 2030

Seit 2026 kann die Erstattung auf Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittspreise für Haushaltsstrom erfolgen.

Entscheidend ist der für das erste Halbjahr des Vorjahrs ermittelte, auf volle Cent abgerundete amtliche Durchschnittsstrompreis für die Verbrauchsgruppe „5.000 bis 15.000 kWh einschließlich Steuern“. Für 2026 liegt die Pauschale damit bei 34 Cent. Die Erstattung ergibt sich aus der Formel „kWh * 0,34 €“. Eine Arbeitnehmerin, die 2026 beim Aufladen ihres E-Firmenwagens an der Wallbox zu Hause insgesamt 3.000 kWh verbraucht, kann damit 1.020 Euro als steuerfreie Erstattung erhalten (3.000 x 0,34 €).

Vorgaben der Finanzverwaltung

Wie die Finanzämter diese Regelungen zur Steuerfreiheit von Ladestrom anzuwenden haben, hat das Bundesfinanzministerium im BMF-Schreiben vom 11.11.2025. Die bis 2025 geltenden Regelungen stehen in einem älteren BMF-Schreiben vom 29.09.2020.

 

Feste Erstattungspauschalen bis einschließlich 2025

Als Nachtrag für Fälle, in denen es noch um die Lohnsteuer bis 2025 geht: Bis zu jenem Jahr konnte die monatliche Erstattung sogar in Höhe pauschaler Festbeträge erfolgen. Diese Beträge waren für reine E-Dienstwagen und Plug-in-Hybrid unterschiedlich hoch, außerdem spielte die Möglichkeit des Aufladens beim Arbeitgeber eine Rolle. Konkret lagen die Erstattungspauschalen ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber für E-Autos bei 70 und für einen Plug-in-Hybrid bei 35 Euro im Monat. Gab es am Arbeitsplatz eine Ladesäule, waren es 30 Euro beziehungsweise 15 Euro monatlich.


Anmerkungen:

  • Die Entscheidung für die statistischen oder tatsächlichen Stromkosten ist jeweils für ein ganzes Jahr zu treffen.

  • Welche der beiden Optionen besser ist, hängt aus Sicht der Beschäftigten davon ab, wie viel sie für ihren Strom bezahlen. Aus Arbeitgeberperspektive macht der statistische Preis die Sache einfacher: Dann muss nur der Ladestrom gemäß Zähler als Teil des Lohnkontos dokumentiert werden. Das Rechnen ist einfacher, und es müssen keine Unterlagen zum jeweiligen Stromtarif des Haushalts einschließlich von Grund- und Arbeitstarif zum Lohnkonto genommen werden.

  • Der zu Hause verbrauchte Ladestrom für Firmen-E-Bikes kann nur dann steuerfrei ersetzt werden, wenn es sich um S-Pedelecs (bis 45 km/h, mit Helm- und Kennzeichenpflicht) handelt. Für das Aufladen normaler E-Bikes besteht diese Möglichkeit also nicht.

  • Wenn Du den Beschäftigten den von ihnen selbst getragenen Ladestrom nicht erstattest, können sie diese Beträge stattdessen auf den privaten Nutzungswert ihres E-Geschäftsautos anrechnen.


E-Dienstwagen: massive Steuerbegünstigung beim geldwerten Vorteil

Für E-Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit gibt es außerdem eine massive Förderung, wenn sie privat genutzt werden dürfen und dafür ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Aufgrund des E-Antriebs schrumpft der geldwerte Vorteil bis auf ein Viertel. Mehr dazu steht in „Steuerliche Vorteile von E-Autos als Geschäftswagen“.


Wenn Selbstständige einen E-Geschäftswagen zu Hause aufladen

Wenn Du selbstständig oder UnternehmerIn bist und ein E-Firmenauto fährst, kannst Du die Stromkosten auch dann als Betriebsausgaben ansetzen, wenn Du das Fahrzeug bei Dir zu Hause auflädst. In diesem Fall sind die Voraussetzungen etwas lockerer als beim Auslagenersatz für Angestellte. Das Finanzamt verlangt zwar auch dann eine Zählung der Ladestrommenge. Erfasst der Zähler jedoch neben dem Ladestrom für den Firmenwagen auch andere Strommengen, zum Beispiel für Deinen Privatwagen, reicht für die Zuordnung eine Aufstellung während drei fortlaufender Monate.

Als Strompreis kannst Du auch in diesem Fall wie beim Auslagenersatz an Beschäftigte entweder die tatsächlichen Stromkosten oder den statistischen Haushaltsstrompreis ansetzen. Und auch hier darfst Du es ignorieren, wenn eine privat installierte Photovoltaikanlage mit als Stromquelle fungiert.

Diese Punkte stehen im BMF-Schreiben vom 21.07.2026. Es legt neue Regeln zur Berechnung der Betriebsausgaben fest, wenn Selbstständige ihren Firmenwagen an einer „häuslichen Ladeeinrichtung“ aufladen und ändert dazu ein älteres Rundschreiben (BMF-Schreiben vom 05.11.2021).

Lektüretipps

Weiterführende Informationen zu Rechts- und Steuerthemen findest Du im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:

unknown-1594719540955-1

Fragen oder Anregungen?

Melden Sie sich gerne bei uns per E-Mail oder unter
+49 (0) 52 31 - 70 90 - 0

Top-Themen | Unternehmer-News

Blog-Abo per E-Mail

  • Aktuelle Artikel und Tipps
  • Regelmäßige Infos
  • Kostenlos und jederzeit kündbar

Mehr aus unseren orgaMAX Blogs:

Unternehmer-News  Effizienter arbeiten, Umsätze steigern und Ihr Unternehmen in die Erfolgsspur  führen.
orgaMAX Tipps  Wertvolle Tipps, Tricks und Termine für den Büroalltag mit orgaMAX.

Top-Themen | orgaMAX ERP Tipps