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title: "„Plattformen-Steuertransparenzgesetz“: Steuerbürokratie durch Meldepflichten"
description: ✅ Für welche Art Plattform gilt das Gesetz? ✅ Welche Art von Geschäft muss gemeldet werden? ✅ Für wen gilt die Meldepflicht nicht? ... Jetzt informieren!
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# Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Steuerbürokratie für Online-Marktplätze

4. Mai. 2023 

 8 MIN

![202305\_Plattformen-Steuertransparenzgesetz](https://blog.orgamax.de/hs-fs/hubfs/Blog/Blogbeitraege/Artikelbilder/202305_Plattformen-Steuertransparenzgesetz/202305_Plattformen-Steuertransparenzgesetz.png?width=875&height=350&name=202305_Plattformen-Steuertransparenzgesetz.png)

Seit Jahresbeginn 2023 gelten für Online-Marktplätze strikte steuerliche Meldepflichten. Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz verpflichtet sie dazu, Verkäufer und Anbieter ab bestimmten Grenzen an die Finanzverwaltung zu melden. Betroffen sind keineswegs nur die bekannten Online-Handelsplätze. Auch einzelne Firmen-Websites können unter die Regelung fallen, wenn dort Zusatzleistungen anderer Unternehmen vermittelt werden.

## Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Meldepflicht für Plattform-Betreiber

Seit Jahresbeginn ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz ([PStTG](https://www.gesetze-im-internet.de/psttg/index.html)) in Kraft, mit dem Deutschland die DAC7-Richtlinie der EU umsetzt.

Kern der Vorschrift: bis zum **31. Januar** müssen die Betreiber **elektronischer Marktplätze** jeweils alle **Verkäufer oder Anbieter** an die Finanzverwaltung melden, die im Vorjahr entweder **Umsätze von 2.000 Euro** oder mehr oder mindestens **30 Verkäufe** beziehungsweise Transaktionen über die Plattform getätigt haben. Auch die dabei erzielten Vergütungen müssen gemeldet werden.

Die erste Meldung wird bis Ende Januar 2024 für das Jahr 2023 fällig. Sie erfolgt elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern. Die technischen Details stehen noch aus.

Bei Verstößen gegen die neuen Vorschriften sind Bußgelder bis zu 50.000 Euro möglich. Wer seine Plattform entgegen dem Gesetz nicht registriert, muss außerdem damit rechnen, dass ihm der Betrieb untersagt wird ([§§ 25, 26 PStTG](https://www.gesetze-im-internet.de/psttg/__25.html)).

## Für welche Art Plattform gilt das Gesetz?

Entscheidend ist, dass der Betreiber einer digitalen Plattform im Internet Anbieter und Kunden beziehungsweise „Nutzer“ zusammenbringt, die dort Geschäfte abschließen: Dienstleistungen buchen, etwas mieten oder leihen, Waren kaufen oder Dinge bestellen.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass eine Vergütung erfolgt. Ob bei der Transaktion die Nutzer oder Dritte bezahlen, ist nicht entscheidend. Ob der Plattformbetreiber die Zahlung des Nutzers oder Kunden für den Anbieter entgegennimmt, sie fakturiert und weiterleitet beziehungsweise mit ihm abrechnet, ist ebenfalls nicht von Belang.

 

Nicht von der Meldepflicht betroffen sind:

- Werbeplattformen, die keinen direkten Kontakt herstellen und keine Abschlüsse vermitteln
- Zahlungsdienstleister, die nur das Payment abwickeln
- Plattformen, bei denen es nur um Kostenloses geht und auf denen die Anbieter keine Vergütung erzielen
- Websites, die nur zu einer Plattform verlinken oder deren Angebote auf den eigenen Seiten einbinden

Nicht betroffen sind außerdem Online-Plattformen, die der Plattformbetreiber ausschließlich zum Vertrieb eigener Angebote oder Produkte nutzt, etwa der eigene Online-Shop. Doch Vorsicht: bereits die optionalen Zusatzangebote eines anderen Unternehmens, die dort bestellt werden können, lassen den eigenen Shop zur Plattform im Sinne des PStTG werden.

Wenn Gäste auf der Website eines Berghotels dort nicht zur Zimmer, sondern zusätzlich auch die Bergtouren oder Massagen externer Anbieter buchen können, wird die Website grundsätzlich zur Plattform im Sinne des Gesetzes. Das Gleiche gilt, wenn das Hotel den Abschluss von Reiseversicherungen ermöglicht. Das gilt selbst dann, wenn die Gäste den Bergführer oder die Versicherung gesondert bezahlen und das Hotel mit der Abrechnung nichts zu tun hat.

Ebenfalls unter das Gesetz fallen Plattformen, die zum Beispiel von einer Konzerntochter als Vertriebsweg für andere Unternehmen im Konzernverbund betrieben werden.

## Welche Art von Geschäft muss gemeldet werden?

Meldepflichtig sind zum Beispiel Betreiber von Plattformen für

- das Sharing von Autos, E-Rollern oder Fahrrädern
- das Mieten von Werkzeugen und Baumaschinen
- das Buchen von Sprachunterricht, Yogastunden oder Massagen
- den Verkauf selbstgebastelter Dinge oder gebrauchter Möbel
- Ferienwohnungen
- Essensbestellungen oder Lebensmitteleinkäufe
- Tickets von Events oder Entertainment
- das Einlösen von Gutscheinen gegen verschiedene Dinge oder Leistungen
- Handwerksarbeiten oder Foto-Jobs
- Rohstoffe oder Lagerkapazitäten
- anwaltliche Beratung oder Übersetzungsdienstleistungen
- etc.

Gemeldet werden müssen auch Anbieter, die ihren Wohn- oder Unternehmenssitz nicht in Deutschland, sondern in einem anderen EU-Land haben.

## Für wen gilt die Meldepflicht nicht?

Die Meldepflicht gilt sowohl für natürliche wie juristische Personen, die auf der Plattform als Anbieter auftreten. Es gibt jedoch einige Ausnahmen.

Nicht gemeldet werden müssen:

- staatliche Rechtsträger wie Behörden
- börsennotierte Unternehmen
- Anbieter, die auf der betreffenden Plattform im Jahr mehr als 5.000 Vermietungen von „inserierten Immobilieneinheiten“ erreicht haben, beispielsweise Ferienwohnungen
- Anbieter, die auf der Plattform weniger als 30 Abschlüsse erreicht und damit weniger als 2.000 Euro Umsatz erzielt haben, beide Bedingungen müssen erfüllt sein

## Was muss gemeldet werden?

Von jedem meldepflichtigen Anbieter muss der Plattformbetreiber folgende Angaben erfassen und im Rahmen der Jahresmeldung ans Bundeszentralamt übermitteln:

- bei natürlichen Personen Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnsitz
- bei Unternehmen und anderen Rechtsträgern beziehungsweise juristischen Personen die Firma oder der eingetragene Name, der Sitz sowie die Handelsregisternummer oder andere Registereintragungen
- Steuer-ID und falls vorhanden die USt-IDNr.
- die für die Plattform verwendete Kontonummer samt Inhaber
- soweit es um Immobilien wie Ferienwohnungen geht, die EU-Staaten, in denen diese liegen

Außerdem müssen Angaben zu den auf der Plattform erreichten Abschlüssen gemacht werden:

- die Zahl der Verkäufe, Vermietungen, Dienstleistungen etc., die dort verkauft, bestellt oder vereinbart wurden
- die Vergütungen, die der Anbieter dafür erhalten oder gutgeschrieben bekam
- die vom Plattformbetreiber einbehaltenen Provisionen oder Vermittlungsgebühren
- die vom Plattformbetreiber einbehaltenen Steuern, z. B. Quellensteuer

Diese Angaben müssen jeweils nach Quartalen aufgeschlüsselt werden. Die Liste findet sich in [§ 14 PStTG](https://www.gesetze-im-internet.de/psttg/__14.html).

Wenn der Plattformbetreiber nur den Abschluss ermöglicht, aber nicht die Höhe der Vergütung erfährt, muss er diese natürlich nicht melden. Allerdings können sich „verbundene Unternehmen“ nicht darauf berufen, also etwa eine IT-Tochter, die für das Gesamtunternehmen die Plattform betreibt.

Falls der Plattformbetreiber erfährt, dass die gemeldeten Vergütungen sich zum Beispiel durch Stornierungen, Rabatte oder ähnliches geändert haben, muss er eine Korrekturmeldung abgeben.

Über sich selbst muss der Plattformbetreiber ebenfalls Angaben machen – Namen oder Firma, den Sitz, die Steuer-ID sowie Namen und URL der Plattform. Ansonsten beschränkt sich die Meldepflicht auf die Anbieterseite. Angaben zu den Käufern, Bestellern oder sonstigen Nutzern muss der Plattformbetreiber nicht melden.

## Plattformbetreiber sind zur Plausibilitätsprüfung verpflichtet

Plattformbetreiber müssen die entsprechenden Daten möglichst jetzt schon erheben, für die Zeit seit dem 01. Januar 2023. Mehr noch: das Gesetz verpflichtet Plattformbetreiber sogar, die Angaben zur Personen- oder Unternehmensidentität auf Plausibilität zu überprüfen. So sollten zum Beispiel die angegebene USt-IDNr. und die Steuer-ID kontrolliert werden ([§ 18 PStTG](https://www.gesetze-im-internet.de/psttg/__18.html)).

Das Gesetz lässt für diese „Sorgfaltspflichten“, das heißt das Erheben und Überprüfen der relevanten Informationen, weniger Zeit als für die Meldung selbst. Sie müssen bis zum Ende des betreffenden Jahres erledigt sein [(§ 20 PStTG](https://www.gesetze-im-internet.de/psttg/__20.html)).

## Gebührenpflichtige Auskunft zur eigenen Plattform

Wer nicht sicher ist, ob die eigene Plattform unter die Meldepflicht fällt oder nicht, kann dazu eine [Auskunft vom Bundeszentralamt für Steuern](https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC7/Registrierung/registrierung_node.html#js-toc-entry1) einholen.

Der Haken an der Sache: Die Information ist nicht gerade billig. Die Behörde berechnet dafür eine Gebühr von 5.000 Euro. Für die Beantwortung hat sie sechs Monate Zeit.

## Noch fehlen die technischen Voraussetzungen

Das Bundeszentralamt soll die für das Meldeverfahren erforderliche technische Infrastruktur „im Laufe des Jahres 2023“ schaffen. Bislang ist die Anmeldung von Plattformbetreibern für die Datenübermittlung noch nicht möglich. Auch der amtliche Datensatz und die Details zur Schnittstelle sind noch nicht bekannt.

| Bitte beachten Sie: - Bei der Bagatellgrenze von 30 Verkäufen geht es nicht um die Zahl der verkauften Artikel oder ähnliches: entscheidend sind die vertraglichen Abschlüsse, also beispielsweise die Bestellvorgänge. - Es gibt keine Stichtagsregelung. Gemeldet werden müssen alle Anbieter, die zu irgendeiner Zeit während des Jahres auf der Plattform registriert sind, soweit sie nicht unter die Bagatellgrenze oder eine Befreiung fallen. - Plattformbetreiber sind verpflichtet, die Anbieter, die sie ans Bundeszentralamt für Steuern melden, darüber zu informieren ([§ 22 PStTG](https://www.gesetze-im-internet.de/psttg/__22.html)). Eine bestimmte Form ist für die Mitteilung nicht vorgeschrieben. |
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## Fazit: Mehr Bürokratie und ein unklares Verfahren

Die technischen Details der neuen Meldepflicht sind noch völlig unklar. Fest steht, dass Plattformbetreiber jetzt bereits Sorge tragen müssen, die Anbieterinformationen sicherzustellen, die sie im Januar 2024 ans Bundeszentralamt für Steuern melden sollen. Wer diese Informationen nicht bereits von den auf seiner Plattform vertretenen Anbietern abfragt, sollte sich rasch darum kümmern.

Dabei sind deutlich mehr Betreiber betroffen, als Medienberichte zu dem neuen Gesetz deutlich machen. Es geht nicht nur um Amazon und eBay. Auch regionale Plattformen, Branchen-Marktplätze, auf Tochterunternehmen ausgelagerte Vertriebsplattformen und sogar unternehmenseigene Websites, über die auch Fremdleistungen oder Waren Dritter bezogen werden können, sind mit der neuen Meldepflicht konfrontiert.

Endgültig eng wird die Luft für Anbieter, die über Internetplattformen in größerem Umfang Dinge vertreiben, dabei jedoch als Privatverkäufer auftreten. Schwierig wird es auch, wenn auf deutschen Websites Ferienunterkünfte im EU-Ausland vermietet werden, ohne dass hier oder dort Steuern bezahlt werden. Die Finanzverwaltung erhält dank der neuen Meldepflicht der Plattformbetreiber eine vollständige Liste von Umsätzen und Transaktionen – ein weiterer Schritt hin zu immer mehr Steuerbürokratie.

 

Wichtige Links zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz:

- Vom Finanzministerium gibt es ein [BMF-Schreiben](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2023-02-02-anwendungsfragen-zum-plattformen-steuertransparenzgesetz.html) vom 02. Februar 2023.
- Das BZSt [informiert](https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC7/dac7_node.html) auf seiner Website über das Verfahren.
- Die gesetzlichen Regelungen finden sich im zum [Plattformen-Steuertransparenzgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/psttg/index.html#BJNR273010022BJNE001900000).

 

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