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Für Arbeitgeber: So zahlen Sie die Energiepreispauschale an Ihre Mitarbeiter aus

19. Jul. 2022
5 MIN

202207_Energiepauschale Arbeitgeber Foto

Um die Preissprünge für Gas und Öl im Jahr 2022 aufzufangen, sollen alle Erwerbstätigen in Deutschland eine Energiepreispauschale erhalten. Bei Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber für die Auszahlung zuständig, im Gegenzug wird die Lohnsteueranmeldung gesenkt. Hier lesen Sie, wie das Verfahren abläuft und für welche Mitarbeiter Sie die Auszahlung übernehmen müssen.

Auszahlung der Energiepreispauschale: Arbeitgeber „dürfen“ mithelfen

Die Bundesregierung will die schmerzhaften Preissteigerungen bei Öl und Gas ein Stück weit auffangen. Dazu wurde eine einmalige Zahlung von 300 Euro an alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen beschlossen.

Zur Auszahlung an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedient sich die Regierung der Arbeitgeber. Im Regelfall sollen die Betriebe die Energiepreispauschale zusammen mit dem Lohn oder Gehalt für den September 2022 überweisen. Die Erstattung erfolgt durch Verrechnung mit der Lohnsteueranmeldung für den August.

Bei wem müssen die Arbeitgeber die Auszahlung übernehmen?

Für die Auszahlung zuständig sind die Arbeitgeber immer dann, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin …

  1. mit dem Arbeitgeber zum Stichtag 01. September 2022 ein aktives Beschäftigungsverhältnis hat,
  2. und zwar als erstes Dienstverhältnis, d. h. nicht im Neben- oder Zweitberuf,
  3. in die Steuerklassen 1 bis 5 fällt,
  4. seinen Wohnsitz oder „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Deutschland hat und
  5. in der Lohnsteueranmeldung des Betriebs berücksichtigt wird.

Umgekehrt bedeutet das:

Wenn das Arbeitsverhältnis schon vor dem 01.09.2022 endet oder erst danach beginnt, ist der Arbeitgeber nicht zuständig. Gleiches gilt bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse 6, und außerdem bei Mitarbeitern, die ihren Haupt-Job woanders haben. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich am 1. September in Elternzeit oder in unbezahltem Urlaub befinden (z. B. im Sabbatjahr), bekommen ihre 300 Euro nicht vom Arbeitgeber. Dann ruht ja zum Stichtag ihr Arbeitsverhältnis.

Grenzgänger erhalten keine Energiepreispauschale.

Sonderfall Minijobber

Die meisten Minijobber (450-Euro-Jobber) erhalten ihre Energiepreispauschale ebenfalls nicht vom Arbeitgeber. Entscheidendes Kriterium ist die Lohnsteuer: Die kann bei 450-Euro-Jobs (ab Oktober 520-Euro-Jobs) pauschal in Höhe von zwei Prozent des Entgelts bezahlt werden. Bei den allermeisten Minijobs wird von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Die Folge ist, dass für diese Minijobber keine Lohnsteueranmeldung erfolgt – und der Arbeitgeber ihnen die Energiepreispauschale nicht auszahlen muss.

Anders ist es in den Fällen, in denen die Lohnsteuer für den Minijobber nach den individuellen Steuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berechnet und abgeführt wird.

Wie erhalten Minijobber und Mitarbeiter in Elternzeit ihre 300 Euro?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber nicht für die Auszahlung zuständig ist, müssen im nächsten Jahr eine Einkommensteuererklärung für 2022 abgeben, um die 300 Euro zu erhalten. Das Finanzamt überweist die Energiepreispauschale in diesen Fällen zusammen mit der Steuererstattung bzw. verrechnet sie mit der Steuerforderung.

Und wenn Rentner, Auszubildende, Schüler oder Werkstudenten beschäftigt werden?

Grundsätzlich haben alle diese Beschäftigten Anspruch auf die Pauschale, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein Minijob mit pauschaler Versteuerung vorliegt oder das erste Dienstverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber besteht.

Und bei kurzfristiger Beschäftigung?

Auch bei sozialversicherungsfreier kurzfristiger Beschäftigung am 01. September besteht Anspruch auf die Energiepreispauschale mit Auszahlung durch den Arbeitgeber.

Wie bekommt der Arbeitgeber das Geld für die Auszahlung zurück?

Die Erstattung der an die Mitarbeiter ausgezahlten Energiepreispauschale erfolgt im Regelfall durch Verrechnung mit der Lohnsteueranmeldung für den Monat August 2022. Diese Vorauszahlung der Lohnsteuer ist bei monatlicher Lohnsteueranmeldung am 10. September fällig. Sie wird um den Auszahlungsbetrag verringert.

Reicht der Betrag der Lohnsteueranmeldung für die Erstattung nicht aus, erhält der Arbeitgeber die Differenz vom Finanzamt überwiesen.

Sonderregelung bei quartalsweiser oder jährlicher Lohnsteueranmeldung

Für Arbeitgeber mit quartalsweiser Lohnsteueranmeldung erfolgt die Verrechnung mit der Anmeldung zum dritten Quartal 2022 zum 10. Oktober. In diesem Fall ist auch die Auszahlung der Energiepreispauschale an die Mitarbeiter erst mit dem Oktoberlohn fällig.

Arbeitgeber, die nur einmal jährlich eine Lohnsteueranmeldung abgeben, müssen ihren Mitarbeitern die Energiepreispauschale gar nicht auszahlen. Die Arbeitnehmer können dafür stattdessen wie Minijobber die Einkommensteuererklärung nutzen.

Übrigens: Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig

Die 300 Euro sind zwar nicht sozialversicherungspflichtig. Sie müssen jedoch als „sonstige Leistungseinkünfte“ versteuert werden (§ 22 Nr. 3 EStG). Die Freigrenze von 256 Euro, die für diese Einkommensart sonst gilt, ist dabei nicht anwendbar.

Deshalb fallen der persönliche Einkommensteuersatz sowie gegebenenfalls auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Besteuerungsgrundlage ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn. Die Auszahlung ist in der Lohnsteuerbescheinigung aufzuführen und dort durch den Großbuchstaben „E“ zu kennzeichnen.

Bitte beachten Sie: Bei weiteren Fragen zur Auszahlung der Energiepreispauschale wenden Sie sich am besten an Ihren Steuerberater.

 

Weitere Informationen zur Energiepreispauschale:

 

Lektüretipps

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