Die Große Koalition hat Anfang Juni ein umfangreiches Konjunkturprogramm beschlossen. Mit einem „Wumms“-Paket im Gesamtumfang von 130 Milliarden Euro sollen die „Corona-Folgen bekämpft, Wohlstand gesichert und die Zukunftsfähigkeit gestärkt“ werden. Die mit 20 Mrd. Euro größte Teilmaßnahme ist die vorübergehende Absenkung der geltenden Umsatzsteuersätze (= Mehrwertsteuersätze).
Vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 sollen ...
- der Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % und
- der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % sinken.
Eine Überraschung ist der Groko mit Ihrer Ankündigung zweifellos gelungen: Eine Mehrwertsteuer-Senkung hatte niemand ernsthaft auf dem Zettel. Ob das Vorhaben jedoch zur erhofften Konjunktur-Belebung führt, steht dagegen in den Sternen.
Riesenaufwand mit ungewisser Wirkung
Ganz sicher ist jedoch, dass die vorübergehende Steuersenkung für Selbstständige und Unternehmer mit einem erheblichen Umstellungsaufwand verbunden ist. Es ist ja keineswegs damit getan, auf Ausgangsrechnungen bloß einen anderen Mehrwertsteuersatz auszuweisen. Viele Betriebe müssen ...
- die Preise einzelner Artikel anpassen (vor allem im B2C-Geschäft),
- ihre Preislisten prüfen, unter Umständen ändern und an ihre Kunden verschicken,
- Preisauszeichnungen in Ladengeschäften und Onlineshops aktualisieren,
- Eingangsrechnungen noch gründlicher kontrollieren und fehlerhafte Abrechnungen von Geschäftspartnern korrigieren lassen (anderenfalls ist der gesamte Vorsteuerabzug in Gefahr!),
- Umsätze des zweiten Halbjahres 2020 ganz genau gegen Umsätze der vor- und nachgelagerte Voranmeldezeiträume abgrenzen (vor allem bei der Sollversteuerung wichtig),
- in Voranmeldungen, Steuererklärungen und Steuerformularen zwischen insgesamt fünf verschiedenen Steuersätzen unterscheiden. Und so weiter, und so weiter...
All solche Hürden haben in der Vergangenheit bereits bei dauerhaften Steuersatz-Änderungen zu Riesenproblemen geführt.
Die Senkung erfolgt nur temporär
Erschwerend kommt in diesem Fall noch hinzu, dass der ganze bürokratische Umstellungsaufwand schon nach ein paar Monaten wieder rückgängig gemacht werden muss. Denn am 1. Januar 2021 gelten ja aller Voraussicht nach wieder die alten Steuersätze!
Bitte beachten Sie:
Diese und andere Zweifelsfragen besprechen Sie am besten mit einem Experten. Ihr Steuerberater wird Sie auch bei der praktischen Umstellung der Steuersätze unterstützen. |
Die bislang beste Nachricht:
Trotz derzeit fehlender rechtlicher Grundlagen und einer Vorlaufzeit von gerade einmal drei Wochen können sich orgaMAX-Anwender darauf verlassen, dass die neuen Steuersätze ab 1. Juli 2020 von ihrer Software unterstützt werden!
orgaMAX-Komfort: Hilfe bei der Umstellung der Steuersätze!
Die erforderlichen Anpassungen werden voraussichtlich zum Stichtag 01.07. in der aktuellen orgaMAX Version zur Verfügung stehen. Geplant ist ein zentraler Dialog, der den Nutzer durch die Umstellung führt und dabei unterstützt, so dass alle notwendigen Änderungen an einer Stelle angepasst werden können.
Wichtig: Vor Ende Juni brauchen Sie in orgaMAX noch keine manuellen Änderungen vorzunehmen! Eine Umstellung auf den vorhandenen Steuersatz von 16 % ist nicht ausreichend! Dieser ist seit der Erhöhung softwareseitig nicht gepflegt worden, d.h. der Kontenplan ist unvollständig, Vorgänge können also nicht korrekt verbucht werden. Sobald die entsprechenden Funktionen in der aktuellen orgaMAX Version angepasst sind, informieren wir Sie per E-Mail und auf dieser Themenseite. Eine Lösung für ältere orgaMAX Versionen kann nicht bereitgestellt werden.
Zurück zur eigentlich erwünschten Wirkung der vorübergehenden Steuerentlastung:
3 % Preissenkung? Naja!
Die nominell dreiprozentige Senkung des Regelsteuersatzes von 19 % auf 16 % im Ergebnis führt keineswegs zu einer dreiprozentigen Preissenkung. Selbst wenn die Steuerentlastung vollständig an Endkunden durchgereicht wird, beträgt der Preisvorteil nur gut 2,5 %.
Beispiel Smartphone-Kauf:
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Das neue Preisniveau liegt also bei 97,48 % des bisherigen. Mit anderen Worten: Die Steuerentlastung ergibt im günstigsten Fall einen Preisnachlass von 2,52 %.
Mehr noch: Die 2-prozentige Senkung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf 5 % führt im günstigsten Fall zu einem echten Preisnachlass von nur 1,87 %. Bei einem Becher Cappuccino zum Preis von 2,50 Euro entspricht das einem Preisvorteil von gerade einmal 5 Cent. Dass Entlastungen in der Größenordnung weniger Cent bei Alltagsgeschäften die Konsumbereitschaft anregen, muss ernsthaft bezweifelt werden.