In Deutschland gilt die Umsatzsteuerpflicht. Die Umsatzsteuer (USt) – umgangssprachlich auch als Mehrwertsteuer bekannt – ist eine sogenannte „allgemeine Verbrauchsteuer“ die auf dem Weg der Mehrwert-Besteuerung ermittelt wird. Das bedeutet, dass sie auf nahezu alle Verbrauchsgüter, Produkte, Artikel und Dienstleistungen erhoben wird. Dabei ist es egal, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmen ist oder die Rechnung über Leistungen an Privatpersonen gestellt werden. Die Besonderheit dabei: Die Umsatzsteuer gehört zur Rubrik „indirekte“ Steuer, da sie nicht direkt, sondern über den Umweg eines Unternehmens gezahlt wird.
Für Sie als Unternehmer bedeutet das: Nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG sind Sie zunächst einmal der Steuerschuldner. Durch eine Preiserhöhung Ihrer Waren geben Sie den abzuführenden Betrag an Ihre Kunden weiter und führen diesen im Anschluss an das Finanzamt ab. Gemeinhin wird dies quartalsweise über die verpflichtende Umsatzsteuervoranmeldung erledigt.
Umgekehrt heißt dies aber auch, dass Sie als Unternehmen die bei eigenen Einkäufen gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückerhalten. Die Umsatzsteuer ist demnach kein zusätzlicher Kostenfaktor für Ihr Unternehmen, sondern als durchlaufender Posten zu sehen.
Wie so oft gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme. So gelten etwa nach § 19 UStG für Kleinunternehmer, die einen Jahresumsatz von 22.000 Euro im Vorjahr und 50.000 Euro im laufenden voraussichtlich nicht überschreiten weitergehende Erleichterungen. Laut Kleinunternehmer-Regelung müssen sie keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen – bekommen allerdings im Umkehrschluss auch keine Vorsteuer erstattet.
Aktuell greifen in der Bundesrepublik zwei Umsatzsteuersätze, die beide anhand des Netto-Rechnungsbetrags ermittelt werden. So beträgt der Regelsteuersatz nach § 12 UStG derzeit 19 %, der ermäßigte Satz 7 %. Dieser gilt für den sogenannten „Grundbedarf“ und soll dafür sorgen, dass die Grundversorgung erschwinglich bleibt. Erhoben werden die 7 % etwa auf die meisten Lebensmittel, Bücher und Zeitschriften, kommen aber auch im Sport- und Kulturbereich zum Einsatz.
Außerdem gibt es Fälle, in denen keine Umsatzsteuer fällig ist. Die betreffenden Lieferungen und Leistungen finden sich in § 4 UStG.
Natürlich müssen entsprechende Angaben zur Umsatzsteuer auch auf Rechnungen ausgewiesen werden. Alle Infos dazu finden sich in § 14 Abs. 2, 4 Nr. 7 und 8 UstG. Zusammengefasst gilt es, folgende Punkte zu beachten:
Darüber hinaus müssen natürlich auch – wie bei allen Rechnungen – die gesetzlichen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UstG enthalten sein. Wichtig: Nur so kann sich der Rechnungsempfänger bei B2B-Geschäften seine Vorsteuer erstatten lassen.
Wie anfangs bereits erwähnt, sind umsatzsteuerpflichtige Unternehmen verpflichtet, regelmäßig eine Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) an das Finanzamt zu übermitteln. Eine solche Meldung erfolgt in der Regel monatlich, quartalsweise oder halbjährlich.
Wichtig zu wissen: Sie muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums elektronisch beim Finanzamt eingegangen sein und anschließend unaufgefordert an die Staatskasse überwiesen werden. Alternativ kann auch ein Lastschriftverfahren dafür eingerichtet werden.
Zwar ist die finanzielle Belastung durch die Umsatzsteuer für Unternehmen in der Regel nicht hoch, der bürokratische Aufwand ist es dafür umso mehr. Schließlich ist der Großteil aller geschäftlichen Vorgänge steuerlich von Bedeutung. Das bedeutet eine Menge Arbeit.
Gut, wenn man diese nicht manuell erledigen muss, sondern einen praktischen elektronischen Helfer an seiner Seite hat, der einem viel Arbeit abnimmt und die Fehleranfälligkeit minimiert: Eine professionelle Umsatzsteuer Software.
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