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Selbstständig mit kreativer Tätigkeit? Vorteil Künstlersozialversicherung!

13. Mär. 2025
9 MIN

Ein Musiker mit Saxophon in der Hand. Er steht stellvertretend für die Berufe, die in der Künstlersozialkasse, kurz KSK, versichert sind.Denken Sie bei „Künstlersozialversicherung“ und „Künstlersozialkasse“ an eine Art Nothilfe für brotloses Kunstschaffen? Tatsächlich stehen diese Begriffe für einen echten Vorteil, den freiberufliche Selbstständige mit kreativem Beruf genießen. Selbstständige Designer, Texterinnen, Fotografen, Journalisten oder Musikerinnen werden über die Künstlersozialkasse, kurz KSK, günstig sozialversichert. Dort versicherte Selbstständige zahlen nur die Hälfte der Beiträge selbst.

 

Die Künstlersozialversicherung: Eine Pflichtversicherung für kreative Freiberufler

Für freiberufliche Selbstständige mit einem künstlerischen oder publizistischen Beruf gibt es in Deutschland eine besondere Form der Sozialversicherung. Wer selbstständig mit kreativer Tätigkeit ist, wird über die in Wilhelmshaven ansässige Künstlersozialkasse versichert. Sie sorgt im Rahmen der Künstlersozialversicherung für die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung.

Wichtig: Die KSK ist kein eigener Versicherungsträger. Sie zieht nur die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge ein und leitet sie weiter. KSK-Versicherte bleiben Mitglied ihrer gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse wie der TK, Barmer oder AOK.

 

Die Künstlersozialkasse ist für Selbstständige von Vorteil gegenüber der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung

Über die KSK versicherte Freiberufler sind zumindest bei der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber anderen Selbstständigen im Vorteil:

  • Sie tragen nur die Hälfte der Beiträge selbst. Die andere Hälfte wird aus Steuermitteln sowie aus der Künstlersozialabgabe bezahlt, die Auftraggeber leisten müssen.

    Damit haben KSK-Versicherte eine ähnlich günstige Sozialversicherung wie Arbeitnehmer – ein echtes Privileg. Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbstständige müssen ihre Versicherungsbeiträge in voller Höhe selbst übernehmen.

  • Ein weiterer Vorteil ist die ausgesprochen unbürokratische Festlegung der Beitragshöhe. Die Versicherten melden gegen Ende jedes Jahres das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen des Folgejahres an die KSK. Diese Schätzung dient als Grundlage der Beitragsberechnung. Ob die Einkommensprognose stimmt, wird zwar immer wieder einmal kontrolliert. Wer sich gezielt arm rechnet, wird mit Bußgeldern belegt. Ein systematischer Abgleich bei allen Versicherten findet jedoch nicht statt. Nachforderungen sind ebenso ausgeschlossen wie Rückerstattungen.

    Auch das ist eher ein Vorteil gegenüber freiwillig gesetzlich krankenversicherten Selbstständigen anderer Berufe. Deren Beitrag hängt in jedem Fall vom tatsächlichen Einkommen ab. Wenn der Steuerbescheid vorliegt und einen höheren Gewinn als erwartet ausweist, führt das zu Nachzahlungen.

  • Schließlich liegt der Mindestbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Künstlersozialversicherung niedriger als für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbstständige.

    Der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag von freiwillig Versicherten wird selbst bei sehr niedrigen Einkünften anhand eines fiktiven Mindesteinkommens berechnet. Das liegt 2025 bei 1.248,33 Euro. Dagegen werden die Krankenversicherungsbeiträge für KSK-Versicherte mit geringen Einkünften gemäß einem fiktiven Monats-Mindesteinkommen von 624,17 Euro berechnet, also der Hälfte.

KSK-Versicherte können sich auf Wunsch auch privat kranken- und pflegeversichern. Dafür gelten allerdings bestimmte Voraussetzungen. Sie müssen entweder in den ersten drei Jahren ihrer Selbstständigkeit zu einer privaten Versicherung wechseln, oder ihr Einkommen muss – wie bei privat versicherten Arbeitnehmern – über der Versicherungspflichtgrenze liegen. Diese Grenze entspricht 2025 einem Jahreseinkommen von 73.800 Euro. Der Schritt sollte gut überlegt sein, denn die Rückkehr in die gesetzliche Versicherung ist zumindest nach Ablauf der Dreijahresfrist ab Gründung in der Regel blockiert.

 

Künstlersozialversicherung: Pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung

Für bestimmte Selbstständige gilt Rentenversicherungspflicht: Sie müssen in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Dazu gehören auch KSK-Versicherte. Eine private Altersvorsorge ist für sie nur als zusätzliche Option möglich, nicht anstelle der Beitragszahlung an die DRV.

Diesen Punkt sehen viele Mitglieder der Künstlersozialversicherung als Nachteil. Schließlich zählt die gesetzliche Rente nicht unbedingt als die generell beste Form der Altersvorsorge. Andererseits kommt auch hier zum Tragen, dass nur die Hälfte der Beiträge von den Selbstständigen selbst bezahlt wird. Außerdem können KSK-Versicherte trotz Selbstständigkeit notwendige Beitragsjahre für Rentenansprüche ansammeln, wenn diese noch fehlen. Ob dieser Vorteil überwiegt, hängt von der individuellen Situation ab.

 

Jahresmeldung des Einkommens

Die Künstlersozialkasse legt die Höhe der Beiträge jeweils einmal pro Jahr per Bescheid fest. Dafür verlangt sie von den Versicherten gegen Jahresende eine Schätzung des Jahresarbeitseinkommens für das Folgejahr.

Es ist Sache der Versicherten, die Einkommenshöhe zu ermitteln. Die Schätzung muss nicht durch Steuerbescheide oder betriebswirtschaftliche Auswertungen untermauert werden. Erweist sie sich als zu hoch oder zu niedrig, kann und soll man sie nachträglich korrigieren. Die Beiträge werden dann angepasst, allerdings nicht rückwirkend.

Ein automatischer Abgleich mit dem tatsächlichen Einkommen wie bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten erfolgt nicht. Man muss also keine Steuerbescheide einreichen. Die KSK hat jedoch einen eigenen Prüfdienst, der jährlich 5 Prozent der Versicherten kontrolliert. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Einkommensangaben macht, muss mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro rechnen.

 

Zielgruppe: selbstständige „Künstler und Publizisten“

Die Versicherung über die Künstlersozialkasse ist eine Pflichtversicherung. Wer die Voraussetzungen erfüllt, muss sich bei der KSK anmelden. So schreibt es das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) vor. Allerdings sorgt angesichts der günstigen Bedingungen eher das Gegenteil für Probleme: Nicht alle Selbstständigen, die sich um eine KSK-Mitgliedschaft bemühen, sind erfolgreich.

Als eine Art Aufnahmeantrag in die KSK dient ein umfangreicher Fragebogen.

Voraussetzung für die KSK-Mitgliedschaft ist eine hauptberufliche Selbstständigkeit. Dafür müssen Belege erbracht werden. Das können neben Steuerbescheiden zum Beispiel Tätigkeitsnachweise oder Rechnungen an Auftraggeber sein.

Außerdem muss die Tätigkeit von der KSK als künstlerisch oder publizistisch anerkannt werden. Die Kasse selbst listet zahlreiche selbstständige Tätigkeiten auf, die diese Voraussetzung erfüllen. Sie reichen von „A“ wie Akrobat bis „Z“ wie Zauberer. Diese Liste ist nicht abschließend. Grundsätzlich können auch andere Berufe anerkannt werden.

Außerdem gibt es eine ganze Reihe von Grenzfällen. Dazu gehören Tätigkeiten, bei denen die KSK-Versicherung von der genauen Ausprägung abhängt. Entscheidend ist in der Regel ein eigenständiger, kreativer Gestaltungsspielraum. Ein Beispiel ist das Übersetzen: Literarische und wissenschaftliche Übersetzer können Mitglied der KSK werden. Wer nur einfache Gebrauchsanleitungen überträgt, muss sich auf andere Art absichern.

 

Trotz Kreativberuf keine Chance: Ausschlusskriterien

Von vornherein keine Chance auf Aufnahme in die Künstlersozialversicherung haben Selbstständige, wenn sie eines der folgenden Ausschlusskriterien erfüllen:

  • Sie sind selbstständig, aber nur im Nebenberuf. Im Hauptberuf sind sie Arbeitnehmer.

    Allerdings ist selbst dann eine Rentenversicherung über die KSK möglich. Dafür muss das Brutto-Monatsgehalt aus der Beschäftigung weniger als die Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung ausmachen. Für 2025 liegt dieser Grenzwert bei 4.025 Euro.

  • Sie sind selbstständig, doch ihr Einkommen liegt nur bei 3.900 Euro im Jahr beziehungsweise 325 Euro im Monat oder weniger. Diese Anforderung gilt nicht für neue Selbstständige: Gründerinnen und Gründer haben drei Jahre Zeit, um über die Schwelle zu kommen.

  • Sie sind selbstständig, doch sie haben zusätzlich zu ihren künstlerischen oder publizistischen Einnahmen nicht-kreative selbstständige Nebeneinkünfte. Solche Nebeneinkünfte sind nur dann ein Problem, wenn sie über der Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) liegen. 2025 liegt sie bei 6.672 Euro pro Jahr entsprechend 556 Euro pro Monat.

  • Sie sind selbstständig, aber sie beschäftigen mehr als einen Mitarbeiter. Azubis und Minijobber werden allerdings nicht mitgerechnet.

 

Wenn die KSK abwinkt

Bei bestimmten Berufen zeigt sich die KSK zunächst oft eher widerspenstig. So war es außer bei Übersetzern zum Beispiel auch bei Lektorinnen und Web-Designern. In allen drei Fällen mussten erst Sozialgerichte die Aufnahme erzwingen. Weitere Beispiele sind eine Flamenco-Lehrerin, eine Tätowiererin und eine Trauerrednerin, die ihre Aufnahme vor den Sozialgerichten durchsetzen wollten. Die ersten beiden hatten Erfolg, die dritte nicht. Weitere Details verrät „Klagen um die Künstlersozialkasse: Wer darf wirklich rein?“.

Allerdings ist längst nicht immer ein Prozess nötig, um doch noch in die Künstlersozialversicherung zu kommen. Oft gelingt das auch, wenn Selbstständige auf die erste Ablehnung mit einem gut begründeten Widerspruch reagieren. Dafür haben sie einen Monat Zeit. 

 

Sonderfall: Als Gesellschafter einer GmbH oder UG in die KSK

Wer als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, etwa einer GmbH oder haftungsbeschränkten UG, Mitglied in der Künstlersozialkasse werden möchte, muss mit einer eingehenden Prüfung rechnen.

  • Voraussetzung für die Künstlersozialversicherung ist zunächst einmal, dass der Gesellschafter sozialversicherungsrechtlich als selbstständig gilt. Das ist bei einer Ein-Personen-Gesellschaft stets der Fall. Gibt es mehrere Gesellschafter, ist der Einfluss des oder der Betreffenden auf die Gesellschaft ausschlaggebend. Wer aufgrund der Anteilsmehrheit oder einer Sperrminorität Beschlüsse durchsetzen beziehungsweise verhindern kann, gilt grundsätzlich als selbstständig. Wer dagegen von den Mitgesellschaftern überstimmt werden kann, ist sozialversicherungsrechtlich nicht selbstständig und darf kein Mitglied der KSK werden. Das gilt umso mehr, wenn der Gesellschafter gleichzeitig Beschäftigter ist. Die Beurteilung hängt stets vom Einzelfall ab.

  • Eine weitere Voraussetzung: In der Gesamttätigkeit des Gesellschafters müssen künstlerische oder publizistische Tätigkeiten überwiegen. Allerdings zählen dazu auch „vorbereitende“ und „Nebentätigkeiten“ wie Akquise oder Rechnungsstellung und ebenso die kreative „Oberaufsicht“ über die Arbeit anderer.

Dieselben Kriterien wendet die KSK auch bei Gesellschaftern einer OHG, KG oder GmbH & Co. KG an. Dagegen bestehen für die Aufnahme von GbR-Gesellschaftern keine besonderen Kriterien. Sie müssen nur die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie Einzelselbstständige.

 

Weitere Informationen:

  • Künstlersozialversicherung und Künstlersozialabgabe regelt ein eigenes Gesetz, das KSVG.

  • Die Website der Künstlersozialkasse bietet neben vielen Infos auch FAQ und eine Sammlung an Merkblättern für künstlerische und publizistische Selbstständige. Direkte Fragen werden unter 04421 75435900 beantwortet.

  • Kreative Selbstständigkeit im Hauptberuf, aber mit Nebenberuf? Das kann je nach Konstellation unterschiedliche Folgen für die KSK haben. Genaueres erläutert das Merkblatt „Versicherung bei der KSK trotz (Neben-) Job“ (PDF, 269 KB).

 

Lektüretipps

Weiterführende Informationen zu Rechts- und Finanzierungsthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:

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