Unternehmer-News-Blog

Rolle rückwärts: Abschied von der Mehrwertsteuer-Senkung

3. Dez. 2020
4 MIN

MwSt-Seknung_Ende

Die seit 1. Juli 2020 geltende Mehrwertsteuersenkung läuft Ende des Jahres planmäßig aus. Ob die Bundesregierung mit der Maßnahme die beabsichtigte Wirkung erzielt hat, wird von vielen Fachleuten bezweifelt.

Zwar ist die deutsche Wirtschaft bislang im zweiten Halbjahr halbwegs stabil durch die Pandemie gekommen. Inwieweit das an der inländischen Konsumnachfrage durch die vorübergehende Mehrwertsteuersenkung gelegen hat, lässt sich jedoch noch nicht abschließend sagen.

Sicher ist jedoch die in § 28 UStG festgelegte zeitliche Befristung der Mehrwertsteuer-Senkung:

  • Ab 1. Januar 2021 gilt anstelle des aktuellen Steuersatzes von 16 % wieder der Regelsteuersatz von 19 %.
  • Statt bei 5 % liegt der ermäßigte Steuersatz wieder bei 7 %.

Gewiss ist aber auch, dass die „Rolle rückwärts“ bei der Mehrwertsteuer zu viel Mehrarbeit und einer Menge Probleme führen wird.

Bitte beachten Sie:

  • Falls die Regierung im Dezember wider Erwarten doch noch eine Verlängerung der Mehrwertsteuer-Senkung beschließt, halten wir Sie über die Konsequenzen im orgaMAX-Blog auf dem Laufenden.
  • Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränke-Abgabe) endet zwar erst am 30. Juni 2021. Auch für diese Umsätze steigt der ermäßigte Steuersatz am 1.1.2021 aber wieder von 5 % auf 7 %.

 

Vorprogrammiert: Meckerei und Mehrarbeit!

Ärger ist nicht nur zu erwarten, weil die Verbraucher die Rückkehr zu den alten Steuersätzen als Preiserhöhung wahrnehmen und beklagen werden. Das Ende der vorübergehenden Mehrwertsteuer-Senkung ist zudem erneut mit erheblichem Umstellungsaufwand verbunden.

Selbstständige und Unternehmer müssen ...

  • die Umsätze des zweiten Halbjahres 2020 exakt von Umsätzen im neuen Jahr abgrenzen (das wird vor allem zu Auseinandersetzungen mit Verbrauchern führen, die bei größeren Anschaffungen alles daran setzen werden, doch noch in den Genuss des niedrigeren Steuersatzes zu kommen),
  • Artikelpreise anpassen, Preislisten prüfen, ändern und an ihre Kunden verschicken,
  • Preisauszeichnungen in Ladengeschäften und Onlineshops aktualisieren,
  • Eingangsrechnungen gründlich kontrollieren und fehlerhafte Abrechnungen von Geschäftspartnern korrigieren lassen usw.

Außerdem gilt es, auf Steuerformularen weiterhin zwischen insgesamt fünf verschiedenen Steuersätzen zu unterscheiden!

Gefährliche Steuerfallen!

Und das sind nur die generellen Umstellungsprobleme. Bei vielen Abrechnungen führen Steuersatz-Änderungen im Einzelfall zu komplizierten steuerlichen Abgrenzungsfragen.

Das gilt insbesondere für ...

  • Anzahlungen und Vorschüsse,
  • Teil- und Abschlagszahlungen,
  • Guthaben und Gutscheine oder auch
  • Abos und ähnliche Dauergeschäfte.

Mögliche Fehler gehen dabei im Zweifel zulasten der Unternehmen: Sie sind verpflichtet, die Umsatzsteuer korrekt zu berechnen, die Steuereinnahmen ans Finanzamt zu melden und unaufgefordert abzuführen! Die Details besprechen Sie daher am besten mit Ihrem Steuerberater. Der kann Sie auch bei der Wiederherstellung der alten Steuersätze unterstützen.

Praxistipps: Jetzt handeln!

Wichtig: Um teure Pannen bei der erneuten Mehrwertsteuer-Anpassung zu vermeiden, sollten Sie mit Ihren Vorbereitungen auf keinen Fall bis Januar warten:

  • Nutzen Sie die letzten Tage und Wochen des Jahres, um laufende Projekte noch abzuschließen.
  • Verschicken Sie die dazugehörigen Rechnungen möglichst noch im Dezember. Das ist rechtlich zwar nicht unbedingt erforderlich. Auf diese Weise räumen Sie jedoch Unklarheiten und Missverständnisse aus.

Wichtig: Grundsätzlich ist der Versand von Rechnungen mit den niedrigeren Steuersätzen auch im neuen Jahr noch zulässig. Vorausgesetzt natürlich, der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung lag im zweiten Halbjahr 2020.

  • Welche Steuersätze für welche Lieferungen und Leistungen gelten, besprechen Sie im Zweifelsfall am besten mit Ihrem Steuerberater.
  • Klären Sie mit Ihrem Berater auch, welches Vorgehen aufgrund der erneuten Mehrwertsteuer-Änderung in Ihrem Betrieb erforderlich ist.
  • Dokumentieren Sie die beschlossenen Maßnahmen, damit Sie in ein paar Jahren anlässlich einer Steuerprüfung noch nachvollziehen können, wie Sie die Umstellung der Mehrwertsteuersätze wieder rückgängig gemacht haben.
  • Falls Anpassungen an Ihrem elektronischen Kassen- oder Warenwirtschaftssystem nötig sind, vereinbaren Sie mit dem Hersteller oder Dienstleister am besten rechtzeitig einen Termin zum Jahreswechsel. Sonst sind Sie Anfang Januar womöglich nicht arbeitsfähig. Oder Sie erzeugen fehlerhafte Daten, die später mit großem Aufwand korrigiert werden müssen.

 

Gründe genug also, zeitnah tätig zu werden! Zum Glück gibt es aber auch erfreuliche Nachrichten:

Komfortabler orgaMAX-Assistent

assistent-illu

 

 

 

 

 

 

Die Bürosoftware orgaMAX unterstützt nicht nur die neuen / alten Steuersätze auf Ausgangsrechnungen und Steuerformularen. Mit dem smarten „Assistenten zur Steuersenkung“ erledigen Sie die Rückkehr zu den Regelsteuersätzen zudem mit ein paar Mausklicks. Auch die Anpassung von Artikelpreisen und Kassen-Einstellungen erfolgt bei Bedarf weitgehend automatisiert.

Eine ausführlichere Beschreibung der einzelnen Umstellungsschritte finden Sie im Software-Praxistipp „Erneute Mehrwertsteuer-Änderung: So nutzen Sie den orgaMAX-Steuerassistenten“.

unknown-1594719540955-1

Fragen oder Anregungen?

Melden Sie sich gerne bei uns per E-Mail oder unter
+49 (0) 52 31 - 70 90 - 0

Top-Themen | Unternehmer-News

Blog-Abo per E-Mail

  • Aktuelle Artikel und Tipps
  • Regelmäßige Infos
  • Kostenlos und jederzeit kündbar

Mehr aus unseren orgaMAX Blogs:

Unternehmer-News  Effizienter arbeiten, Umsätze steigern und Ihr Unternehmen in die Erfolgsspur  führen.
orgaMAX Tipps  Wertvolle Tipps, Tricks und Termine für den Büroalltag mit orgaMAX.

Top-Themen | orgaMAX ERP Tipps