Erklärtes Ziel der „Soforthilfen für Kleinstunternehmer und Soloselbständige“: Sie sollten Unternehmen über existenzbedrohende Probleme infolge der Corona-Epidemie hinweghelfen und die schlimmsten Liquiditätsprobleme lindern. Da passt es gut, dass Gläubiger die Hilfsgelder nicht einfach problemlos pfänden können. Für selbstständige, von Pfändung bedrohte Schuldner liefern mehrere Gerichtsentscheidungen der letzten Zeit positive Signale.
Dabei ging es um Pfändung von einem P-Konto. Bei einem solchen Pfändungsschutzkonto bleiben Beträge bis zur geltenden Pfändungsgrenze dem Zugriff der Gläubiger vorenthalten. Zahlungseingänge, die darüber liegen, zahlt die Bank den Gläubigern aus, wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) vorliegt.
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Ein wichtiges Urteil fällte auch das Landgericht Köln (LG Köln, 23.04.2020 - 39 T 57/20). Es versagte einem Steuerberater den Zugriff auf 9.000 Euro Soforthilfe, die auf das P-Konto eines früheren Mandanten geflossen waren. Damit war zwar das pfändungsfreie Guthaben auf dem P-Konto überschritten. Trotzdem scheiterte der Gläubiger mit dem Versuch, eine Auszahlung zu erreichen.
Dazu kommen drei weitere Entscheidungen des Finanzgerichts Münster. Es ordnete zum Beispiel an, dass das Finanzamt trotz erheblicher Steuerschulden die Kontenpfändung bei einem Selbstständigen bis zum Ende des Soforthilfe-Bewilligungszeitraums einstellen musste (FG Münster, 13.05.2020 - 1 V 1286/20 AO).
Den Ausschlag für die Richter gaben die Zweckbeschränkung und das Aufrechnungsverbot, denen die Soforthilfe gemäß Bewilligungsbescheid unterliegt:
Die Mittelverwendung war auf den Zweck der „Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe“ beschränkt. Außerdem war die Aufrechnung mit offenen Forderungen wie negativen Kontensalden der Bank ausdrücklich ausgeschlossen.
Aus den Urteilen ergibt sich jedoch auch, dass sogenannte Anlassschuldner die Soforthilfe durchaus pfänden können. Dabei handelt es sich beispielsweise um Lieferanten, den Vermieter der Gewerberäume oder den Leasinggeber des Firmenfahrzeugs: Ihre Forderungen betreffen laufende Betriebskosten und fallen damit unter die Zweckbindung der Corona-Soforthilfe.
Aber selbst dann müssen die Gläubiger einen Zwangsvollstreckungstitel für die Forderung erwirken, bevor sie pfänden können.
Die Hürden für die Pfändung von Soforthilfe liegen vergleichsweise hoch. Anders ist das allerdings mit Rückforderungen. Wer die Mittel beantragt und bekommen hat, ohne dass eine Corona-bedingte Liquiditätskrise vorlag, muss in jedem Fall damit rechnen, dass er zur Rückzahlung aufgefordert wird. Es drohen sogar strafrechtliche Ermittlungen. Das Gleiche gilt, wenn man auf andere Art gegen die Vergabebedingungen verstoßen hat, etwa durch private Verwendung des Geldes.
In vielen Fällen kann die rechtzeitige, freiwillige Rückzahlung großen Ärger vermeiden. Unter Umständen löst dieser Schritt jedoch Ermittlungen erst aus. Deshalb sollte er je nach Situation nicht ohne rechtliche Beratung erfolgen. Ansonsten gilt: Wenn die Soforthilfe die tatsächlichen Ausgaben überstiegen hat, soll der Rest des Geldes grundsätzlich zurückgezahlt werden.
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