Am 27. November 2020 tritt die dritte und letzte Stufe der „E-Rechnungs-Verordnung“ (ERechV) in Kraft. Die Verordnung regelt das technologie- und plattformübergreifende Ausstellen, Übertragen und Weiterverarbeiten maschinenlesbarer Rechnungen.
Keine Sorge: Von einer generellen Pflicht zum Ausstellen elektronischer Rechnungen kann noch lange keine Rede sein. Die Vorschrift gilt nur für Geschäfte zwischen Unternehmen und Behörden (= „Business-to-Government“, B2G). Auf diese Weise sollen
Ab November 2020 gilt grundsätzlich: Rechnungen an öffentliche Auftraggeber müssen im „XRechnungs“-Format auf elektronischem Weg übermittelt werden.
Wichtig: Auf Geschäfte mit anderen Unternehmen (B2B) und Privatleuten (B2C) hat die E-Rechnungsverordnung keine unmittelbaren Auswirkungen. Und selbst für B2G-Geschäfte gelten zahlreiche Ausnahmen. Nicht betroffen sind gemäß §§ 3, 8 und 9 ERechV insbesondere
Lassen Sie sich also nicht verunsichern: Für die Rechnungsstellung der meisten Unternehmen bleibt auch in Zukunft alles beim Alten.
Falls Sie die Vorschriften der E-Rechnungsverordnung beachten müssen, sind Sie mit orgaMAX gut gerüstet. Am rechten Seitenrand der „Druckansicht“ Ihrer Rechnungen finden Sie den „ZUGFeRD“-Button:
Mit dessen Hilfe erstellen Sie eine elektronische Rechnung im ERechV-konformen PDF/A-3-Format. ZUGFeRD-Rechnungen enthalten neben der normalen „bildlichen“ PDF-Darstellung maschinenlesbare XML-Daten. Das gesamte Kombipaket können Sie anschließend auf elektronischem Weg an Ihren Rechnungsempfänger übermitteln.
Bitte beachten Sie: Die ZUGFeRD-Funktion ist Teil des orgaMAX-Businesspakets. |
Welchen Übertragungsweg Sie zur Übermittlung Ihrer ZUGFeRD-Rechnungen an Behörden nutzen, hängt vom jeweiligen Auftraggeber ab. Die Details besprechen Sie am besten mit Ihrem Kunden, Ihrem Steuer- oder Unternehmensberater. Möglich sind unter anderem
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