Den Ehepartner als Arbeitnehmer einzustellen, kann viele Vorteile haben. Allerdings bestehen das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger auf einem „fremdüblichen“ Arbeitsverhältnis. Deshalb kann zum Beispiel ein Minijob mit Firmenwagen für Probleme sorgen.
Ein Arbeitsvertrag mit dem Ehemann oder der Ehefrau
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Ist ein Arbeitsvertrag erforderlich?
Viele Selbstständige werden von ihrer Partnerin oder ihrem Partner tatkräftig unterstützt. Je nach Umfang der Arbeitsleistung, der Eingliederung in den Betrieb und der Bezahlung kann das die Anmeldung zur Sozialversicherung und das Abführen von Lohnsteuer notwendig machen.
Die gelegentliche, unregelmäßige Mitarbeit im Betrieb ist auch ohne Arbeitsvertrag möglich. Diese Form der Unterstützung ist trotz Bezahlung ohne Beschäftigungsverhältnis zulässig, solange Leistung und Gegenleistung nicht dem entsprechen, was arbeitsmarktüblich ist. Mehr zur Abgrenzung steht im Beitrag „Familienhafte Mitarbeit“ – Wenn Ehepartner, Eltern & Kinder anpacken“.
Ist der Ehepartner Mitinhaber oder Mitgesellschafter mit ausreichend großem Einfluss auf das Unternehmen, besteht ebenfalls keine Sozialversicherungspflicht. Entsprechen Arbeit und Entgelt jedoch dem, was auch bei anderen Mitarbeitenden möglich wäre, führt am Arbeitsvertrag kaum ein Weg vorbei.
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Der Arbeitsvertrag kann gewünscht sein.
Ein korrektes, vertraglich abgesichertes Arbeitsverhältnis kann durchaus positiv sein und mehr als lästige Bürokratie. Auf diese Weise ist der Ehepartner krankenversichert und während der Arbeit unfallversichert. Der Lohn stellt eine Betriebsausgabe dar und senkt so die Ertragssteuern des Unternehmens. Außerdem lassen sich steuerfreie Arbeitgeberleistungen nutzen.
Lohnsteuer-Sparmöglichkeiten
Wenn der Ehepartner Arbeitnehmer ist, kann ihm sein mit ihm verheirateter Chef oder die Chefin dieselben steuerbegünstigten Leistungen bieten wie anderen Mitarbeitenden. Dazu gehört zum Beispiel:
- ein steuerfreier Kita-Zuschuss
- ein vom Unternehmen angeschaffter Geschäftswagen, auch wenn der geldwerte Vorteil der Privatnutzung steuerpflichtig ist
- vom Arbeitgeber steuerfrei überlassene Smartphones, Tablets oder Notebooks
- steuerfreie Sachleistungen wie Einkaufsgutscheine im Wert von bis zu 50 Euro monatlich
- ein Deutschland-Ticket als Jobticket
Und das sind nur einige der Möglichkeiten.
Geringfügig beschäftigt: Ehepartner per Minijob einstellen
Besonders attraktiv kann ein Minijob für den Ehepartner sein. Für einen Lohn bis zur Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 556 Euro im Monat sind rund zehn Arbeitsstunden pro Woche möglich, ohne über die Mindestlohnvorschriften zu stolpern. Die Lohnsteuer ist mit pauschal zwei Prozent vernachlässigbar. Der Ehepartner trägt als Minijobber keine eigenen Sozialversicherungsbeiträge. Außerdem verursacht ein Minijob wenig Aufwand für Anmeldung und Lohnabrechnung. (Das Vorgehen beschreibt „Geringfügige Beschäftigung: So melden Sie Mini-Jobber an“.)
Vorsicht: Finanzamt und Sozialversicherungsträger prüfen genau
Allerdings hat die Sache einen Haken. Ein Arbeitsverhältnis mit dem eigenen Ehepartner wird sowohl von der Finanzverwaltung als auch den Sozialversicherungsträgern besonders kritisch geprüft. Das Finanzamt wird bei Steuererklärungen und Betriebsprüfungen auf unangemessene Leistungen achten. Die Rentenversicherung prüft sogar standardmäßig, ob tatsächlich ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt (siehe unten).
Dahinter steht der Verdacht, der Arbeitsvertrag könne allein auf dem Papier bestehen, um Steuern zu umgehen oder den Ehepartner mit Sozialversicherungsleistungen zu versorgen. Deshalb werden drei Aspekte besonders eingehend kontrolliert:
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Wird die vereinbarte Arbeitsleistung wirklich erbracht?
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Wird der Lohn oder das Gehalt tatsächlich ausbezahlt?
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Sind die Konditionen des Arbeitsverhältnisses „fremdüblich“? Anders ausgedrückt: Würde der Arbeitgeber dasselbe auch anderen Mitarbeitenden gewähren?
Es ist wichtig, dass die ersten beiden Punkte selbst nach Jahren nachweisbar sind. Es geht darum, dass das Arbeitsverhältnis wirklich gelebt wurde.
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Arbeitszeiterfassung ist ohnehin Arbeitgeberpflicht. Beim angestellten Ehepartner wird sie besonders wichtig. Idealerweise kann man die Arbeitsleistung zusätzlich auf andere Art belegen.
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Ähnlich ist es mit den Kontoauszügen für die Lohnzahlung. Als Teil einer ordnungsgemäßen Buchführung müssen sie in jedem Fall aufbewahrt werden. In diesem Kontext ist die Archivierung erst recht unerlässlich. Außerdem sollte der Lohn oder das Gehalt von einem Unternehmenskonto auf ein Privatkonto des Ehemannes oder der Ehefrau fließen. Ein Konto, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird oder auf das beide Ehepartner Zugriff haben, sorgt möglicherweise für Probleme.
Besonders im Visier: steuerfreie Arbeitgeberleistungen
Sehr misstrauisch werden Betriebsprüfer, wenn der angestellte Ehepartner außergewöhnlich viele oder hohe steuerbegünstigte oder steuerfreie Arbeitgeberleistungen erhält. Im schlimmsten Fall wird die Anerkennung noch nach Jahren rückgängig gemacht.
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Ein Beispiel dafür lieferte vor einigen Jahren der Inhaber eines Sportwarenhandels. Er hatte seine Ehefrau geringfügig angestellt, als Bürokraft im Homeoffice sowie als Kurierfahrerin. Dafür überließ er ihr einen Opel Astra als Dienstwagen. Der per 1-Prozent-Methode ermittelte geldwerte Vorteil der Privatnutzung wurde vom Minijob-Barlohn abgezogen. Die Fahrzeugkosten wurden als Betriebsausgaben gebucht.
Diese Gestaltung wurde erst vom Finanzamt und schließlich vom Bundesfinanzhof moniert. Der privat nutzbare Dienstwagen sei bei einem Minijob „fremdunüblich“, belehrte ihn das oberste Steuergericht, weil die Fahrzeugüberlassung keine „wertangemessene Gegenleistung“ an Arbeitskraft gegenüberstehe. Der Geschäftswagen wurde damit nachträglich zu Privatvermögen, ohne steuerlichen Kostenabzug (BFH, 10.10.2018 - X R 44-45/17).
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Immerhin: Stundenzettel mit Angaben zur jeweils ausgeführten Tätigkeit sind nicht erforderlich, um ein echtes Arbeitsverhältnis nachzuweisen. Das Finanzamt hatte einem Gerichtsvollzieher die Anerkennung seiner Ehefrau als Minijobberin verweigert, weil es die zwischen einer Dreiviertelstunde bis zu fünf Stunden schwankenden täglichen Arbeitszeiten unplausibel fand. Für den Bundesfinanzhof war das jedoch kein schlagendes Argument (BFH, 18.11.2020 - VI R 28/18).
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In einem dritten Fall erklärte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg das Beschäftigungsverhältnis der Ehefrau eines GmbH-Gesellschafters mit dessen GmbH nach rund zehn Jahren für unwirksam. Sie war als Putzkraft eingestellt worden, zunächst auf Minijob-Basis, später laut Arbeitsvertrag in Vollzeit mit einem Bruttolohn von 3.200 Euro. Die Frau konnte Lohnabrechnungen und Kontoauszüge vorlegen. Da ihr Lohn weit über dem Tariflohn für ungelernte Gebäudereinigungskräfte lag und damit einem Fremdvergleich nicht standhielt, lag für das Gericht jedoch kein Beschäftigungsverhältnis vor (LSG Berlin-Brandenburg, 16.03.2022 - L 1 KR 246/17).
SV-Meldung des Ehepartners: automatisches Statusfeststellungsverfahren
Ist der neue Arbeitnehmer oder die neue Arbeitnehmerin mit dem Chef oder der Chefin verheiratet? Dann ist diese Information Teil der vorgeschriebenen Meldung zur Sozialversicherung. Sie löst ein Statusfeststellungsverfahren aus: Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung prüft, ob im konkreten Fall ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Dieser Automatismus ist seit 2022 gesetzlich vorgeschrieben (§ 7a Abs. 1 SGB IV).
Ehepartner einstellen: Eine gute Sache, wenn es passt
Trotz des Misstrauens von Finanzamt und Sozialversicherungen ist es oft eine gute Sache, die Ehefrau oder den Ehemann im eigenen Unternehmen anzustellen. Man sollte nur auf belastbare Nachweise dafür achten, dass alles mit rechten Dingen zugeht.
Im Zweifel lohnt es sich, lieber etwas mehr als zu wenig an Belegen aufzubewahren. Das können zum Beispiel detaillierte Angaben zu Arbeitszeiten und -inhalten sein.
Solange auch andere Mitarbeitende die gleichen Arbeitgeberleistungen erhalten oder erhalten würden, sind steuerfreie Goodies für Ehepartner völlig in Ordnung. Schwierig wird es nur, wenn das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis nur fiktiv ist oder die Beschäftigten aufgrund ihres Trauscheins mehr bekommen, als andere erhalten würden.
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