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Einnahmenüberschussrechnung: So wird’s richtig gemacht!

Geschrieben von orgaMAX Redaktionsteam | 11.03.20 14:29

Bei der Unternehmensgründung haben Sie viel zu beachten. Sie müssen sich mit Anträgen und Formularen herumschlagen. Vieles ist Neuland und hinzu kommen weitere unliebsame Verpflichtungen und Herausforderungen, wie beispielsweise die Steuererklärung.

Der Stresspegel steigt, wenn all diese Arbeiten parallel zum Tagesgeschäft und meist an den Wochenenden zu erledigen sind.

Um den Verwaltungsaufwand gering und einfach zu halten, hat der Gesetzgeber für Selbstständige und Freiberufler mit der Einnahmenüberschussrechnung (kurz: EÜR) ein vereinfachtes Verfahren der Gewinnermittlung geschaffen. Dieses Verfahren verzichtet auf eine Bilanzierung und erlaubt dem Unternehmer stattdessen eine Beschränkung auf die Erfassung der Zu- und Abflüsse, also die Einnahmen und Ausgaben.


Die wichtigsten Fakten zur Einnahmenüberschussrechnung


1. Rechtlich Grundlage

Die Rahmenbedingungen der Einnahmenüberschussrechnung sind im §4 Abs. 3 EstG geregelt.


2. Wer darf die Einnahmenüberschussrechnung wahrnehmen?

  • Nichtgewerblich selbstständige Personen, z. B. Freiberufler (unabhängig von der Höhe des Umsatzes)
  • Gewerbetreibende, sofern
    • der Umsatz maximal 600.000 Euro pro Kalenderjahr beträgt und
    • der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb 60.000 Euro nicht übersteigt
  • Land- und Forstwirte, sofern
    • die selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen einen Wirtschaftswert von maximal 25.000 Euro betragen und
    • der Gewinn 60.000 Euro nicht übersteigt

Gut zu wissen: Das Privileg des vereinfachten Verfahrens der Gewinnermittlung mit Hilfe der Einnahmenüberschussrechnung verlieren diejenigen, die auf freiwilliger Basis sowohl Bücher führen, als auch Abschlüsse erstellen.


3. Was gehört in die Einnahmenüberschussrechnung?

Betrachtet werden ausschließlich die Zu- und Abflüsse des Unternehmens. Einnahmen sind in dem Wirtschaftsjahr anzusetzen, in dem sie dem Unternehmen zugeflossen sind. Dementsprechend müssen Ausgaben in dem betrachteten Wirtschaftsjahr angerechnet werden, in dem sie vom Unternehmen bezahlt wurden. Dabei gibt es jedoch folgende Ausnahmen:

  • Wiederkehrende Ausgaben, die das zurückliegende Kalenderjahr betreffen, jedoch im Januar bezahlt werden (z. B. USt-Voranmeldung für den Monat Dezember), müssen für das zurückliegende Jahr angesetzt werden.
  • Investitionen in das bewegliche Anlagevermögen: Diese sind nicht in voller Höhe als Ausgaben anzurechnen, sondern lediglich in Höhe der zulässigen Abschreibung.


4. Übermittlung an das Finanzamt

Während in früheren Jahren auch eine formlose Aufstellung in Papierform akzeptiert wurde, müssen Selbstständige und Unternehmer heutzutage ihren Gewinn mit Hilfe der „Anlage EÜR“ ermitteln.

 

Unterstützung durch eine professionelle Bürosoftware

Die Einnahmenüberschussrechnung nimmt Ihnen zwar viele umständliche Mühen ab, gewisse Arbeiten müssen jedoch trotzdem erledigt werden. So müssen zunächst alle Belege zusammengetragen, gesichtet und sortiert werden. Anschließend müssen die Beträge sorgfältig aufsummiert und in die entsprechenden Felder der Anlage EÜR übertragen werden. Jeder Unternehmer kann sich sicherlich spannendere Tätigkeiten vorstellen, wie er seine Freizeit verbringen kann.

Abhilfe schaffen kann hier jedoch eine Bürosoftware, wie z. B. orgaMAX, die Ihnen bei der Aufstellung Ihrer EÜR wirksam unter die Arme greift. Alle Posten sind in der Software durch die bereits vorerfassten Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Umsätze und Abschreibungen vorhanden und müssen nur noch in das EÜR-Formular übertragen werden. Dies funktioniert unkompliziert per Mausklick. Somit erledigen Sie Ihre Einnahmenüberschussrechnung in einer Minute, ohne Vorsortierung und manueller Arbeit.

Einnahmenüberschussrechnung ganz einfach mit orgaMAX:

  1. Wählen Sie zunächst den Bereich „Steuer-Auswertungen“ im Menüpunkt „Finanzen“ aus.
  2. Klick Sie auf das EÜR-Formular.
  3. Geben Sie das Buchungsjahr an.
Wenn die EÜR aus den in orgaMAX hinterlegten Buchungen ermittelt werden soll, erledigt die Bürosoftware den Rest für Sie.

Gut zu wissen: Wenn Sie mit einem Steuerberater zusammenarbeiten, können Sie im Bereich „Steuer-Auswertungen“ den Punkt „Elektronischer Pendelordner“ auswählen und dort vordefinierte Daten bzw. Dokumente eines bestimmten Zeitraums (z. B. Ausgangsrechnungen und Eingangsrechnungen) direkt an Ihren Steuerberater übermitteln.

Alles in allem stellt die EÜR eine deutliche Erleichterung für Freiberufler und kleinere Selbstständige dar. Der Verzicht auf eine Bilanzierung reduziert den Aufwand deutlich. Wenn Sie gleichzeitig eine Bürosoftware einsetzen, reduzieren Sie den Arbeitsaufwand auf ein Minimum und können sich auf Bereiche konzentrieren, die Ihre volle Aufmerksamkeit benötigen. Nicht zu unterschätzen ist darüber hinaus eine Verringerung der Fehleranfälligkeit durch dieses vereinfachte Verfahren der Gewinnermittlung.