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„Familienhafte Mitarbeit“ – Wenn Ehepartner, Eltern & Kinder anpacken

Geschrieben von orgaMAX Redaktionsteam | 20.05.20 13:18

Selbstständige und Unternehmer werden oft von Partnern, Kindern, Eltern oder anderen Angehörigen unterstützt. Arbeit ist schließlich genug da. Und in der Familie hilft man sich nun mal.

Doch dabei muss stets klar sein, ob es sich nur um punktuelle familiäre Hilfe handelt oder um ein echtes Beschäftigungsverhältnis. Die Sozialversicherungsträger kennen zwei Formen der Mitarbeit von Verwandten und Partnern:

  • Gelegentliches Aushelfen von Angehörigen zählt als „familienhafte Mitarbeit“ und ist nicht sozialversicherungspflichtig
  • Handelt es sich dagegen um eine reguläre Beschäftigung, muss der Angehörige an die Sozialversicherung gemeldet werden. Damit werden Sozialversicherungsbeiträge fällig wie für andere Arbeitnehmer auch – bei geringem Umfang als Minijob. Trauschein oder Verwandtschaftsgrade ändern daran nichts.

Wenn diese Grenze verwischt, drohen Ärger und Kosten – vor allem Beitragsnachzahlungen.

Unterscheidungskriterien: Familienhafte Mitarbeit oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung?

Entscheidend für familienhafte Mitarbeit sind hauptsächlich zwei Besonderheiten:

  • Die Bezahlung ist nicht angemessen im Vergleich zu der eines Arbeitnehmers: Oft fällt das Entgelt im Vergleich deutlich niedriger aus und stellt eher eine Anerkennung für die Hilfe dar. Es kann aber auch sein, dass die gelegentliche Mithilfe des Bruders weit großzügiger honoriert wird als die entsprechende Arbeit eines regulären Arbeitnehmers.
  • Die Mithilfe erfolgt nur gelegentlich, nicht regelmäßig oder mit festen Arbeitszeiten: Die studierende Tochter hilft nur in den Semesterferien oder an freien Wochenenden aus? Das passt deutlich besser zu familienhafter Mitarbeit, als wenn sie fortlaufend an jedem Freitag die Spätschicht übernimmt. In der Praxis können noch weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen:
  • Wie weit ist der mitarbeitende Angehörige ins Unternehmen eingegliedert? Tritt er als Teammitglied auf, wird er in Arbeitsplänen berücksichtigt, etc.?
  • Unterliegt er den Anweisungen des Inhabers genauso wie andere Mitarbeiter?
  • Müsste für die Tätigkeit ein Mitarbeiter eingestellt werden, wenn der Angehörige nicht da wäre?

Wer gehört zur Familie?

Familienhafte Mitarbeit können Ehe- und Lebenspartner leisten (selbst nach der Scheidung), Verlobte, Kinder und Eltern, außerdem andere Verwandte und Verschwägerte. Grundsätzlich gilt die Daumenregel: Je entfernter der Verwandtschaftsgrad, desto eher wird ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angenommen.


Im Zweifel: Statusfeststellungsverfahren

Wenn Sie nicht sicher sind, ob die Mithilfe Ihres Lebenspartners, ihrer Frau oder des Schwagers bei der nächsten Betriebsprüfung für teuren Ärger sorgt, dann können Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung wenden. Deren Clearingstelle führt in solchen Fällen ein sogenanntes Statusfeststellungverfahren durch. Sie prüft, ob im konkreten Fall Sozialversicherungspflicht besteht.

Am Ende erhalten Sie einen Bescheid, der die Sache zunächst einmal entscheidet. Natürlich können Sie dagegen Widerspruch einlegen und gegebenenfalls klagen. Bei der Einstellung eines Ehegatten oder von Kindern wird automatisch ein Statusfeststellungsverfahren ausgelöst.


Vogel-Strauß-Politik bringt nichts!

Es ist wichtig, die Verhältnisse beizeiten klar zu regeln: Stellt ein DRV-Prüfer zum Beispiel fest, dass der Bruder nicht nur aushilft, sondern beschäftigt wird, müssen Sozialversicherungsbeiträge und möglicherweise auch Lohnsteuer nachbezahlt werden.

Ist umgekehrt die offiziell angestellte Ehefrau in Wirklichkeit gar nicht im Betrieb tätig, droht der Verlust von Versicherungsansprüchen, Gehaltszahlungen werden nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Unter Umständen steht sogar der Vorwurf einer verdeckten Gewinnausschüttung im Raum.

 

Weiterführende Informationen:

Die Deutsche Rentenversicherung, bei der die „Clearingstelle“ angesiedelt ist, bietet ...