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Fremdes Foto mit KI verändert nutzen: kein Verstoß gegen Urheberrecht

Geschrieben von orgaMAX Redaktionsteam | 10.06.26 09:15

Jemand nimmt ein von Dir erstelltes Foto, schickt es durch eine Grafik-KI und verwendet das Ergebnis ohne Erlaubnis oder Bezahlung für seine eigenen Zwecke? Dagegen wirst Du in vielen Fällen mit einer Urheberrechtsklage wenig ausrichten. Ein neueres Urteil zeigt, warum.

Ein Hund unter Wasser: die Geschäftspartnerschaft geht baden

Eine Fotografin hatte sich unter anderem auf Unterwasserfotos von Hunden spezialisiert. Sie arbeitet regelmäßig mit einem Geschäftspartner zusammen, der eine Hundeschule betreibt. Dann ging man getrennte Wege. Der Geschäftspartner nahm eine der Aufnahmen der Fotografin und ließ sie von einer Grafik-KI bearbeiten. Die genauen Prompts bleiben unbekannt. Heraus kam ein vom Stil her verändertes Bild. Es sieht nicht mehr fotorealistisch aus, sondern wie viele KI-generierte Grafiken. Vom Motiv her bleibt es nah an der Aufnahme der Hundefotografin.

Als der frühere Geschäftspartner das Bild im Web veröffentlichte, mahnte sie ihn zuerst erfolglos ab. Dann beantragte sie eine einstweilige Verfügung, erst vor dem Landgericht, dann vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Dies blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Links die per KI generierte Bildversion, rechts die Aufnahme der Fotografin, die zusammen mit der Urteilsbegründung veröffentlicht wurde. 

 

Keine freie Bearbeitung, aber auch keine Vervielfältigung

Der Inhaber der Hundeschule hatte zunächst argumentiert, sein KI-Bild sei eine „freie Bearbeitung“ des Originalfotos. Freie Bearbeitungen einer fremden Fotografie ohne Erlaubnis sind nur dann vom Urheberrecht gedeckt, wenn sie einen „hinreichenden Abstand“ zum Original wahren (§ 23 Abs. 1 UrhG). Ob ein ausreichender Abstand gegeben war, stand in der ersten Instanz im Zentrum.

Für das Oberlandesgericht als zweite Instanz war diese Frage gar nicht von Bedeutung. Ein KI-Erzeugnis könne nur dann „ein Werk im Sinne einer persönlichen geistigen Schöpfung“ sein, wenn es trotzdem „Ergebnis kreativer Entscheidungen“ der menschlichen Nutzenden sei. Anders gesagt: Die KI-Grafik war kein neues Werk, weil sie rein maschinengeneriert war.

Ebenso wenig war sie allerdings eine „Vervielfältigung“ des Originalfotos. Dafür waren die Bilder zu unterschiedlich. Im Kern hatten sie nur das Motiv gemeinsam. Das, so das OLG, sei aber nicht geschützt. Ausschlaggebend für den Schutz eine Fotos als „Lichtbildwerk“ seien vielmehr die typischen, persönlichen schöpferischen Elemente des Fotos. Sie waren nach Ansicht des Gerichts aber von der KI nicht übernommen worden. So verletzte die Bearbeitung weder das Urheberrecht noch das fotografische Leistungsschutzrecht der Fotografin an ihrem Originalfoto (OLG Düsseldorf, 02.04.2026 - I-20 W 2/26).

 

Die Dada-Darstellung der Mona Lisa mit angemaltem Schnurrbart von Marcel Duchamp wäre als freie Bearbeitung des Originalwerks wohl zulässig, selbst wenn das Original noch Urheberrechtsschutz hätte.

 

Kein Urheberrechtsschutz: KI erzeugt keine Werke, das können nur Menschen

Das Urteil befasst sich ausführlich mit der Frage, ob und wann KI-Bilder vom Urheberrecht geschützt sind. Die Rechtslage lässt sich so zusammenfassen:

  • Reine KI-Erzeugnisse sind urheberrechtlich nicht geschützt.

  • Das ist nur möglich, wenn „menschlichschöpferische Einflussnahme“ der Benutzenden dafür sorgt, dass das Ergebnis „die Persönlichkeit der Promptenden“ widerspiegelt, wie das OLG es formuliert.

  • Wird ein Bild dagegen gänzlich softwaregesteuert generiert, kommen weder Urheberrechtsschutz noch Leistungsschutz in Betracht.

  • Das reine Auswählen einer angebotenen Grafik aus mehreren Vorschlägen, wie man es von ChatGPT und anderen KI-Systemen kennt, reicht dafür nicht aus.

  • Und selbst zahlreiche, aber allgemein gehaltene ergebnisoffene Anweisungen genügen nicht, wenn sie letztlich der KI die gestalterische Entscheidung überlassen.

Die KI-Grafik hat weniger Dynamik

Das alles nützte der Fotografin allerdings wenig. Sie hatte keinen Anspruch auf Unterlassung, weil die per KI erstellte, verfremdete Version des tauchenden Hundes für das Gericht keine Vervielfältigung war. Original und KI-Bild hätten nur „das Thema und das Motiv“ gemeinsam. Beides ist jedoch nicht geschützt.

  • Im Originalfoto sehe man „praktisch nur den Hundekopf und das Spielzeug“. Der Rest des Hundekörpers trete „durch die Wahl der Perspektive und der Unschärfe“ in den Hintergrund. Das sorge für „eine realistische und dynamische Darstellung“.

  • Der KI-Abbildung mit ihrem „comichaften Charakter“ fehle diese „durch Belichtung und Blendenwahl erzeugte dynamische Anmutung“. Dort sehe man „den ganzen Hundekörper, der zudem scheinbar nicht nur mit dem Maul, sondern auch mit den weit nach vorne reichenden Vorderpfoten nach dem Spielzeug zu fassen scheint.“


In vielen Fällen verletzen KI-Bearbeitungen keine Urheberrechte

Diese Bewertung ist zwar ein Kompliment für die Arbeit der Fotografin. Sie führt aber auch zu einem Problem. Wenn Du mit eigenen Fotos, Videos oder anderen Bildern Geld verdienst, kannst Du Dich nur dann gegen KI-Abklatsch Deiner Werke wehren, wenn diese Weiterverarbeitungen entweder selbst die Schöpfungshöhe für einen Werk-Charakter erreichen und gleichzeitig erlaubnispflichtig sind, oder wenn sie als Kopie so nah an Deinem Original bleiben, dass eine vom Gesetz untersagte „Vervielfältigung“ vorliegt.

In vielen Fällen wird es jedoch wie im beschriebenen Fall sein: Der „AI slop“ ist als Darstellung nahe genug am Originalwerk, um dessen Grundidee abzukupfern und durch die inhaltliche Nähe zu entwerten. Gleichzeitig kann die Generierung bei Tools wie Midjourney, DALL-E, Canva oder Adobe Firefly automatisiert genug erfolgen, um dem Urheberrecht keine Angriffsfläche zu bieten.

Ein unbefriedigender Zustand für kreative Selbstständige und Unternehmen, die Rechte an qualitativ hochwertigen Fotografien halten. Wenn die Konkurrenz Deine Fotos und Bilder für eine Zweitverwertung von Motiv und Bildidee durch KI-Generatoren jagt, bleibt Dir in vielen Fällen kaum ein Mittel zur Gegenwehr. Das Urheberecht schützt nun einmal allein die Ausführung, nicht die Bildidee selbst. Daran wird sich nichts ändern. Und die Beweispflicht für eine Urheberrechtsverletzung liegt bei Dir.

Trotzdem: Schaue in einem solchen Fall, wie nah der Abklatsch an Deinem Foto bleibt. Wenn das KI-Bild des tauchenden Hundes den Effekt des Originalbildes besser imitiert hätte, hätte die Klage Aussicht auf Erfolg gehabt. Vielleicht weist das KI-Imitat in Deinem Fall ja mehr Ähnlichkeit auf? Dann kannst Du Unterlassung fordern – und Schadenersatz ebenfalls.

Ein fremdes Foto mit KI verändern? Das muss keine Verletzung des Urheberrechts sein. Hauptsache, die KI-Grafik ist weder selbst ein Werk noch eine Vervielfältigung.

 

Es geht nicht nur um Urheberrechte

Selbst in Fällen, in denen eine Urheberrechtsklage nichts bringt, können Rechtsmittel gegen ungefragt übernommene und mit KI veränderte Fotos Aussicht auf Erfolg bieten. Die Veröffentlichung ohne Einwilligung kann je nach Situation auch gegen Persönlichkeitsrechte oder gegen Wettbewerbsvorschriften verstoßen. Auch dann besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz.

 

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