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GbR-News: Vorsicht vor ungewollten GbR-Gründungen!

7. Apr. 2022
7 MIN

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Der Verwaltungsaufwand einer GbR-Gründung stellt keine allzu große Hürde dar. Das ist aber nicht nur eine gute Nachricht. Eher im Gegenteil: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert so wenige Voraussetzungen, dass sie unbemerkt und unbeabsichtigt entstehen – und große Probleme bereiten kann.

Hinzu kommt: Ab Anfang 2024 ändert sich die Rechtslage im Bereich der Personengesellschaften. Ein Grund mehr, das GbR-Risiko im Auge zu behalten.

 

Schnell gegründet: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Es passiert gar nicht so selten: Selbstständige und Unternehmen kooperieren miteinander. Plötzlich stellen Geschäftspartner oder das Finanzamt Forderungen. Oder es gibt intern Streit um Kosten und Gewinne. Und bei näherem Hinsehen erweist sich die vermeintliche unverbindliche Kooperation als ausgewachsene GbR. Obwohl die niemand geplant oder gewollt hatte.

Die meisten Gesellschaftsformen erfordern eine Menge an Gründungsaufwand. Für eine OHG, eine KG, eine GmbH oder eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) sind ein schriftlicher Vertrag und die Eintragung ins Handelsregister notwendig. Solche Gesellschaften gründet niemand aus Versehen.

Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist das anders. Eine GbR entsteht, weil zwei oder mehr Personen eine gemeinsame Sache beginnen. Das können übrigens auch juristische Personen sein, etwa eine GmbH oder ein eingetragener Verein. Die GbR-Entstehung setzt zwar eine Einigung unter den Gesellschaftern voraus. Das muss aber kein schriftlicher Vertrag und noch nicht einmal eine ausdrückliche mündliche Vereinbarung sein. Schon eine stillschweigende Übereinkunft zur Zusammenarbeit kann ausreichen!

 

Typische GbR-Beispiele:

Das Spektrum möglicher GbR-Gründungen ist: Sie reicht von rein privaten Zwecken über Nebentätigkeiten bis hin zur Rechtsform für mittelständische Unternehmen. Hier ein paar Beispiele:

  • Eine Gruppe von Freunden legt Geld zusammen, um als Tippgemeinschaft Lotto zu spielen.
  • Mehrere Nachbarn aus dem Viertel kaufen und renovieren gemeinsam eine Ladenwohnung, in der sie Partys und Konzerte veranstalten wollen.
  • Mehrere Selbstständige mieten gemeinsam eine Büroetage an, um sich die Kosten zu teilen.
  • Ein Fotograf, eine Grafikerin und eine Texterin erstellen gemeinsam für Kunden Marketing-Broschüren und Flyer. Daneben arbeiten sie einzeln an eigenen Aufträgen weiter.
  • Zwei Freundinnen eröffnen zusammen eine Schmuck-Boutique. Die eine stellt die Schmuckstücke her, die andere übernimmt Verkauf und Buchhaltung.
  • Mehrere Steuerberater gründen ein Steuerbüro in Form einer GbR. Der Gesellschaftsvertrag umfasst viele Dutzend Seiten und wird notariell beglaubigt.

 

Innen-GbR und Außen-GbR: eine Frage der Perspektive

Angenommen, eine Selbstständige kauft einen Transporter. Fahrzeugnutzung und Kosten teilt sie sich anschließend je nach Bedarf mit einem befreundeten Kleinunternehmer. Das ist …

  • eine Innen-GbR, wenn nur der eine der Beteiligten gegenüber dem Händler, der Werkstatt und auch sonst als Käufer und Eigentümer auftritt
  • eine Außen-GbR, wenn beide gemeinsam beim Händler erscheinen, der Mitnutzer für den Kredit bürgt und das Fahrzeug mit Werbung für beide Unternehmen beschriftet wird.

Die Abgrenzung einer Innen- von einer Außen-GbR ist letztlich immer eine Sache des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob die Zusammenarbeit für Geschäftspartner und die Öffentlichkeit erkennbar wird.


Haftung, Steuern, Gewinnverteilung: GbR und die Folgen

Eine GbR ist schnell gegründet. Wenn das unbeabsichtigt geschieht, hat es beträchtliche Folgen:

  • Ohne vertragliche Vereinbarung über die Kosten- und Gewinnverteilung gelten die gesetzlichen Regeln: Alle Gesellschafter haben Anspruch auf gleiche Gewinnanteile, müssen aber auch Kosten und mögliche Verluste zu gleichen Anteilen tragen. Das kann unfair sein, wenn der Einsatz an Zeit, Geld, Arbeit oder Material ungleich verteilt war. Eine andere Verteilung ist möglich. Das muss aber vorher eindeutig geregelt und von allen ausdrücklich gewollt sein.
  • Bei der Außen-GbR ist die Haftung für Forderungen die gefährlichste Stolperfalle: Denn jeder Gesellschafter haftet persönlich und unbegrenzt für Verbindlichkeiten der GbR. Gläubiger der GbR können sich grundsätzlich an jeden der Gesellschafter halten und von ihm den gesamten Betrag einfordern! Das gilt auch dann, wenn der Betreffende beispielsweise die unbezahlte Ware weder bestellt hat noch überhaupt von der Bestellung wusste. Der Betroffene muss hinterher selbst sehen, wie er sich das Geld von den anderen Gesellschaftern zurückholt.
  • Werden Umsätze erzielt, fällt die Umsatzsteuer bei der GbR an, nicht bei den Gesellschaftern. Und nur die GbR darf die Vorsteuer auf Bestellungen und Einkäufe der Gesellschaft geltend machen. Machen die Gesellschafter den Vorsteuerabzug in ihrer eigenen Umsatzsteuererklärung geltend, weil ihnen das Vorliegen der GbR nicht klar ist, kann das Finanzamt die Vorsteuer-Erstattung später zurückfordern.

Dazu kommen eine Menge weitere Probleme: angefangen bei versäumten Buchführungs- und Kennzeichnungspflichten über unzutreffende Impressum-Angaben bis hin zu anfechtbaren Verträgen mit Dritten und vieles andere mehr.


Ab 2024: Gravierende GbR-Änderungen

Das Jahr 2024 bringt darüber hinaus wichtige Änderungen für Personengesellschaften. Die entsprechende Reform des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist bereits beschlossen. Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Gesellschafter einer GbR können sich ab 2024 bewusst dafür entscheiden, dass die Gesellschaft als Außen-GbR rechtsfähig sein soll. Eine solche GbR kann dann als Gesellschaft Verträge oder Geschäfte abschließen oder Klage vor Gericht einreichen kann. Damit wird der Stand der Rechtsprechung nun im Gesetz verankert.
  • Auch die Freiheit der Gesellschafter, den GbR-Vertrag nach eigenen Vorschriften zu gestalten und dabei von den Vorgaben des BGB in vielen Punkten abzuweichen, wird Gesetz.
  • Die Haftungsrisiken für GbR-Gesellschafter – jeder haftet grundsätzlich persönlich für alle Schulden der Gesellschaft – werden ebenfalls ausdrücklich im BGB festgeschrieben.
  • Eine GbR und ihre Gesellschafter können zukünftig in ein eigenes Gesellschaftsregister eingetragen werden, so wie eine GmbH im Handelsregister verzeichnet wird. Sie wird dann zur „eingetragenen GbR“ (eGbR). Bei der GbR ist die Eintragung in den meisten Fällen freiwillig. Pflicht ist sie zum Beispiel, wenn der Gesellschaft Immobilien, Markenrechte oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehören.
  • In Zukunft kann eine GbR den Status wechseln und in eine OHG, KG oder Partnerschaftsgesellschaft umgewandelt werden.
  • Bisher gilt: Ohne anderslautende Regelung im Gesellschaftsvertrag endet die GbR, wenn ein Gesellschafter sie aufkündigt oder stirbt. In Zukunft gilt dann grundsätzlich, dass die GbR mit den verbleibenden Gesellschaftern weiterbesteht.


Fazit: Was bedeuten die Änderungen im GbR-Recht praktisch?

  • Kooperieren Sie eng mit Geschäftspartnern, und sei es nur auf einem Teilgebiet? Teilen Sie Kosten und Gewinne? Dann sollten Sie prüfen, ob da womöglich eine GbR entstanden ist. Am besten fragen Sie eine Rechtsanwältin oder Ihren Steuerberater.
  • Haben Sie bereits eine GbR? Dann lassen Sie den Gesellschaftsvertrag am besten bei nächster Gelegenheit überprüfen. Unter Umständen muss der Vertrag an die neue Rechtslage angepasst werden.
  • Prüfen Sie außerdem, ob eine Eintragung im neuen GbR-Register ab 2024 für Sie in Frage kommt. Im Falle der Eintragung müssen Gesellschafter mit Anteilen von mehr als 25 Prozent auch ins Transparenzregister eingetragen werden.

 

Lektüretipps

Weiterführende Informationen zu Rechts- und Steuerthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:

 

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