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GbR wider Willen – Wenn aus Zusammenarbeit eine Firma wird

30. Jul. 2020
2 MIN

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Eine Kooperation unter Freelancern kann viele Vorteile bieten. Viele Kunden freuen sich über Komplettpakete aus einer Hand. Eine solche Zusammenarbeit überschreitet jedoch leicht die Grenze zur „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, kurz GbR. Man nennt sie auch „BGB-Gesellschaft“. Denn die entscheidenden Vorschriften finden sich in den Paragrafen 705 bis 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Das Besondere an dieser Rechtsform: Man kann sie gründen, ohne es zu beabsichtigen oder davon zu wissen. Und zwar ganz ohne schriftlichen GbR-Vertrag. Wenn zwei oder mehr Beteiligte …

  • sich zur „Erreichung eines gemeinsamen Zweckes“ zusammenschließen,
    eine unausgesprochene Abmachung haben und
  • gemeinsam nach außen auftreten,

… dann können Dritte im Geschäftsverkehr davon ausgehen, dass eine GbR vorliegt. Das hat Folgen.

 

Auf einmal in der GbR – und in der Haftung

Angenommen, ein Fotograf und eine Visagistin arbeiten regelmäßig zusammen. Es gibt immer mehr gemeinsame Projekte. Deshalb bieten sie ihre Dienste zusammen auf einer gemeinsamen Website an. Ansonsten betrachten sich beide weiter als Solo-Selbstständige.

Nun bestellt der Fotograf mit einer E-Mail-Adresse dieser Website und dem Link in der Signatur eine teure Foto-Ausrüstung. Unglücklicherweise kann er sie hinterher nicht bezahlen. Daraufhin lässt der Händler das Einkommen pfänden. Und zwar nicht nur seines, sondern auch das der Visagistin – als Gesellschafterin einer GbR.

Die Website zeige, so argumentiert der Gläubiger, dass die beiden eine GbR bilden. Diese Gesellschaft habe die Bestellung aufgegeben. Als Gesellschafterin müsse die Visagistin nun für die Schulden einstehen – obwohl sie die Fotoausrüstung selbst weder bestellt hat noch nutzt.


Eine GbR kann Geschäfte abschließen und Verpflichtungen eingehen

Eine GbR ist keine juristische Person. Aber sie ist rechtsfähig. Die Gesellschafter können im Namen der Gesellschaft beispielsweise …

  • Geschäfte abschließen,
  • Bestellungen aufgeben,
  • Aufträge übernehmen oder
  • Gewerberäume anmieten.

Werden die Bestellung oder die Miete nicht bezahlt oder der Auftrag nicht ausgeführt, haftet die Gesellschaft. Reicht deren Vermögen nicht aus, haften die Gesellschafter, gemeinsam. Und zwar grundsätzlich unbegrenzt, jeder bis zur Höhe der Verbindlichkeiten.

 

GbR braucht klare Kante

Halbe Sachen führen in Bezug auf eine GbR ins Verderben:

  • Entweder man gründet eine GbR ganz bewusst. Dann muss ein Gesellschaftsvertrag her, der die Pflichten, Rechte und die Haftung der Gesellschafter untereinander klar regelt.
  • Oder man kooperiert, aber jeder bleibt Freelancer. Dann muss das für Geschäftspartner, Kunden und Interessenten eindeutig erkennbar sein. Auch und gerade, wenn man gemeinsam Aufträge bearbeitet.

Eine Einführung in das durchaus komplexe GbR-Recht liefert die IHK Stuttgart. In Zweifelsfällen tut man gut daran, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu fragen. Denn eine „unerkannte GbR“ kann schwerwiegende Folgen für die finanzielle Gesundheit haben.

Lektüretipp: Weitere Informationen zur Rechtsform, Unternehmer-Eigenschaft und dem persönlichem Business-Status finden Sie im orgaMAX-Beitrag „Wer oder was bin ich im Geschäftsleben?

 

 

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