Hand aufs Herz: Wissen Sie, wie Sie im Geschäftsleben unterwegs sind? Und welcher Selbstständigen-/Unternehmer-Status aus welchem Rechtsgebiet stammt? Manche Bezeichnungen haben sogar mehrere Bedeutungen. Wenn etwa von einem „Selbstständigen“ die Rede ist, ist damit steuerrechtlich ein anderer Personenkreis gemeint als im Sozialversicherungsrecht.
Für Geschäftsleute gibt es jedenfalls viele verschiedene Bezeichnungen – denken Sie nur an ...
- Unternehmer, Einzelunternehmer oder Kleinunternehmer,
- Selbstständige, Freiberufler, Freelancer und freie Mitarbeiter,
- Gewerbetreibende und Kleingewerbetreibende,
- Kaufleute und Händler,
- Gesellschafter oder Geschäftsführer usw.
Grund genug, die Bedeutungen der verschiedenen Begriffe einmal etwas genauer zu beleuchten.
Übersicht: Geschäftsleute-Vokabular
Je nachdem, in welcher Rechtsform und in welcher Eigenschaft Sie Ihre Geschäfte betreiben, gibt es bedeutsame Status-Unterschiede:
- Als Unternehmer im weitesten Sinne können Sie sich nicht auf die Verbraucher- und Arbeitnehmer-Schutzvorschriften berufen. Die zivilrechtliche Unternehmer-Eigenschaft gilt gleichermaßen für Freiberufler, Selbstständige, gewerbliche Unternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften aller Art. In Abgrenzung zum Verbraucher findet sich die Unternehmer-Definition in § 14 BGB. Der Arbeitnehmer-Status ist dagegen in § 611a BGB geregelt.
- Für Selbstständige gelten zudem andere Sozialversicherungsvorschriften als für Arbeitnehmer (= abhängig Beschäftigte). Selbstständige sind üblicherweise nicht Pflichtmitglied in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Grundlage für die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung zwischen Selbstständigen und Arbeitnehmern ist § 7 SGB IV .
- Freiberufler und vergleichbare Selbstständige zahlen grundsätzlich weniger Steuern als Gewerbetreibende. Außerdem können sie sich Bilanzen und doppelte Buchführung sparen – und zwar unabhängig von handelsrechtlichen Vorschriften und ihrer Umsatz- und Gewinnhöhe. Die Unterscheidung zwischen selbstständigen und gewerblichen Tätigkeiten findet sich im Einkommensteuer- und Gewerberecht:
- § 18 EStG und § 6 Gewerbeordnung listen die freien Berufe und vergleichbaren selbstständigen Tätigkeiten auf.
- § 15 bis § 17 EStG und die übrigen Paragrafen der Gewerbeordnung regeln die Gewerbebetriebe.
- Für selbstständige Winzer, Land- und Forstwirte gelten besondere Vorschriften.
- Ein Kaufmann muss wesentlich mehr Buchführungs- und Handelsvorschriften beachten als Unternehmen ohne Kaufmanns-Status. Die Definition und Pflichten von Kaufleuten sind im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Kaufleute müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen.
Wichtig: Das Handelsgesetzbuch gilt nicht nur für große Handelsbetriebe, Einzel-, Groß- und Außenhändler, sondern für alle Gewerbebetriebe – ganz gleich, ob Handwerk, Industrie oder Dienstleistungsbranchen aller Art. Einen kaufmännischen Berufs- oder Studienabschluss brauchen handelsrechtliche Kaufleute nicht. |
- Nicht ins Handelsregister eingetragene gewerbliche Unternehmen werden als Kleingewerbetreibende bezeichnet. Eine gesetzliche Definition des Begriffs gibt es nicht.
- Bei der Bezeichnung Kleinunternehmer ist das anders: Kleinunternehmer brauchen ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Die Kleinunternehmer-Regelung ist eine Bestimmung des Umsatzsteuerrechts.
- Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften (z. B. „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, GbR oder „Offenen Handelsgesellschaften“, OHG) ist das private Haftungsrisiko größer als bei Gesellschaftern oder Anteilseignern einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder Aktiengesellschaft).
- Einzelunternehmer und Personengesellschafter müssen zudem weniger Veröffentlichungspflichten beachten als GmbHs und andere Kapitalgesellschaften.
- Ein Gesellschafter ist anteiliger Eigentümer einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (z. B. GbR, OHG, GmbH oder Unternehmergesellschaft). Anteilseigner haben Anspruch auf einen Anteil am Gewinn – tragen aber auch einen Teil des Verlustrisikos.
- Der Geschäftsführer kümmert sich um das operative Geschäft der Gesellschaft. Geschäftsführende Gesellschafter wiederum sind Anteilseigner, die zugleich Verantwortung für das laufende Geschäft übernehmen. Geschäftsführer kann umgekehrt aber auch ein Arbeitnehmer sein, der keinen Anteil am Unternehmen hat.
- Die Begriffe Freelancer und freie Mitarbeiter schließlich haben keine bestimmte rechtliche Bedeutung. Sie werden umgangssprachlich vielfach als Synonym für (Solo-)Selbstständige und (IT-)Freiberufler verwendet.
Sie sehen: Welche Bezeichnung jeweils passt, hängt vom rechtlichen und steuerlichen Kontext ab. Für sich genommen ist keine der genannten Geschäftsleute-Eigenschaften besser oder schlechter als eine andere.