Die schlechte Nachricht gleich vorweg: Obwohl in diesem Jahr viele Arbeitnehmer und Selbstständige vom Staat pandemiebedingt zur Heimarbeit verdonnert wurden, gibt es noch immer keine Corona-Sondervorschriften für Homeoffices!
Im Einkommensteuergesetz und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen finden sich nach wie vor nur die altbekannten restriktiven Konditionen über das „häusliche Arbeitszimmer“. Die dazugehörigen Betriebsausgaben von Selbstständigen und Werbungskosten von Arbeitnehmern werden steuerlich vielfach nicht als Betriebsausgaben anerkannt!
Sie haben in der Vergangenheit keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gemacht? Sie mussten und müssen in diesem Jahr jedoch nachweislich häufiger daheim arbeiten – zum Beispiel während der Lockdown-Phasen im Frühjahr oder Herbst? Dann sollten Sie die anteiligen Raum- und Ausstattungskosten Ihres vorübergehend genutzten heimischen Arbeitszimmers bei der Steuererklärung für 2020 unbedingt geltend machen!
Am besten schaffen Sie bereits jetzt die Voraussetzungen, um Ihre Ansprüche glaubhaft und plausibel zu machen:
Vorteil: Wenn Sie Ihre Heimarbeit und die damit verbundenen Kosten schon jetzt dokumentieren, verschaffen Sie sich eine gute Ausgangssituation, falls ...
Apropos „aktuelle Rechtslage“:
Die Gesetzeslage In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG heißt es: „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung“ werden grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt! Es gibt demnach nur zwei Ausnahmen: Wenn ...
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Die Voraussetzungen für das Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes und/oder die Anerkennung eines Heimbüros als Mittelpunkt der gesamten geschäftlichen Betätigung nennt das BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2017. Ab Seite 3 finden Sie dort auch eine exemplarische Liste, in welchen beruflichen oder betrieblichen Fällen ein häusliches Arbeitszimmer regelmäßig anerkannt wird und in welchen nicht.
Das erwähnte BMF-Schreiben definiert ein häusliches Arbeitszimmer als einen Raum, der ...
Bitte beachten Sie: Ein häusliches Arbeitszimmer muss nicht unbedingt für Büroarbeit genutzt werden. Auch „geistige, künstlerische oder schriftstellerische Betätigung“ kann einem betrieblichen Zweck dienen! |
Sofern die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmers vorliegen, können Sie die folgenden Raumkosten als Betriebsausgaben geltend machen:
Darüber hinaus wird auch die Ausstattung und Dekoration des Arbeitszimmers steuerlich berücksichtigt. Zu den oft vergessenen Ausstattungskosten gehören zum Beispiel Vorhänge, Gardinen, Teppiche und Lampen. Das gilt auch für bereits vorhandene Ausstattungen, die Sie zuvor privat angeschafft haben.
Bitte beachten Sie: Tische, Stühle, Schränke, Regale und anderes Mobiliar zählen nicht zur Raumausstattung! Solche Einrichtungsgegenstände werden wie Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones oder auch Aktenkoffer als Arbeitsmittel eingestuft.
Vorteil: Sie dürfen diese Anschaffungen auch dann steuerlich geltend machen, wenn das Finanzamt Ihrem heimischen Arbeitszimmer die Anerkennung verweigert!
Lektüretipps Weiterführende Informationen zum Thema häusliches Arbeitszimmer:
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