Midijob nennt man eine Beschäftigung im Übergangsbereich. Dabei liegt der Monatslohn höher als ein Minijob-Gehalt von derzeit 556 Euro, aber unter der Grenze von 2.000 Euro. Für Midijobs fallen die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung geringer aus.
Im sogenannten Übergangsbereich zwischen Minijob und einem Monatsentgelt von 2.000 Euro fallen für den Arbeitnehmer niedrigere Sozialversicherungsbeiträge an. Umgangssprachlich werden die Beschäftigungsverhältnisse im Übergangsbereich Midijobs genannt.
Zur Erinnerung: Minijobs sind für Minijobber beitragsfrei, wenn sie sich gegen Rentenversicherungsbeiträge entscheiden. Arbeitgeber zahlen Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 28 Prozent (mehr: „Geringfügige Beschäftigung: So melden Sie Mini-Jobber an“).
Im Minijob ist der Monatslohn durch die „Geringfügigkeitsgrenze“ von derzeit 556 Euro pro Monat gedeckelt. Diese Grenze ändert sich regelmäßig, ab 2026 wird sie bei 603 Euro liegen. Aufgrund des Mindestlohns sind im Minijob etwa zehn Wochenarbeitsstunden möglich.
Verdienen Beschäftigte mehr, werden Beiträge zur Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung fällig. Die regulären, vollen Beitragssätze werden jedoch erst ab einem Monatsbrutto von 2.000 Euro abgezogen.
Anteil Sozialversicherungsbeiträge |
Minijob |
ab 2.000 Euro monatlich |
Midijob (Übergangsbereich) |
Beschäftigte |
- *) |
ca. 20 Prozent (reguläre Berechnung) |
mit dem Entgelt ansteigend von knapp über 0 % bis rund 20 % |
Arbeitgeber |
28 Prozent pauschal |
ca. 20 Prozent (reguläre Berechnung) |
Mit dem Entgelt absteigend von knapp unter 28 % bis auf rund 20 % |
*) wenn die Befreiung von der Rentenversicherung gewählt wird
Im Übergangsbereich zwischen Minijob-Grenze (derzeit: 556 Euro/Monat) und einem Monatsbruttolohn von 2.000 Euro werden die Beiträge zur Sozialversicherung nach besonderen Rechenformeln ermittelt.
Abweichend vom sonstigen Prinzip werden die Sozialversicherungsbeiträge bei Midijobs nicht einfach zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt. Stattdessen gibt es für beide Seiten jeweils eine eigene Berechnungsweise.
Für den Arbeitgeber ergibt sich bei einem Monatslohn knapp über der Geringfügigkeitsgrenze eine Beitragsbelastung ähnlich der bei einem Minijob: er trägt den Großteil der Sozialversicherungsbeiträge, etwas unter 28 Prozent. Liegt das Monatsentgelt nahe der Obergrenze des Übergangsbereichs von 2.000 Euro, trägt der Arbeitgeber nur noch wenig mehr als die Hälfte der Beiträge. Dort nähern sich Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil einander an und betragen rund 20 Prozent (mit Besonderheiten bei der Pflegeversicherung).
Bei der Beitragslast für die Arbeitnehmerseite ist es also genau umgekehrt. Sie ist bei einem Monatsentgelt knapp über der Minijobgrenze sehr gering und wächst mit dem Bruttolohn an, bis sie dicht an der 2.000-Euro-Grenze nur noch knapp unter dem regulären Niveau von rund 20 Prozent liegt.
Zum Glück müssen Arbeitgeber die Beiträge nicht selbst ausrechnen. Das erledigen das Lohnabrechnungsprogramm beziehungsweise die mit der Lohnabrechnung beauftragten Dienstleister.
Ein besonderer Antrag muss für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge gemäß Midijob-Methode nicht gestellt werden. Es genügt, dass aus der Lohnabrechnungssoftware eine entsprechende Meldung zur Sozialversicherung abgegeben wird. Und natürlich müssen die Voraussetzungen für einen Midijob vorliegen.
Die Beschäftigten haben keine Nachteile aus der besonderen Beitragsberechnung im Übergangsbereich. Die geringere Beitragsbelastung als Midijobber hat keine Auswirkungen auf die Berechnung ihres Rentenkontos oder die Leistungsansprüche in der Krankenkasse und beim Arbeitslosengeld aus.
Kann oder sollte das Arbeitsverhältnis als Midijob abgerechnet werden? Das lässt sich mit diesen Kriterien prüfen:
Dauert es länger als 70 Tage beziehungsweise drei Monate? Andernfalls ist eine komplett sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung möglich (wenn die „Berufsmäßigkeit“ nicht in die Quere kommt - mehr: „Kurzfristige Beschäftigung ohne Sozialversicherungspflicht“).
Werden im Monat mindestens 556,01 Euro monatlich bezahlt, so dass kein Minijob vorliegt? (Der Betrag gilt für 2025.)
Bleibt der Monatslohn unter 2.000 Euro? Sonst werden die regulären Sozialversicherungsbeiträge für beide Seiten fällig.
Handelt es sich um ein Ausbildungsverhältnis? Dann gelten die Midijob-Regelungen nicht. Azubis sind nie Midijobber. Bei ihnen werden stets regulär berechnete Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, selbst wenn die Höhe der Ausbildungsvergütung in der Regel für einen Midijob passt.
Auch die Vergütung für ein Praktikum oder im dualen Studium fällt nicht unter die Midijob-Regeln.
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs, aber keine Hauptbeschäftigung, dann werden diese geringfügigen Beschäftigungen bei der Prüfung der Sozialversicherungspflicht zusammengerechnet. Ergibt sich dadurch ein Gesamtentgelt über der Minijob-Grenze, fallen diese Beschäftigungen in den Übergangsbereich.
Um die Sozialversicherungsbeiträge korrekt zu berechnen, muss der Arbeitgeber in diesem Fall das Gesamtentgelt kennen. Dann ermittelt er die Beiträge nach den Regelungen für Midijobs, aber anteilig im Verhältnis des bei ihm erzielten Entgelts am Gesamtlohn.
Midijobs können für Arbeitgeber und Beschäftigte attraktiv sein.
Den Arbeitgebern verschaffen sie Spielraum beim flexiblen Einsatz von Aushilfen und Teilzeitkräften. Das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze durch zu viele Arbeitsstunden verliert seine Brisanz. Bei Minijobs sind dagegen maximal zwei unvorhergesehene Überschreitungen innerhalb von zwölf Monaten möglich, andernfalls droht nachträgliche Sozialversicherungspflicht mit entsprechenden Nachzahlungen.
Beim Midijob sind Arbeitsspitzen keinerlei Problem. Selbst wenn sie zu einem Monatsbrutto von mehr als 2.000 Euro führen, hat das keine negativen Folgen. Dann berechnen sich die Beiträge für diesen Zeitraum eben regulär.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bringen Midijobs den vollen Versicherungsschutz der Pflichtversicherungen, zum Beispiel Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder eine eigene gesetzliche Krankenversicherung für Beschäftigte, die zuvor nur familienversichert waren.
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