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Neue Option: Körperschaftssteuer für die GbR wählen

22. Mai. 2024
6 MIN

Körperschaftssteuer GbR

Dank einer Gesetzesänderung kann sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie eine GmbH besteuern lassen. Die Rechtsform ändert sich dadurch nicht. Die Option zur Körperschaftssteuer ermöglicht in bestimmten Fällen vorteilhafte Steuergestaltungen.

Jetzt auch als GbR möglich: Besteuerung wie eine GmbH ohne Wechsel der Rechtsform

Eine Personengesellschaft sein, aber wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden: dafür können sich nun auch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entscheiden. Die GbR und ihre Gesellschafter werden auf Antrag vom Finanzamt analog zur GmbH behandelt, ohne dass die Rechtsform gewechselt oder der Gesellschaftsvertrag geändert werden muss.

Für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften bestand diese Möglichkeit bereits seit 2022. Nun hat das Wachstumschancengesetz diese Gestaltungsfreiheit auch auf die GbR ausgedehnt. Sie ermöglicht je nach Konstellation interessante Steueroptimierungsmodelle. Lange Zeit war eine Personengesellschaft gegenüber einer Kapitalgesellschaft steuerlich im Nachteil. In der Regel fiel für die Gesellschafter auf den von der GbR erzielten Gewinn Einkommensteuer an. Dabei war ihr persönlicher Grenzsteuersatz ausschlaggebend. Im ungünstigsten Fall sind das 42 Prozent.

Die Option, wie eine GmbH besteuert zu werden, ermöglicht es, die Gewinne einer GbR stattdessen zunächst nur der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu unterwerfen. Erst bei einer Gewinnausschüttung kommt Abgeltungssteuer hinzu. Unterm Strich ergibt sich so in vielen Fällen eine niedrigere Steuerlast. Das gilt besonders, wenn die Gewinne der Gesellschaft verbleiben sollen, zum Beispiel für weiteres Wachstum.

Hintergrund: Wie funktioniert die Körperschaftssteuer? Worin unterscheiden sich die verschiedenen Rechtsformen?

Die Option zur Körperschaftsbesteuerung für die GbR & Co

  • Der Antrag auf Besteuerung „wie eine Kapitalgesellschaft“ gemäß 1a Abs. 1 KStG steht der GbR, der OHK und KG (auch in der Form GmbH & Co. KG und der Partnerschaftsgesellschaft offen.
  • Die Gesellschaft selbst wird dann steuerlich wie eine GmbH, ihre Gesellschafter wie nicht persönlich haftende Gesellschafter einer GmbH behandelt.
  • Durch die Option gilt etwa für eine optierte GbR wie bei der GmbH ein zweistufiges Besteuerungsmodell. Die Gesellschaft selbst muss auf ihre Einkünfte Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bezahlen, während bei einer regulär besteuerten GbR die Einnahmen der Gesellschaft Einkommensteuerpflicht bei den Gesellschaftern auslösen.
  • Auch bei der Optionsgesellschaft fallen auf Ebene der Gesellschafter Steuern an, aber in anderer Weise als bei der nicht-optierten Personengesellschaft. Die Einkünfte der optierten GbR werden nicht mehr als Einkünfte der Gesellschafter aus Gewerbebetrieb oder als sonstige selbstständige Einkünfte behandelt. Stattdessen fällt im Regelfall Kapitalertragssteuer an. Das geschieht jedoch erst, wenn die Gesellschaft Gewinne ausschüttet. Wie bei der GmbH gibt es auf der Ebene der Gesellschafter auch andere Besteuerungsmöglichkeiten, etwa das Teileinkünfteverfahren (siehe unten).
  • Dem Antrag müssen alle Gesellschafter zustimmen, außer der Gesellschaftsvertrag enthält abweichende Vorgaben.
  • Die Option führt zwar zu einer veränderten steuerlichen Behandlung. Gesellschaftsrechtlich sind dagegen weiterhin die Vorschriften für die Personengesellschaft entscheidend. Die Rechtsform selbst ändert sich nicht. Auch die Haftung ändert sich nicht.
  • Der Wechsel gilt ab dem folgenden Wirtschaftsjahr. Der Antrag muss spätestens einen Monat vorher gestellt werden. Bei Neugründung der Gesellschaft oder vorherigem Formwechsel kann der Wechsel gleich im laufenden Wirtschaftsjahr erfolgen.
  • Personengesellschaften, die zur Körperschaftssteuer wechseln, müssen eine Bilanz erstellen und doppelte Buchführung betreiben. Eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung genügt dann nicht mehr.
  • Eine spätere Rückkehr zur „transparenten Besteuerung“ als Personengesellschaft ist möglich. Die Rückoption erfordert einen neuen Antrag und gilt als Formwechsel.
  • Das Gesellschaftsrecht ermöglicht zwar eine Ein-Personen-GmbH, jedoch keine Ein-Personen-GbR oder andere Personengesellschaften mit nur einem Gesellschafter. Deshalb verliert die Optionsgesellschaft beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters ihre Voraussetzungen und gilt als aufgelöst ( 1a Abs. 4 KStG).

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage der Option zur Körperschaftssteuer findet sich in § 1a Körperschaftsteuergesetz. Sie besteht seit dem 01. Januar 2022 für Personenhandelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften und Offene Handelsgesellschaften, KG und OHG) sowie für Partnerschaftsgesellschaften (PartG). Mit Wirkung zum 28. März 2024 wurde diese Option durch das Wachstumschancengesetz auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausgedehnt.

Verwaltungsanweisungen zur Optionsgesellschaft hat das Bundesfinanzministerium im BMF-Schreiben vom 10. November 2021 veröffentlich. Die Ausweitung der Option auf die GbR ist dort noch nicht berücksichtigt.

Besteuerung (wie) bei einer Kapitalgesellschaft: zwei Besteuerungsebenen

Eine Kapitalgesellschaft wird grundsätzlich anders besteuert als eine Personengesellschaft. Durch die Option zur Körperschaftssteuer können jedoch die bei einer Kapitalgesellschaft möglichen Steuermodelle auch bei einer Personengesellschaft wie der GbR genutzt werden.

Bei Kapitalgesellschaften wie einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) gibt es zwei Besteuerungsebenen, einmal bei der Gesellschaft selbst, zum anderen bei den Gesellschaftern. Bei einer Optionsgesellschaft ist es folglich ebenso.

  • Die Gesellschaft zahlt auf ihr Einkommen (d. h. die Gewinne, die sie erzielt) 15 Prozent Körperschaftssteuer sowie den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent. Die Steuersätze sind unabhängig davon, wie viel die Gesellschaft erwirtschaftet. Sie gelten selbst bei hohen Gewinnen.
    Dazu kommt die Gewerbesteuer. Deren Höhe ist vom örtlichen Hebesatz abhängig. Im Durchschnitt ergeben sich ebenfalls rund 15 Prozent. Die Gewerbesteuer wird bei allen Kapitalgesellschaften und allen Optionsgesellschaften erhoben, selbst wenn sei rein freiberufliche Tätigkeiten ausüben.

  • Außerdem fallen Steuern bei den Gesellschaftern an – aber erst, wenn die Kapitalgesellschaft oder Optionsgesellschaft ihnen Gewinne auszahlt.
    In der Regel wird bei der Gewinnausschüttung Kapitalertragssteuer (Abgeltungssteuer) in Höhe von 25 Prozent fällig, sobald der Freibetrag von derzeit 1.000 Euro (2024) überschritten wird. Auch hier fällt zusätzlich Solidaritätszuschlag auf den Ausschüttungsbetrag an, außerdem gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Steuer wird von der Gesellschaft abgeführt, steuerpflichtig sind jedoch die Gesellschafter.
    Als Alternative zur Kapitalertragsteuer kann das Teileinkünfteverfahren gewählt werden. Es setzt voraus, dass der Gesellschafter mindesten 25 Prozent der Anteile hält. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern genügt bereits ein Prozent. Beim Teileinkünfteverfahren werden nur auf 60 Prozent der Gewinnausschüttung Steuern bezahlt, diese jedoch in Höhe der persönlichen Einkommensteuer, maximal also mit dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent. Eine weitere Alternative ist die Anwendung des persönlichen Steuersatzes statt des Abgeltungssteuersatzes, falls der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Schließlich kann in bestimmten Fällen die Gewinnausschüttung aus der Gesellschaft mit Verlusten aus Kapitalanlagen verrechnet werden. Auf das Verrechnungsergebnis fallen dann 25 Prozent als Steuersatz an, zu viel bezahlte Kapitalertragssteuer wird erstattet. Dieses Verfahren wird als „Teiloption mit Sondersteuersatz“ bezeichnet.
    Insgesamt gibt es also auf Ebene der Gesellschafter vier Besteuerungsmöglichkeiten für die Gewinnausschüttung: Kapitalertragssteuer, Teileinkünfteverfahren, persönlicher Steuersatz und die Teiloption mit Sondersteuersatz. Das macht die Sache unübersichtlich, ermöglicht jedoch eine individuelle Steueroptimierung.

Nicht-optierte Personengesellschaft: Einkommensteuer beim Gesellschafter

Bei einer Personengesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft, also einer GbR, einer OHG oder KG, ist die Situation anders. Wenn die Option zur Körperschaftsteuer nicht genutzt wird, fällt auf die Gewinne der Gesellschaft Einkommensteuer direkt bei den Gesellschaftern an, und zwar entsprechend ihres Gewinn- bzw. Gesellschaftsanteils. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Gewinne ausgeschüttet werden oder nicht. Maßgeblich ist jeweils der persönliche Einkommensteuersatz.

Die Personengesellschaft selbst zahlt zwar Gewerbesteuer, wenn sie zum Beispiel als Handwerksbetrieb ein Gewerbe betreibt, sie zahlt – als Gesellschaft - jedoch keine Körperschaftssteuer oder Einkommensteuer.

Für Personengesellschaften gibt es neben der Option zur Körperschaftssteuer eine weitere Gestaltungsalternative, die Thesaurierungsbegünstigung gemäß § 34a EStG. Sie läuft, vereinfacht gesagt, darauf hinaus, dass ein Teil des Gewinns oder sämtliche Gewinne in der Personengesellschaft verbleiben und dafür nur mit 28,25 Prozent besteuert werden. Auf den Steuerbetrag fällt zusätzlich der Solidaritätszuschlag an. Werden diese Gewinne später entnommen, fallen noch einmal pauschal 25 Prozent und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag an. Direkt entnommene Gewinnbeträge werden nach persönlichem Einkommensteuersatz besteuert. Die Thesaurierungsbegünstigung erfordert, dass die Personengesellschaft statt einer Einnahme-Überschuss-Rechnung eine Bilanz erstellt. Dort erscheinen die thesaurierten Beträge abzüglich der angefallenen Pauschalsteuer als Rückstellungen.

Wann ist die Option zur Körperschaftsbesteuerung sinnvoll?

Eine allgemeine Antwort auf diese Frage lässt sich kaum geben. Dafür hängt zu viel von individuellen Fall ab. Ohnehin sollten Entscheidungen über die steuerliche Gestaltung nicht ohne ausführliche Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater getroffen werden.

Immerhin: einige Gesichtspunkte lassen sich nennen. Entscheidend sind zum Beispiel die individuellen Steuersätze der Gesellschafter und die Frage, wie wichtig es für sie ist, die Erträge der Gesellschaft bald zu erhalten.

Die Option zur Körperschaftsteuer eröffnet die Möglichkeit, Gewinne zu günstigen steuerlichen Bedingungen in der GbR „anzusparen“ und als Eigenkapital für langfristig angelegtes Wachstum zu nutzen. Beim Optionsmodell ist die Steuerlast vor der Ausschüttung grundsätzlich geringer als die Steuerlast vor der Nachbesteuerung bei der Thesaurierung. Die Option liefert somit mehr an Kapital für die Innenfinanzierung. Außerdem werden keine Beträge als Rücklagen gebunden. Dafür ist die Option ein Schritt mit Bindungswirkung, während die Thesaurierung flexibel bei Bedarf und für bestimmte Beträge eingesetzt werden kann. Schon deshalb will die Entscheidung gut überlegt sein.

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