Dank einer Gesetzesänderung kann sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie eine GmbH besteuern lassen. Die Rechtsform ändert sich dadurch nicht. Die Option zur Körperschaftssteuer ermöglicht in bestimmten Fällen vorteilhafte Steuergestaltungen.
Eine Personengesellschaft sein, aber wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden: dafür können sich nun auch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entscheiden. Die GbR und ihre Gesellschafter werden auf Antrag vom Finanzamt analog zur GmbH behandelt, ohne dass die Rechtsform gewechselt oder der Gesellschaftsvertrag geändert werden muss.
Für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften bestand diese Möglichkeit bereits seit 2022. Nun hat das Wachstumschancengesetz diese Gestaltungsfreiheit auch auf die GbR ausgedehnt. Sie ermöglicht je nach Konstellation interessante Steueroptimierungsmodelle. Lange Zeit war eine Personengesellschaft gegenüber einer Kapitalgesellschaft steuerlich im Nachteil. In der Regel fiel für die Gesellschafter auf den von der GbR erzielten Gewinn Einkommensteuer an. Dabei war ihr persönlicher Grenzsteuersatz ausschlaggebend. Im ungünstigsten Fall sind das 42 Prozent.
Die Option, wie eine GmbH besteuert zu werden, ermöglicht es, die Gewinne einer GbR stattdessen zunächst nur der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu unterwerfen. Erst bei einer Gewinnausschüttung kommt Abgeltungssteuer hinzu. Unterm Strich ergibt sich so in vielen Fällen eine niedrigere Steuerlast. Das gilt besonders, wenn die Gewinne der Gesellschaft verbleiben sollen, zum Beispiel für weiteres Wachstum.
Die gesetzliche Grundlage der Option zur Körperschaftssteuer findet sich in § 1a Körperschaftsteuergesetz. Sie besteht seit dem 01. Januar 2022 für Personenhandelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften und Offene Handelsgesellschaften, KG und OHG) sowie für Partnerschaftsgesellschaften (PartG). Mit Wirkung zum 28. März 2024 wurde diese Option durch das Wachstumschancengesetz auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausgedehnt.
Verwaltungsanweisungen zur Optionsgesellschaft hat das Bundesfinanzministerium im BMF-Schreiben vom 10. November 2021 veröffentlich. Die Ausweitung der Option auf die GbR ist dort noch nicht berücksichtigt.
Eine Kapitalgesellschaft wird grundsätzlich anders besteuert als eine Personengesellschaft. Durch die Option zur Körperschaftssteuer können jedoch die bei einer Kapitalgesellschaft möglichen Steuermodelle auch bei einer Personengesellschaft wie der GbR genutzt werden.
Bei Kapitalgesellschaften wie einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) gibt es zwei Besteuerungsebenen, einmal bei der Gesellschaft selbst, zum anderen bei den Gesellschaftern. Bei einer Optionsgesellschaft ist es folglich ebenso.
Bei einer Personengesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft, also einer GbR, einer OHG oder KG, ist die Situation anders. Wenn die Option zur Körperschaftsteuer nicht genutzt wird, fällt auf die Gewinne der Gesellschaft Einkommensteuer direkt bei den Gesellschaftern an, und zwar entsprechend ihres Gewinn- bzw. Gesellschaftsanteils. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Gewinne ausgeschüttet werden oder nicht. Maßgeblich ist jeweils der persönliche Einkommensteuersatz.
Die Personengesellschaft selbst zahlt zwar Gewerbesteuer, wenn sie zum Beispiel als Handwerksbetrieb ein Gewerbe betreibt, sie zahlt – als Gesellschaft - jedoch keine Körperschaftssteuer oder Einkommensteuer.
Für Personengesellschaften gibt es neben der Option zur Körperschaftssteuer eine weitere Gestaltungsalternative, die Thesaurierungsbegünstigung gemäß § 34a EStG. Sie läuft, vereinfacht gesagt, darauf hinaus, dass ein Teil des Gewinns oder sämtliche Gewinne in der Personengesellschaft verbleiben und dafür nur mit 28,25 Prozent besteuert werden. Auf den Steuerbetrag fällt zusätzlich der Solidaritätszuschlag an. Werden diese Gewinne später entnommen, fallen noch einmal pauschal 25 Prozent und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag an. Direkt entnommene Gewinnbeträge werden nach persönlichem Einkommensteuersatz besteuert. Die Thesaurierungsbegünstigung erfordert, dass die Personengesellschaft statt einer Einnahme-Überschuss-Rechnung eine Bilanz erstellt. Dort erscheinen die thesaurierten Beträge abzüglich der angefallenen Pauschalsteuer als Rückstellungen.
Eine allgemeine Antwort auf diese Frage lässt sich kaum geben. Dafür hängt zu viel von individuellen Fall ab. Ohnehin sollten Entscheidungen über die steuerliche Gestaltung nicht ohne ausführliche Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater getroffen werden.
Immerhin: einige Gesichtspunkte lassen sich nennen. Entscheidend sind zum Beispiel die individuellen Steuersätze der Gesellschafter und die Frage, wie wichtig es für sie ist, die Erträge der Gesellschaft bald zu erhalten.
Die Option zur Körperschaftsteuer eröffnet die Möglichkeit, Gewinne zu günstigen steuerlichen Bedingungen in der GbR „anzusparen“ und als Eigenkapital für langfristig angelegtes Wachstum zu nutzen. Beim Optionsmodell ist die Steuerlast vor der Ausschüttung grundsätzlich geringer als die Steuerlast vor der Nachbesteuerung bei der Thesaurierung. Die Option liefert somit mehr an Kapital für die Innenfinanzierung. Außerdem werden keine Beträge als Rücklagen gebunden. Dafür ist die Option ein Schritt mit Bindungswirkung, während die Thesaurierung flexibel bei Bedarf und für bestimmte Beträge eingesetzt werden kann. Schon deshalb will die Entscheidung gut überlegt sein.