
Bei vielen GmbHs im kreativen Bereich wie Werbeagenturen oder Design-Büros kann die Künstlersozialkasse Abgaben beanspruchen. Die KSK-Abgabe wird auf die Gehaltszahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer fällig, wenn diese sozialrechtlich selbstständig und überwiegend kreativ tätig sind. Schon die künstlerische oder publizistische „Oberleitung“ genügt.











