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Rundfunkbeitrag: Wann und wie viel zahlen Selbstständige und Unternehmen?

15. Mai. 2025
8 MIN

Ein alter Röhrenfernseher mit dem Logo der „Tagesschau“ auf dem Bildschirm steht auf einem niedrigen Holztisch in einem leeren Raum.Grundsätzlich müssen auch Selbstständige und Unternehmen Rundfunkbeiträge zahlen. Ausnahme: Sie arbeiten von zuhause aus. Diese Übersicht zeigt, wie Rundfunkbeitragspflicht und Betriebsstätte zusammenhängen und wann für wen wie viel an Beiträgen anfällt.

 

Rundfunkbeitrag: Zahlungspflicht pro Betriebsstätte, unabhängig von der Nutzung

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk (ÖRR) wird in Deutschland über „Beiträge“ finanziert. Neben Privatleuten sind grundsätzlich auch Selbstständige und Unternehmen mit einer eigenen Betriebsstätte zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen verpflichtet, einschließlich von Freiberuflern, Einzelselbstständigen und nebenberuflich Selbstständigen.

Zurzeit beträgt ein voller Rundfunkbeitrag im privaten Bereich 18,36 Euro pro Monat. Das entspricht 220,32 Euro im Jahr. Bei Unternehmen kann die Zahllast deutlich höher ausfallen. Sie können den Rundfunkbeitrag aber als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen.

Ein Beitrag, keine Steuer

Aus verfassungsrechtlichen Gründen darf der ÖRR nicht über Steuern finanziert werden. Trotzdem ähnelt der „Rundfunkbeitrag“ in vielem einer Steuer. Ein Beispiel: Ob die ÖRR-Medienangebote tatsächlich genutzt werden, ist es für die Zahlungspflicht irrelevant.

Für den Einzug gibt es eine eigene Organisation, den „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Rechtsgrundlage der Beitragsforderungen ist der Rundfunkstaatsvertrag der Länder. Er hat in allen Bundesländern Gesetzesstatus.

Früher hieß die Abgabe „Rundfunkgebühr“. Daher sind die Begriffe „GEZ“ für Gebühreneinzugszentrale und „GEZ-Gebühr“ weiterhin verbreitet.

 

Wofür wird der Rundfunkbeitrag fällig?

Die Beitragspflicht gilt:

  • im privaten Bereich pro Wohnung

  • im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte

Zusätzliche Beiträge können für geschäftlich genutzte Fahrzeuge fällig werden. Zusatzbeiträge werden außerdem auf Hotelzimmer und Ferienwohnungen erhoben.

 

Selbstständig im Homeoffice? Kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag

Selbstständige, die von zuhause aus arbeiten, müssen keinen zusätzlichen Rundfunkbeitrag entrichten. Es genügt, dass für die Wohnung der reguläre private Beitrag bezahlt wird. Dieser deckt dann auch das Heimbüro ab. Das gilt selbst dann, wenn das Finanzamt ein häusliches Arbeitszimmer anerkennt.

Selbstständige ohne Betriebsstätte außer dem Heimbüro müssen ihr Auto beim Beitragsservice anmelden, falls es geschäftlich genutzt wird. Die Befreiung eines Firmenfahrzeugs pro Betriebsstätte (siehe unten) ist in diesem Fall nicht anwendbar.

Haben das Büro, die Werkstatt oder die Arbeitsräume einen separaten Eingang, liegt eine Betriebsstätte mit eigenständiger Beitragspflicht vor. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich die Geschäftsräume als eigenständige Einheit im Erdgeschoss befinden und die Wohnung im Stockwerk darüber.

 

Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten: Die Zahl der Beschäftigten bestimmt die Höhe

Bei Unternehmen richtet sich die Gesamthöhe des Rundfunkbeitrags nach zwei Aspekten:

  1. nach der Zahl der Betriebsstätten

  2. danach, wie viele sozialversicherungspflichtige Beschäftigte jeweils dort arbeiten.

Zahl der Beschäftigten an der Betriebsstätte

Rundfunkbeiträge

derzeit pro Monat

nur Inhaber (z. B. Einzelselbstständige ohne Mitarbeiter)

1/3

6,12 €

1 – 8

1/3

6,12 €

9 – 19

1

18,36 €

20 - 49

2

36,72 €

50 -249

5

91,80 €

250 - 499

10

183,60 €


Für Betriebsstätten, an denen mehr Beschäftigte arbeiten, gelten noch höhere Beiträge. Die komplette Beitragsstaffelung findet man beim Beitragsservice.

 

Mehrere Betriebsstätten? Jede davon ist beitragspflichtig

Wenn ein Unternehmen mehrere räumlich getrennte Betriebsstätten umfasst, müssen für jede davon Rundfunkbeiträge bezahlt werden. Das gilt selbst dann, wenn sie eine organisatorische Einheit bilden, und auch wenn sie beispielsweise nur eine öffentliche Straße voneinander trennt.

 

Was zählt als beitragspflichtige Betriebsstätte?

Bei der Definition einer Betriebsstätte ist der Rundfunkbeitragsservice recht großzügig. Er zählt dazu „jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist“.

Selbst für nur temporär genutzte Betriebsstätten möchte der Beitragsservice Beiträge, etwa vorübergehend genutzte Bürocontainer auf Baustellen. Umgekehrt können sich Saisonbetriebe wie Strandcafés nur dann vorübergehend freistellen lassen, wenn sie für mindestens drei Monate schließen.

Immerhin: Räumlichkeiten, an denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist, zählen nicht als Betriebsstätte. Beispiele sind reine Lagerräume oder Fahrzeugdepots, Bewegliche Arbeitsstätten wie ein Marktstand sind ebenfalls keine Betriebsstätten und sorgen nicht für zusätzliche Beitragspflichten, außer es handelt sich um betriebliche Fahrzeuge (siehe unten).

Mehrere Raumeinheiten auf einem zusammenhängenden Grundstück gelten als eine Betriebsstätte, solange sie zum gleichen Zweck dienen. Dagegen liegen zwei Betriebsstätten vor, wenn sich zwei getrennte Unternehmen mit unterschiedlichen Inhabern auf einem Grundstück befinden. Deshalb müssen dann beide den Rundfunkbeitrag bezahlen.

 

Beschäftigtenzahl ermitteln und melden

Ausschlaggebend für die Gebührenhöhe einer Betriebsstätte ist die Zahl der durchschnittlich dort Beschäftigten im Vorjahr. Dabei werden Teilzeitkräfte berücksichtigt, nicht aber Azubis und Minijobber.

Betriebsinhaber können einfach die Beschäftigtenzahl pro Kopf angeben oder die genauen Arbeitszeiten aller Beschäftigten erfassen. Im zweiten Fall zählen Teilzeitbeschäftigte mit maximal 20 Wochenstunden halb, bei bis zu 30 Wochenstunden zu drei Vierteln und alle Mitarbeiter mit mehr als 30 Wochenstunden voll.

Über das Online-Portal des Beitragsservice können sich Unternehmen mit ihren Stammdaten registrieren und Änderungen einpflegen. Geänderte Beschäftigtenzahlen können nur einmal jährlich und nur während des ersten Quartals des Folgejahrs mitgeteilt werden. Erfolgt die Meldung später, wird die Verringerung des Beitrags für das Vorjahr nicht mehr berücksichtigt.

 

Sonderfall: Rundfunkbeitrag bei Bürogemeinschaften

Wenn sich mehrere Selbstständige ein Büro teilen, akzeptiert der Beitragsservice ein besonderes Modell. Bei solchen Bürogemeinschaften kann einer der Beteiligten das Büro als eine Betriebsstätte anmelden und für die Zahlung des Rundfunkbeitrags sorgen. Für die anderen Mitglieder besteht dann keine eigene Zahlungspflicht. Haben sie sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, werden sie zusammengezählt.

Alternativ können die an der Bürogemeinschaft Beteiligten jeweils getrennt Rundfunkbeiträge bezahlen.

Voraussetzung für die gesammelte, einfache Zahlung ist, dass die Büros beziehungsweise Schreibtische in einer gemeinsamen Raumeinheit liegen. Sind die Büros räumlich getrennt und nur über getrennte Eingänge erreichbar, handelt es sich für den Beitragsservice um mehrere Raumeinheiten. Dann fallen auch mehrere Rundfunkbeiträge an.

 

Rundfunkbeiträge für geschäftlich genutzte Fahrzeuge

Grundsätzlich sind für geschäftlich genutzte Kfz Rundfunkbeiträge zu zahlen. Allerdings ist pro Betriebsstätte ein Fahrzeug beitragsfrei. Für weitere PKW, LKW oder Autobusse fällt jeweils ein Drittelbeitrag an, derzeit also 6,12 Euro pro Monat. Das gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug teilweise privat genutzt wird.

Für Anhänger, Traktoren, Gabelstapler und Motorräder ebenso wie für nicht zugelassene Kfz wird kein Beitrag fällig.

 

Zusatzbeiträge auf angebotene Hotelzimmer und Ferienwohnungen

Betriebe, die Hotelzimmer, Gästezimmer oder Ferienwohnungen vermieten, müssen für diese grundsätzlich zusätzliche Beiträge bezahlen. Allerdings ist ein Gästezimmer beziehungsweise eine Ferienwohnung pro Betrieb beitragsfrei. Für jedes weitere angebotene Hotelzimmer oder Ferienappartement ist ein Drittelbeitrag zu bezahlen (6,12 Euro).

Gästehäuser und Ähnliches, die ausschließlich von eigenen Mitarbeitern oder Verbandsmitgliedern genutzt werden, sind grundsätzlich beitragsfrei. Die Rundfunkbeiträge für Dienstwohnungen, die Arbeitnehmern mietfrei überlassen werden, trägt im Zweifel der Arbeitgeber.

 

Vorsicht vor Phishing und Betrug beim Rundfunkbeitrag

Betrüger versuchen regelmäßig, sich am Rundfunkbeitrag zu bereichern. Das geschieht zum Beispiel durch gefälschte Schreiben oder E-Mails, die zur Zahlung von Beitragsschulden auffordern, aber nicht vom Beitragsservice stammen. Gezahltes Geld verschwindet schnell auf ausländischen Konten.

Eine weitere Abzockmethode besteht in Online-Formularen für Meldungen zum Rundfunkbeitrag, die von Dritten kostenpflichtig bereitgestellt werden. Dass für die Nutzung bezahlt werden muss, ist häufig kaum erkennbar. Außerdem ist kein Vorteil gegenüber der Meldung direkt über rundfunkbeitrag.de erkennbar. Privatpersonen können sich bei solchen Machenschaften an die Verbraucherzentrale wenden. Betroffen sind jedoch auch Unternehmen und Selbstständige.

 

Lektüretipps

Weiterführende Informationen zu Rechts- und Steuerthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:

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