Wenn Sie Ihren Mitarbeitenden das Aufladen von E-Autos, E-Rollern oder E-Bikes in der Firma erlauben, ist das steuerfrei. Steuerfrei ist außerdem eine Wallbox von der Firma für zu Hause und die komplette Erstattung der Ladekosten bei E-Geschäftswagen. Diese wird ab 2026 allerdings neue geregelt. Dieser Überblick erklärt, wie Sie als Arbeitgeber E-Mobilität für steuerfreie Zusatzleistungen nutzen.
Sind Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit E-Fahrzeugen unterwegs? Dann können Sie als Arbeitgeber dazu Zusatz-Goodies zum Gehalt anbieten, ohne dass Lohnsteuer anfällt.
Der von Ihnen als Arbeitgeber bezahlte Ladestrom für private E-Fahrzeuge Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist lohnsteuerfrei. Der „vom Arbeitgeber gewährte Vorteil für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs“ wird durch 3 Nr. 46 EStG ausdrücklich von der Steuer befreit.
Neben E-Autos und Plug-in-Hybridfahrzeugen gilt die Steuerfreiheit auch für in der Firma aufgeladene, private E-Bikes mit und ohne Kennzeichen, für E-Scooter und E-Roller.
Voraussetzung der Steuerfreiheit: das Aufladen erfolgt „an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers“. Die Ladestation oder die Steckdose müssen also auf dem Betriebsgelände liegen.
Die Lademöglichkeiten des Arbeitgebers kann auch bei einem „verbundenen Unternehmen“ sein, etwa bei einem Tochterbetrieb. Ebenfalls kein Problem ist es, wenn die Ladesäulen von einem Dienstleister aufgestellt und betrieben werden, oder wenn dort auch andere Nutzer des Gewerbegrundstücks ihre Fahrzeuge laden. Die Steuerfreiheit gilt also zum Beispiel auch für eine vom Gewerbevermieter installierte Ladesäule auf einem Gewerbehof mit mehreren Unternehmen.
Für das vom Arbeitgeber bezahlte Laden bei einem anderen Anbieter oder Unternehmen oder an einer öffentlichen Ladesäule gilt diese Regelung nicht. Dafür kann eine Ladekarte als Sachlohn steuerfrei sein, mehr dazu im nächsten Abschnitt.
Die Steuerfreiheit umfasst sowohl private E-Fahrzeuge als auch E-Dienstwagen. Das Aufladen beim Arbeitgeber erhöht den geldwerten Vorteil eines E-Firmenwagens nicht.
Die Steuerfreiheit ist erfreulich unbürokratisch. Sie müssen als Arbeitgeber weder die Strommengen erfassen noch Aufzeichnungen als Teil des Lohnkontos aufbewahren.
Allerdings gilt eine Einschränkung: Sie sollten die Möglichkeit zum Aufladen zusätzlich zum Lohn oder Gehalt ermöglichen. Wenn Sie den Strom auf den Barlohn anrechnen beziehungsweise im Gegenzug das Entgelt verringern, entfällt die Lohnsteuerfreiheit.
Wenn Ihr Unternehmen keine Ladestation hat, können Sie Ihren Beschäftigten ein Wertguthaben fürs Aufladen an einer Ladestation als Sachleistung zukommen lassen. Bis zu 50 Euro an Ladeguthaben pro Monat sind als Sachlohn lohnsteuerfrei, wenn Sie als Arbeitgeber diese Leistung zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gewähren (§ 8 Abs. 2 EStG).
Ladekarten für E-Autos werden von der Finanzverwaltung ausdrücklich als steuerfreier Sachlohn anerkannt (BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Rn. 13). Diese Variante ist für private E-Fahrzeuge sinnvoll. Bei E-Firmenwagen kann der Arbeitgeber die Stromkosten ohnehin direkt erstatten, ohne dass Lohnsteuer entsteht (siehe übernächsten Abschnitt).
Wenn Sie Ihren Beschäftigten eine Wallbox oder Ladeeinrichtung für die Nutzung zu Hause bezahlen, ist auch das steuerbegünstigt. Dabei gibt es zwei Varianten:
Bleibt die Ladevorrichtung im Eigentum des Arbeitgebers und wird den Mitarbeitern nur zeitweise zur Nutzung zu Hause überlassen, ist dies komplett steuerfrei ( 3 Nr. 46 EStG).
Kauft oder bezahlt der Arbeitgeber die Ladeeinrichtung und übereignet (= schenkt) sie dem oder der Beschäftigten, fällt Lohnsteuer an. Das Gleiche gilt für Arbeitgeberzuschüsse zum Kauf und zur Installation einer Wallbox oder Ladesäule. Die Lohnsteuer kann in diesem Fall jedoch pauschal mit 25 Prozent abgeführt werden (40 Abs. 2 Nr. 6 EStG). Das führt in den meisten Fällen zu einer Steuerersparnis. Außerdem fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Ob ein Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer selbst trägt oder auf die Beschäftigten „abwälzt“, ist seine Entscheidung.
Die Stromkosten für das Aufladen des private E-Autos zu Hause kann der Arbeitgeber dagegen nicht steuerfrei übernehmen. Das geht nur bei E-Dienstwagen.
Für E-Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit gibt es schon bei der Berechnung des geldwerten Vorteils eine massive Förderung. Bei ihnen schrumpft die Besteuerung der Privatfahrten auf ein Viertel. Mehr dazu steht in „Steuerliche Vorteile von E-Autos als Geschäftswagen“.
Aber das ist nicht alles. Auch beim Ladestrom sind Elektro-Dienstwagen begünstigt. Der Arbeitgeber kann den Ladestrom, der zu Hause oder bei einer anderen Ladestation außerhalb der Firma angefallen ist, steuerfrei ersetzen. Das gilt als Auslagenersatz und nicht als steuerpflichtiger Lohnbestandteil.
Wird der E-Dienstwagen an einer öffentlichen Ladesäule aufgeladen, wird nur ein Beleg benötigt. Dann kann der Arbeitgeber die Ausgabe vollständig erstatten.
Für das Aufladen zu Hause gibt es zwei Möglichkeiten:
Entweder weist der Arbeitnehmer die tatsächlichen Stromkosten In diesem Fall benötigt der Arbeitgeber einen Nachweis über den Grund- und Arbeitspreis für Haushaltsstrom beim Arbeitnehmer. Er braucht also eine Kopie des Stromvertrags oder der Abrechnung. Immerhin: Bei dynamischen Stromverträgen darf man mit einem Durchschnittspreis rechnen, und eine beim Arbeitnehmer installierte Photovoltaik-Anlage muss nicht berücksichtigt werden.
Alternativ kann man den Ladestrom durch Pauschalen Diese Variante ist nur befristet möglich und läuft 2030 aus. Dabei gelten für die Zeit bis 2025 feste Beträge. Ab 2026 und noch bis 2030 ist der statistische Strompreis entscheidend.
Stromzähler erforderlich:
Für die Erstattung der tatsächlichen Ladestromkosten und ab 2026 auch für die pauschale Erstattung muss beim Arbeitnehmer der Ladestrom erfasst werden. Die Wallbox zu Hause muss also entweder über einen externen Zähler oder eine integrierte Zählerfunktion (z. B. MID) verfügen. Es gibt auch Systeme, die den Ladestrom direkt und elektronisch an eine beim Arbeitgeber installierte Erfassungssoftware übermitteln. Bis 2025 ist bei Nutzung der Pauschalen keine Stromzählung notwendig.
Erstattungspauschalen bis einschließlich 2025:
Für diese Jahre hängt die Höhe der steuerfreien Pauschale davon ab, ob der Dienstwagen ein reines E-Auto oder ein Plug-in-Hybrid ist. Außerdem spielt die Möglichkeit des Aufladens beim Arbeitgeber eine Rolle.
Wenn Sie für diese Jahre die steuerfreien Pauschalen zum Aufladen von E-Geschäftswagen wählen, gelten folgende Monatsbeträge:
|
Lademöglichkeit beim Arbeitgeber |
nein |
ja |
|
E-Auto |
70 Euro |
35 Euro |
|
Plug-in-Hybrid |
30 Euro |
15 Euro |
Erstattungspauschalen von 2026 bis 2030:
Ab 2026 werden die Pauschalen an die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittspreise für Haushaltsstrom geknüpft. Außerdem muss nun der verbrauchte Ladestrom ermittelt werden. Ob das Fahrzeug ein Hybrid ist und ob beim Arbeitgeber eine Lademöglichkeit besteht, spielt keine Rolle mehr.
Entscheidend ist der für das erste Halbjahr des Vorjahrs ermittelte, auf volle Cent abgerundete amtliche Durchschnittsstrompreis für die Verbrauchsgruppe „5.000 bis 15.000 kWh einschließlich Steuern“. Für 2026 liegt die Pauschale damit bei 34 Cent. Die Erstattung ergibt sich aus der Formel „kWh * 0,34 €“. Eine Arbeitnehmerin, die 2026 beim Aufladen ihres E-Firmenwagens an der Wallbox zu Hause insgesamt 3.000 kWh verbraucht, kann damit 1.020 Euro als steuerfreie Erstattung erhalten (3.000 x 0,36 €).
Anmerkungen zur Erstattung des Ladestroms für E-Geschäftsautos:
Die Entscheidung für pauschale oder tatsächliche Erstattung der Ladekosten muss jeweils für ein ganzes Jahr getroffen werden.
Die Pauschalvariante verringert den Aufwand an Nachweisen. Ab 2026 ist allerdings ein Nachweis für den zu Hause verbrauchten Ladestrom erforderlich. Ob es Sinn ergibt, die Pauschalvariante zu nutzen, hängt vom Fahrzeug, den zurückgelegten Kilometern und den Ladegewohnheiten ab.
Der zu Hause verbrauchte Ladestrom für Firmen-E-Bikes kann nur dann steuerfrei ersetzt werden, wenn es sich um S-Pedelecs (bis 45 km/h, mit Helm- und Kennzeichenpflicht) handelt. Für das Aufladen normaler E-Bikes besteht diese Möglichkeit also nicht.
Eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Ladekarte („Stromtankkarte“ nennt das die Steuerverwaltung) zählt für die Pauschalen bis 2025 wie eine Lademöglichkeit am Arbeitsplatz.
Wie die Finanzämter diese Regelungen zur Steuerfreiheit von Ladestrom anzuwenden haben, hat das Bundesfinanzministerium im BMF-Schreiben vom 29.09.2020 zusammengefasst. Die Neuregelungen ab 2026 sind im BFM-Schreiben vom 11.11.2025 genau beschrieben.
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