orgaMAX Blog | Mehr Wissen für Ihren Büroalltag

Was spricht für eine GmbH oder UG?

Geschrieben von orgaMAX Redaktionsteam | 20.11.25 07:00

Wann ergibt eine GmbH oder eine haftungsbeschränkte UG Sinn statt einer GbR oder eines Einzelunternehmens? Ob Gründung oder Umwandlung eines bestehenden Unternehmens: Die Antwort hängt stets von den konkreten Umständen ab. Wir zählen Aspekte auf, die möglicherweise für eine GmbH sprechen.

 

Eine GmbH oder UG als Rechtsform für mein Unternehmen?

Kapitalgesellschaften sind nicht nur bei großen Unternehmen sinnvoll. Auch für Selbstständige kann die GmbH als Rechtsform in Frage kommen. Alternativ steht die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) zur Verfügung. Das ist eine GmbH, bei der das Stammkapital noch nicht vollständig eingezahlt wurde; es genügt bereits eine Einzahlung von einem Euro.

Für bestimmte Selbstständige kann es interessant sein, ihr Einzelunternehmen in eine GmbH umzuwandeln. Andere denken gleich zu Beginn über eine GmbH-Gründung nach. Ob es sich lohnt, hängt in beiden Fällen von den konkreten Planungen und Umständen ab.

 

Nachteile und Vorteile

Zu den Nachteilen der GmbH gehört gerade bei kleineren Unternehmen der höhere Aufwand für die Gründung und laufende Buchführung, die Pflicht zur doppelten Buchführung sowie Notarkosten und Registereintrag.

Freiberufler verlieren ihren Status durch eine GmbH; für sie kommen stattdessen die Gewerbesteuerpflicht und ein IHK-Beitrag hinzu. Gewerbetreibende verlieren mit einer GmbH den Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro und die Möglichkeit, bis zum Vierfachen des Gewerbesteuermessbetrags auf ihre Einkommensteuer anzurechnen (mehr dazu in „Steuern für Selbstständige: Die Gewerbesteuer“).

Aber es gibt auch Aspekte, die für eine GmbH sprechen können. Dieser Beitrag fasst diese Punkte zusammen.

 

Mehr zu GmbH, UG und anderen Rechtsformen

Eine Gesamtdarstellung der Rechtsform GmbH sowie anderer Rechtsformen lesen Sie in den folgenden Beiträgen:

 

1. Die Haftung für GmbH-Gesellschafter beschränkt sich auf das Stammkapital

Bei der Rechtsform GmbH sind persönliches Vermögen und Unternehmen klar getrennt. Im Fall geschäftlichen Misserfolgs ist das persönliche Eigentum der Gesellschafter vor dem Zugriff von Gläubigern weitgehend geschützt. Allerdings haften sie in der Praxis oft trotzdem persönlich.

„Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ heißt die Rechtsform, weil die Gesellschafter nur mit ihrem Anteil am Stammkapital haften. Selbst wenn das Unternehmen in der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit endet, verlieren sie maximal den Betrag, den sie in die Gesellschaft eingebracht haben. Das ist bei einer Einzelselbstständigkeit oder auch bei einer GbR ganz anders: Dort haftet man grundsätzlich mit dem gesamten persönlichen Vermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens.

Die GmbH bietet also die Möglichkeit, den über die GmbH erzielten Vermögenszuwachs ins persönliche Vermögen zu transferieren und so im Fall des späteren Scheiterns vor den Gläubigern zu retten. Das ist ein nicht zu unterschätzender Vorteil. Schließlich lassen sich existenzbedrohende Unternehmenskrisen nie ausschließen. Schon der Wegfall eines größeren Kunden, ein durch einen Virus lahmgelegter Betrieb oder ein teurer Prozess können ausreichen.

Allerdings fällt in der Praxis der Haftungsvorteil der GmbH oder UG meist deutlich bescheidener aus als im nackten Vergleich der Rechtsformen.

  • Erstens verzichten Darlehensgeber selten auf eine Gesellschafterbürgschaft.

  • Zweitens tragen GmbH-Geschäftsführer einschließlich von Gesellschafter-Geschäftsführern ein hohes Haftungsrisiko. Sogenannte Sorgfaltspflichtverletzungen lösen Schadenersatzansprüche der eigenen Gesellschaft aus.

Typische Beispiele sind nicht abgeführte Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge, ein verspäteter Insolvenzantrag oder Fehlentscheidungen, die zu hohen Bußgeldern oder Vertragstrafen führen. Gläubiger können die Schadenersatzansprüche der GmbH gegen die Geschäftsführer übernehmen und ins Privatvermögen pfänden. Ob der Haftungsvorteil der GmbH sich tatsächlich praktisch auswirkt, muss deshalb konkret geprüft werden.

 

2. Eine GmbH hat mehr Renommee, auch bei Finanzierungspartnern

Die GmbH hat als Rechtsform ein tendenziell höheres Ansehen als Einzelunternehmen oder auch eine GbR. Die Pflicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung zwingt zu professionelleren Strukturen. Dazu kommt ein Plus an Transparenz. Die entscheidenden Angaben zur GmbH wie Sitz, Gesellschafter, Geschäftsführer und Satzung sind im Handelsregister öffentlich einsehbar. Dort werden ab einer bestimmten Größe auch die Jahresabschlüsse publiziert.

Das sorgt bei möglichen Geschäftspartnern, Darlehensgebern und Investoren für mehr Vertrauen. Gleichzeitig sollte man die Wirkung des Rechtsformzusatzes nicht überschätzen. Längst nicht jede GmbH wird kaufmännisch professionell geführt. Und bei der UG (haftungsbeschränkt) macht bereits die Rechtsform klar, dass das Stammkapital noch keine 25.000 Euro erreicht hat und die Gesellschaft damit über wenig Eigenkapital verfügt.

 

3. Weniger Steuern, wenn die Gewinne im Unternehmen bleiben

Eine GmbH oder UG bietet Steuervorteile, wenn man Gewinne vor allem im Unternehmen behalten möchte, beispielsweise um konsequent zu wachsen.

Gewinne aus einer Einzelselbstständigkeit oder einer GbR werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Dieser richtet sich nach dem Gesamteinkommen. Die Besteuerung beginnt frühestens ab dem Existenzminimum (Grundfreibetrag 2026: 12.348 Euro). Der Höchststeuersatz beginnt bei einem Jahreseinkommen von 277.826 Euro und liegt bei 45 Prozent.
Bei einer GmbH erfolgt die Besteuerung dagegen in zwei Stufen:

  • Auf Ebene der Gesellschaft fällt auf sämtliche Gewinne Körperschaftssteuer in Höhe von 15 Prozent sowie der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf den Körperschaftssteuerbetrag an. Dazu kommt als zweite Ertragsteuer die Gewerbesteuer, die im Durchschnitt etwa 15 Prozent beträgt.
  • Schüttet die GmbH Gewinne aus, müssen auf der nächsten Ebene die Gesellschafter dieses Einkommen versteuern. Sie können darauf Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 Prozent abführen. Alternativ ist das Teileinkünfteverfahren möglich, bei dem 60 Prozent des ausgeschütteten Gewinns mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert werden. Dann können im Gegenzug Werbungskosten wie Rechtsberatungs- oder Kreditkosten geltend gemacht werden, das geht bei der Kapitalertragsteuer nicht.

Unter dem Strich bedeutet das: Wenn Gewinne im Unternehmen bleiben sollen, bietet die GmbH echte Steuervorteile. Das nennt man Gewinnthesaurierung. Denn beim Gewinnvortrag in der Gesellschaft bleibt es bei den etwa 30 Prozent an Steuern, die auf dieser Ebene anfallen.

Die Gewinnthesaurierung wird zwar auch bei Einzelunternehmen begünstigt. Dort fällt auf nicht entnommene Gewinne eine reduzierte Einkommensteuer von derzeit 28,5 Prozent an (§ 34a EStG). Das ist aber deutlich mehr als der Körperschaftssteuersatz.

Natürlich ist eine Gewinnausschüttung nicht der einzige Weg, mit der eigenen GmbH zu verdienen. Doch das Finanzamt achtet genau auf verdeckte Gewinnausschüttungen.

  • Ein Geschäftsführergehalt bietet eine Möglichkeit, als Gesellschafter Geld von der eigenen Gesellschaft zu bekommen. Es darf jedoch nicht höher als fremdüblich sein: also so hoch wie der Betrag, den ein externer Geschäftsführer wohl aushandeln könnte.

  • Ein anderes Vehikel sind Gesellschafterdarlehen an die eigene GmbH, die diese mit Zinsen zurückzahlt. Aber auch da müssen Zinsen und Kreditkonditionen fremdüblich sein.

Generell führen sachlich nicht gerechtfertigte Leistungen der Gesellschaft für die Gesellschafter schnell zum Ärger mit dem Fiskus. Im Rahmen des Erlaubten sind Geschäftsführergehalt und verzinste Gesellschafterdarlehen jedoch sinnvoll. Auch wenn diese Einnahmen beim Gesellschafter zu Einkommensteuer führen, senken sie als Betriebsausgaben die Körperschafts- und Gewerbesteuerlast der GmbH.

 

4. Eine GmbH macht den Verkauf oder einen Exit tendenziell einfacher

Wer mit dem Gedanken spielt, sein Unternehmen später zu verkaufen, verschafft sich mit einer GmbH tendenziell einen Vorteil. Zum einen lässt sich der Verkauf dann steuerlich günstiger gestalten. Zum anderen ist auch die Abwicklung der Transaktion oft einfacher.

Beim Verkauf einer Kapitalgesellschaft besteht die Wahl zwischen dem Verkauf der Anteile (Share-Deal) und dem Verkauf des gesamten Betriebsvermögens (Asset-Deal). Der Share-Deal ist steuerlich für den oder die Verkäufer in der Regel vorteilhafter. Sie zahlen per Teileinkünfteverfahren Einkommensteuer auf 60 Prozent des Erlöses. Selbst beim Höchststeuersatz von 45 Prozent ergibt sich eine Steuerlast von nur 27 Prozent. Dagegen muss beim Asset-Deal, durch den die GmbH ihr komplettes Betriebsvermögen verkauft, zunächst die Gesellschaft Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf den Verkaufsgewinn abführen. Anschließend führt die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter bei diesen zu Einkommensteuer. Das ergibt unterm Strich eine in etwa doppelt so hohe Gesamtbelastung.

Für den Käufer hat ein Asset-Deal Vorteile: Er kann sowohl die Finanzierung steuerlich geltend machen als auch das erworbene Betriebsvermögen abschreiben. Diese Möglichkeit entfällt beim Share-Deal. Dafür bietet die Gesamtübernahme der Gesellschaft dem Käufer die Möglichkeit, in alle bestehenden Vertragsverhältnisse einzutreten. Bei einem Asset-Deal muss er Mietverträge, Lieferverträge und Aufträge neu verhandeln und abschließen.

 

Variante: Holding-GmbH oder Holding-UG

Eine besonders günstige Möglichkeit des Verkaufs ergibt sich, wenn man die Anteile an der zu verkaufenden GmbH nicht direkt und persönlich besitzt, sondern rechtzeitig eine GmbH ohne operatives Geschäft gründet. In dieser sogenannten Holding bringt man die Anteile an der GmbH unter.

Als Kapitalgesellschaft hat die Holding beim Verkauf ihrer GmbH-Anteile klare Vorteile gegenüber einer natürlichen Person. Sie muss nur fünf Prozent des Veräußerungsgewinns besteuern. Da ihr Steuersatz aus Körperschaft- und Gewerbesteuer bei rund 30 Prozent liegt, ergibt das eine Steuerbelastung von insgesamt etwa 1,5 Prozent.

Der Gesellschafter der Holding kann den Verkaufserlös gewissermaßen in der Holding zwischenlagern und dann so günstig wie möglich nach und nach ins Privatvermögen übertragen. Dabei lassen sich durch langfristige Strategien Steuern sparen. Ein Beispiel ist ein Darlehen der Holding an ihren Gesellschafter, mit dem dieser seine Einkommensteuer senkt und eine Immobilie erwirbt. Diese verkauft er nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei an die Holding, deren Mieteinkünfte nur mit der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent belastet werden.

Daneben gibt es viele weitere Gestaltungsmöglichkeiten, um den Verkauf oder Exit aus einer Kapitalgesellschaft über eine kleine Holding-Gesellschaft steueroptimiert umzusetzen. Solche Szenarien sollten gemeinsam mit dem Steuerberater detailliert geplant werden.

 

Senkung der Körperschaftsteuer ab 2028 auf zehn Prozent

Als Teil der im Rahmen des Wachstumsboosters beschlossenen Steueränderungen wurde im Sommer eine Senkung der Körperschaftsteuer von 15 Prozent auf 10 Prozent beschlossen. Die Senkung umfasst mehrere Schritte und beginnt 2028. Ab diesem Jahr wird die „KSt“ jedes Jahr um einen Prozentpunkt niedriger, bis 2032 das neue Niveau von zehn Prozent erreicht ist.

Dass die Steuern auf Kapitalgesellschaften nach jetzigem Stand voraussichtlich um ein Drittel niedriger ausfallen als heute, ist natürlich ein relevanter Gesichtspunkt bei der Wahl der Rechtsform. Diese ändert man ja nicht von Jahr zu Jahr. Allerdings sinkt parallel dazu auch der Steuersatz für nicht entnommene Gewinne im Einzelunternehmen von jetzt 28,5 Prozent auf schließlich 25 Prozent.

 

GmbH-Alternative: Als Personengesellschaft zur Körperschaftsteuer optieren

Seit längerer Zeit gibt es die Möglichkeit, mit einer OHG oder KG zur Körperschaftsteuer zu optieren. Dann wurde diese Möglichkeit auch für die eingetragene GbR eröffnet.

Wird die Option genutzt, behandelt das Finanzamt die Personengesellschaften steuerlich wie eine GmbH. Es erhebt keine Einkommensteuer bei den Gesellschaftern, sondern Körperschaftsteuer in Höhe von derzeit 15 Prozent bei der Gesellschaft selbst. Auch die Möglichkeit zur Gewinnthesaurierung wie bei der GmbH wird dadurch eröffnet.

Weitere Informationen liefert „Neue Option: Körperschaftsteuer für die GbR wählen“.

 

Fazit: Optimale Rechtsform? Die individuelle Situation entscheidet

Welche Rechtsform für die Gründung oder die weitere Entwicklung des eigenen Unternehmens wirklich passt, hängt von der individuellen Situation ab. Dabei spielen neben dem Steuerrecht und der jeweiligen Haftung viele weitere Variablen eine Rolle. Wie hoch sind die Risiken im eigenen Geschäftsfeld? Wie sehr soll das Unternehmen wachsen? Sind ein Verkauf oder eine Übergabe geplant? Besteht zusätzlicher Kapitalbedarf? Will man Investoren oder Teilhaber an Bord nehmen? Und nicht zuletzt: Wie hoch liegen die Erträge jetzt, und welche Entwicklung strebt man an?

Dass eine allgemeingültige Antwort nicht möglich ist, liegt auf der Hand. Das gilt auch für die Frage „GmbH oder eine andere Rechtsform“? Bei der persönlichen Entscheidung können Gründungs- und Steuerberater helfen.

 

Lektüretipps

Weiterführende Informationen zu Steuer- und Buchführungsthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv: