Die Anfrage eines Interessenten liegt auf dem Tisch: Darin bittet er Sie um ein schriftliches Angebot. An sich ja sehr erfreulich – nur: Welche Funktion und Wirkung hat so ein Angebotsschreiben? Gibt es Pflichtangaben oder Formvorschriften für professionelle Angebote? Und: Wie lange sind Sie an Ihre Offerte gebunden?
Wir erläutern, wie Sie Ihren Kunden attraktive Angebote machen, dabei Formfehler vermeiden und Vertragsrisiken durch Freizeichnungsklauseln verringern.
1. Angebot Definition
2. Angebot erstellen: Welche Formvorschriften muss ich beachten?
3. Gute Gründe für schriftliche Angebote
4. Angebot Vorlage zum Download
5. Pflichtangaben Angebot
6. Freibleibendes Angebot
7. Beispiele für Freizeichnungsklauseln
Rechtlich ist das Angebot ein Teil der Vertragsanbahnung. Der juristische Begriff lautet „Antrag“. Damit ein Vertrag zustande kommt, sind „übereinstimmende Willenserklärungen“ erforderlich:
Das Grundprinzip gilt grundsätzlich für alle Vertragsarten. Ganz gleich, ob es sich um Kaufverträge, Dienst- oder Werkverträge, Kredit-, Miet- oder Pachtverträge handelt.
Üblicherweise machen Lieferanten, Dienstleister und andere Auftragnehmer ihren Kunden Angebote. Damit drücken sie ihren Willen aus, unter bestimmten Bedingungen einen Vertrag abzuschließen. Stimmt der Kunden den Angebotskonditionen zu, kommt der Vertrag zustande.
Ist der Kunde mit den Bedingungen hingegen nicht einverstanden, kann er einen Gegenvorschlag machen. In dem Fall liegt rechtlich ein neuer Antrag vor. Stimmt der Auftragnehmer den geänderten Konditionen zu, ist der Vertrag geschlossen. Dieses Hin und Her kann sich mehrfach wiederholen.
Die gute Nachricht: Anders als bei Rechnungen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben über die Form und die Inhalte von Angeboten. Ob Sie Ihre Offerten mündlich oder telefonisch abgeben oder per E-Mail oder in Papierform mit der Post verschicken, überlässt der Staat Ihnen und Ihren Geschäftspartnern.
Es existieren auch keine Vorschriften darüber, welche Informationen über Waren und Dienstleistungen, Zahlungs- oder Lieferbedingungen auf Angeboten erforderlich sind.
Trotzdem sprechen viele gute Gründe dafür, Angebote mit allen wichtigen Vertragsgrundlagen auszuhändigen oder per E-Mail oder Post zu verschicken. Schriftliche Angebote ...
Außerdem stellen Sie mit professionellen Angeboten Ihre Seriosität und Vertrauenswürdigkeit unter Beweis!
Sie sind auf der Suche nach einem Angebotsmuster oder einer passenden Dokumentenvorlage? Dann werfen Sie einen Blick auf unser exemplarisches Angebotsschreiben. Das Muster steht zum kostenlosen Download bereit. Die Wordvorlage ist editierbar: Sie können das Dokument nach Belieben an die Besonderheiten Ihres Unternehmens anpassen.
Mit einer Angebotssoftware wie orgaMAX machen Sie Interessenten und Kunden erfolgversprechende und zugleich rechtssichere Angebote. Dafür sorgen von Experten geprüfte Vorlagen, die bereits alle wichtigen Angebots-Elemente enthalten.
Aussagekräftige Informationen zu den einzelnen Waren und Dienstleistungen übernehmen Sie per Mausklick aus Ihrer Artikeldatenbank. Mithilfe smarter Alternativ- und Zusatzangebote erweitern Sie bei Bedarf den angefragten Auftragsumfang.
Und das Beste: Kommt der Auftrag wie gewünscht zustande, wandeln Sie Ihr Angebot im Handumdrehen in eine finanzamtskonforme Rechnung um. Probieren Sie’s aus:
Ein kaufmännisches Angebot enthält üblicherweise die folgenden Angaben:
Sie sehen: Abgesehen von den Lieferkonditionen tauchen die meisten Angebots-Elemente später auf Ihren Rechnungen auf.
Eine Besonderheit von Angeboten sind die sogenannten Freizeichnungs- oder Handelsklauseln: Mit deren Hilfe können Sie die Wirksamkeit und Gültigkeit Ihrer Offerten einschränken.
Hintergrund: Sofern Sie die Gültigkeit Ihres Angebots („Antrags“) nicht ausdrücklich festlegen, sind Sie daran gebunden. In § 145 BGB heißt es dazu: „Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.“
Keine Sorge: Es besteht trotzdem keine Gefahr, dass ein Kunde Jahre später auf die Einhaltung eines uralten Angebots pocht. Die Länge der Bindungswirkung ist in § 147 BGB grundsätzlich geregelt:
Um von vornherein für Klarheit über den Umfang und die Gültigkeit eines Angebots zu sorgen, enthalten professionelle Angebote häufig Freizeichnungsklauseln.
Die Bindung eines Angebots kann unter anderem zeitlich, mengenmäßig oder auch preislich begrenzt werden. Typische Formulierungen lauten:
Selbst ein komplett unverbindliches Angebot ist möglich. Eine solche Offerte wird auch als „freibleibendes Angebot“ bezeichnet. Dabei handelt es sich rechtlich gesehen gar nicht um eine wirksame Willenserklärung („Antrag“). Vielmehr stellt das freibleibende Angebot die Aufforderung an den Geschäftspartner dar, seinerseits ein Angebot abzugeben.
Bitte beachten Sie: Trifft dann tatsächlich ein Angebot der Gegenseite ein, müssen Sie als Unternehmer darauf aber auch reagieren. Ob Sie zustimmen oder ablehnen, bleibt Ihnen überlassen. Wenn Sie jedoch gar nicht reagieren, kommt der Vertrag zu den Konditionen der Gegenseite zustande!