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Bundestariftreuegesetz: Nimmt Dein Unternehmen an Ausschreibungen des Bundes teil?

16. Sept.. 2026
8 MIN

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Führt Dein Unternehmen Aufträge des Bundes aus? Dann muss es ab einem Auftragswert von 50.000 Euro bei der Ausführung Bezahlung und Arbeitsbedingungen auf Tarifniveau gewährleisten. So will es das Bundestariftreuegesetz. Du solltest seine Auswirkungen in Deine Auftragskalkulation einbeziehen. Dieser Beitrag verrät Dir, was bei einer Ausschreibung des Bundes in Zukunft zu beachten ist und wozu Du Dich damit verpflichtest.

Seit Mai 2026 gilt das Bundestariftreuegesetz

Zum 1. Mai 2026 ist das Bundestariftreuegesetz (BTTG) in Kraft getreten. Es legt fest, dass Du als AuftragnehmerIn des Bundes ein Versprechen zur Tariftreue abzugeben hast. Das bedeutet nicht, dass Dein Unternehmen tarifgebunden sein muss. Aber es verpflichtet sich dazu, bei Ausführung des Auftrags tarifvertragliche Arbeitsbedingungen einzuhalten. Das wird als Teil der Ausschreibungsbedingungen vorgeschrieben, sobald der Auftragswert 50.000 Euro erreicht.

Die Verpflichtung betrifft sowohl die Zahlung von Tariflöhnen als auch tarifvertraglich festgelegte Regelungen zu Arbeitszeiten, Pausen, Ruhezeiten und Urlaubsansprüchen. Die genauen Vorgaben werden durch Branchenverordnungen festgeschrieben, die das Bundesarbeitsministerium derzeit ausarbeitet.

Die Verpflichtungen gelten bei der Auftragsausführung für den Bund, nicht darüber hinaus oder beim Einsatz für andere AuftraggeberInnen. Andererseits haftet Dein Unternehmen nicht nur für sich selbst. Wenn es Unteraufträge vergibt, muss es die Einhaltung bei allen SubunternehmerInnen, sicherstellen, einschließlich weiterer NachunternehmerInnen. Dasselbe gilt bei LeiharbeitnehmerInnen. Immerhin: Für reine Zulieferer haftest Du nicht.

Bei welchen Aufträgen gilt die Tariftreueverpflichtung?

  • Zunächst einmal greift das Gesetz grundsätzlich bei Aufträgen, die vom Bund vergeben werden oder für die der Bund überwiegend die Mittel aufbringt.

  • Aufträge der Bundesländer und der Kommunen sind vom BTTG nicht betroffen.

  • Das BTTG gilt erst ab einem geschätzten oder festgelegten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro netto (ohne Umsatzsteuer). Unterhalb der EU-Schwellenwerte zur Ausschreibung öffentlicher Aufträge gilt es nur, wenn eine Ausschreibungspflicht besteht.

  • Das BTTG gilt bei Bauaufträgen, Dienstleistungsverträgen und Konzessionen. Ausgenommen sind dagegen reine Lieferverträge. (Konzessionen sind Aufträge öffentlicher Auftraggeber, bei denen die Gegenleistung nicht oder nicht nur als Bezahlung erfolgt, sondern eine Rechteeinräumung umfasst, etwa zu wirtschaftlicher Verwertung. Ein Beispiel wäre die Kantinenkonzession in einer Bundesbehörde.)

  • Ebenfalls ausgenommen sind Aufträge, die nicht im Inland erbracht werden.

  • Bei Direktaufträgen von Sicherheitsbehörden des Bundes, die unmittelbar der Zivilverteidigung, der Inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen, greift das BTTG erst ab einem Auftragswert von 100.000 Euro. Sind Beschaffungen der Bundeswehr bis 2032 von dem Gesetz ausgenommen. Zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen sind Aufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit nach Definition von § 104 GWB, etwa Dienstleistungen rund um Rüstungsgüter oder Verschlusssachen.


Verbindliche Arbeitsbedingungen per Branchenverordnung

Welche Arbeitsbedingungen für Auftragnehmer konkret verbindlich sind, legt das Bundesarbeitsministerium per Verordnung fest. Sie regeln Mindestentgelte, maximale Arbeitszeiten sowie Pausen- und Ruhezeiten und beruhen auf den Branchentarifverträgen, die bei regionalen Abweichungen zusammengefasst werden. Für Aufträge mit einer Dauer von bis zu zwei Monaten wird auf Vorgaben zu Urlaubsansprüchen sowie Arbeits- und Pausenzeiten verzichtet.

Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände können die Übernahme tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen in Verordnungen beantragen und sind zudem über eine Clearing-Stelle an dem Verfahren beteiligt.

Bisher gibt es noch keine solchen Branchenverordnungen für AuftragnehmerInnen des Bundes. Achte darauf, ob eine solche Verordnung für Deinen Wirtschaftsbereich kommt. Die Lohnkosten und den Personalaufwand, der sich dadurch ergibt, musst Du ja in Deiner Kalkulation berücksichtigen, wenn Du Dich um Bundesaufträge bewirbst.

Bei Verstößen drohen Vertragsstrafen und die fristlose Auftragskündigung

Das BTTG sieht bei erheblichen Verstößen Vertragsstrafen bis zu einem Prozent des Auftragswerts vor. Das betrifft jeden Verstoß einzeln, im Fall mehrerer Verstöße können sich die Vertragsstrafen auf bis zu zehn Prozent summieren.

Wird eine Vertragsstrafe fällig, kann die Organisation des Bundes, die als Auftraggeber fungiert, den Auftrag fristlos kündigen. Daneben droht Schadenersatz. Außerdem musst Du dann mit einem Eintrag im Wettbewerbsregister rechnen. Das kann für bis zu drei Jahre den Ausschluss von weiteren Ausschreibungen bedeuten.

Als Verstoß zählen nicht nur zu geringe Bezahlung oder zu lange Arbeitszeiten. Auch fehlende Dokumentation oder Versäumnisse bei der Prüfung von Subunternehmern gehören dazu. Voraussetzung ist, dass die Pflicht schuldhaft verletzt wurde.

Kontrollen durch die „Prüfstelle Bundestariftreue“

Zur Kontrolle der Tariftreue bei seinen AuftragnehmerInnen richtet der Bund eine „Prüfstelle Bundestariftreue“ ein. Sie ist bei der Knappschaft-Bahn-See der Deutschen Rentenversicherung angesiedelt, die unter anderem auch die Minijob-Zentrale organisiert und einen eigenen Betriebsprüfdienst hat. Stellt die Prüfstelle eine Verletzung der Tariftreuepflicht fest, fordert sie die Behörde oder Einrichtung des Bundes, die den Auftrag erteilt hat, zu einer bestimmten Reaktion auf, etwa zu einer Vertragsstrafe und der sofortigen Auftragskündigung.

Als Auftragnehmer musst Du Kontrollen durch die Prüfstelle dulden und auf Verlangen Lohn- und Gehaltsabrechnungen oder die erfassten Arbeitszeiten übermitteln. Dazu verpflichtest Du Dich nun als Teil der Vergabebedingungen des Bundes.

ArbeitnehmerInnen können die Arbeitsbedingungen einklagen

Du bist nicht nur gegenüber dem Bund als Auftraggeber zur Einhaltung der in einer Branchenverordnung festgelegten Arbeitsbedingungen verpflichtet. Auch Deine MitarbeiterInnen können vor dem Arbeitsgericht gegen Dich als ArbeitgeberIn klagen, wenn Du ihnen nicht den Lohn bezahlst oder die Pausen und Urlaubsansprüche einräumst, die aus der Tariftreuepflicht folgen.

Das ist noch nicht alles: Selbst die Beschäftigten Deiner SubunternehmerInnen und deren SubunternehmerInnen können Dein Unternehmen auf die Nettolöhne verklagen, die ihnen nach BTTG bei der Auftragsausführung zustehen. Es haftet dafür als selbstschuldnerischer Bürge.

Du bist außerdem verpflichtet, Deine Beschäftigten über die Ansprüche zu informieren, die sie beim Einsatz für einen Auftrag des Bundes aufgrund der Tariftreuepflicht haben.


Zertifizierung erspart Aufwand

Wenn Dein Unternehmen regelmäßig an öffentlichen Ausschreibungen teilnimmt, kann es sich durch die Präqualifizierungsstellen zertifizieren lassen und damit viel Aufwand sparen.

Das Zertifikat bestätigt die Einhaltung der tariflichen Arbeitsbedingungen und soll zwölf Monate lang gelten. Du kannst es bei allen Vergabeverfahren nutzen und musst dann nicht jedes Mal die Nachweise neu beibringen.

Nützlich ist die Präqualifizierung auch bei Unteraufträgen: Bei zertifizierten SubunternehmerInnen entfällt Deine Haftung als HauptauftragnehmerIn und damit das Risiko, dass die dort Beschäftigten ihre Nettolöhne von Dir einklagen (siehe oben).

Die Präqualifizierungsstellen für Dienstleistungen sind bei den Industrie- und Handelskammern angesiedelt. Für den Baubereich gibt es fünf eigene Präqualifizierungsstellen. Wenn Dein Unternehmen sowieso tarifgebunden ist, hast Du Anspruch auf Erteilung des Zertifikats. Ohne Tarifbindung kannst Du die Arbeitsbedingungen durch Vorlage von Arbeitsverträgen sowie Unterlagen zu Arbeitszeiten und Entgeltbescheinigungen nachweisen.

Das Bundesarbeitsministerium hat Anfang September 2026 drei Verordnungsentwürfe zu Verfahren rund ums BTTG vorgelegt: zur Clearingstelle, zur Prüfstelle sowie zur Zertifizierung.


Was ist zu tun?

  • Nimmt Dein Unternehmen an Auftragsvergaben des Bundes teil und überschreitet die Auftragssumme 50.000 Euro? Wenn der Bund den überwiegenden Teil der Mittel aufbringt, gilt im Regelfall das BTTG. Das kann auch bei Vergabe über öffentlich-rechtliche oder sogar über private oder gemeinnützige Organisationen der Fall sein.

  • Achte darauf, ob bzw. wann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Branchenverordnung für Deinen Bereich erlässt, etwa für Bildungsdienstleistungen oder den Bau. Bereite Dich darauf vor, Deine Personalkosten für Aufträge des Bundes entsprechend zu kalkulieren.

  • Außerdem musst Du als AuftragnehmerIn des Bundes lückenlose Nachweise zu Arbeits-, Ruhe- und Pausenzeiten sowie zur Entlohnung führen. Das ist aber ohnehin und für alle ArbeitgeberInnen sinnvoll.

  • Wichtig ist daneben eine klare interne Organisation: Du musst genau nachweisen können, wer für den Auftrag des Bundes eingesetzt wurde und wer nicht.

  • Wenn Du Unteraufträge vergibst, solltest Du Deine eigenen AuftragnehmerInnen unter die Lupe nehmen und die Verträge um passende Klauseln erweitern. Du haftest dafür, dass auch sie die BTTG-Vorgaben einhalten, außer wenn sie zertifiziert wurden.

  • Eine solche Zertifizierung macht das Leben auch für Dein eigenes Unternehmen einfacher, wenn es regelmäßig Aufträge des Bundes übernimmt.

Tariftreue-Verpflichtungen bei Aufträgen von Ländern und Kommunen

Bis auf Bayern und Sachsen haben auch alle Bundesländer in Landesgesetzen eigene Tariftreue-Bestimmungen für öffentliche Aufträge festgelegt. Sie gelten auch für die dortigen Kommunen.

Umfassende Tariftreue-Pflichten bestehen in Berlin, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, dem Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen. In den anderen Bundesländern gilt die Tariftreuepflicht gar nicht oder nur eingeschränkt, zum Beispiel auf allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge oder bestimmte Mindestentgelte. Daneben hängt die Rechtspflicht vom jeweiligen Auftragswert und der Auftragsart ab, die Regelungen unterscheiden sich deutlich.


Lektüretipps

Weiterführende Informationen zu Rechts- und Businessthemen findest Du im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:

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