Die Förderung von E-Autos ist erklärtes Regierungsziel. Das gilt auch für Geschäftswagen. Selbstständige, die als Firmenwagen ein E-Fahrzeug anschaffen, erhalten Steuervorteile. Allerdings sind die Regelungen einigermaßen kompliziert: Zeit für einen Überblick über die verschiedenen Steuervorteile von E-Autos als Geschäftswagen.
E-Auto als Geschäftswagen?
Ist das E-Auto die Zukunft, oder markiert der vom Kraftfahrt-Bundesamt vor kurzem vermeldete Zulassungsrückgang das Ende eines Booms? Ob ein E-Auto als Geschäftswagen für Selbstständige Sinn ergibt, hängt von vielen Gesichtspunkten ab: zum Beispiel vom individuellen Umweltbewusstsein, der benötigten Reichweite, dem lokale Angebot an Ladesäulen und Aspekten wie dem Wiederverkaufswert und den Reparaturkosten.
Ein weiterer Aspekt ist die Steuerbelastung. Dabei stehen E-Autos recht gut da. Der Staat subventioniert Geschäftswagen ohne Verbrennungsmotor durch Steuervorteile: wer einen E-Geschäftswagen fährt, zahlt meist keine Kfz-Steuer und muss auch für die private Nutzung weniger Steuern entrichten. Allerdings gibt es dafür verschiedene Regelungen mit jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen. Dieser Beitrag versucht, einen Überblick zu schaffen.
Bis 2030: keine Kfz-Steuer
Wer bis 2025 ein Elektroauto zulässt, muss dafür bis Ende 2030 keine Kfz-Steuer entrichten.
Seit vielen Jahren und noch bis zum 31. Dezember 2025 beginnt mit dem Datum der Erstzulassung eines E-Autos eine Frist, in der das Finanzamt auf die Steuer verzichtet. Sie dauert im Prinzip zehn Jahre, allerdings bis längstens 2030, so dass sich unterm Strich eine Befreiung bis zu diesem Jahr ergibt.
Nach Ablauf der zehn Jahre wird die Kfz-Steuer von Elektrofahrzeugen, die ansonsten vom Fahrzeuggewicht abhängt, gegenüber Verbrennern um 50 Prozent ermäßigt.
Der Steuervorteil wird bei einem Verkauf weitergegeben. Ein 2019 zugelassenes Elektrofahrzeug bleibt noch bis 2029 von der Kfz-Steuer ausgenommen. Die Regelungen stehen im Kraftfahrzeugsteuergesetz (§ 3d und § 9 Abs. 2 KraftStG).
Reguläre Kfz-Steuer für Plug-in-Hybride
Die zehnjährige Verschonung vor der Kfz-Steuer betrifft nur reine E-Autos. Für Plug-in-Hybride mit kombiniertem Elektro- und Verbrennungsantrieb wird die reguläre Kfz-Steuer fällig. Allerdings profitieren viele von ihnen bei einer Zulassung bis Ende 2024 noch von einem bis Ende 2025 befristeten Steuerfreibetrag für emissionsarme Fahrzeuge in Höhe von 30 Euro (§ 10b KraftStG).
Hintergrund: der geldwerten Vorteil muss versteuert werden
Ein E-Geschäftswagen spart nicht nur die Kfz-Steuer, er bringt auch Vorteile beim Versteuern der privaten Nutzung.
Wer einen Geschäftswagen fährt, den er auch privat nutzen kann, erhält dadurch einen geldwerten Vorteil. Dieser muss versteuert werden. Das betrifft fast alle Geschäftswagen von Selbstständigen. Ob das Fahrzeug vom Unternehmen gekauft oder geleast wird, ist gleichgültig. Eine Ausnahme ergibt sich nur bei rein beruflich nutzbaren Lastfahrzeugen oder dann, wenn die private Nutzung vertraglich ausgeschlossen ist.
Für die Berechnung der Steuer bieten die Finanzämter die Wahl zwischen zwei Methoden an:
- Bei der Ein-Prozent-Methode wird jeden Monat pauschal ein Prozent des Brutto-Listenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt. Dieser Betrag wird zu den Einkünften hinzugerechnet und erhöht so die Einkommensteuer. Bei den meisten Elektrofahrzeugen wird als Steuervergünstigung weniger als ein Prozent vom Listenpreis berechnet.
- Die Alternative zur bequemen, aber oft teuren Ein-Prozent-Methode ist die Fahrtenbuch-Methode. Dabei werden alle Fahrzeugkosten erfasst, außerdem sämtliche geschäftlichen und privaten Fahrten. Versteuert werden muss der Anteil an den Gesamtkosten, der den privat zurückgelegten Kilometern entspricht. Bei dieser Methode profitieren Elektrofahrzeuge, weil nur ein Teil ihres Bruttolistenpreises beziehungsweise der Abschreibung in die Gesamtkosten einfließt.
Zum Weiterlesen: Ein-Prozent-Methode und Fahrtenbuchmethode
Eine genauere Darstellung beider Erfassungsmethoden lesen Sie im Beitrag „Geschäftswagen von Selbstständigen: 1-Prozent-Methode oder Fahrtenbuch?“
Weniger Steuern auf die Privatnutzung: Steuervorteile beim E-Geschäftswagen im Überblick
Wie die private Nutzung von Geschäftswagen als geldwerter Vorteil für die Steuer berechnet wird, steht in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz. Wenn der Geschäftswagen ein E-Auto, ein Plug-in-Hybrid mit externer Aufladung oder ein anderes emissionsfreies Fahrzeug etwa mit Brennstoffzelle ist, ergeben sich folgende Steuervergünstigungen:
- Bei Anschaffung seit 2019 fließt nur ein Viertel des Listenpreises in die Berechnung ein. Das gilt sowohl bei der Fahrtenbuchmethode wie bei der Ein-Prozent-Methode, die so zur „Viertelprozent-Methode“ wird. Diese Regelung gilt noch bis 2030.
Allerdings gibt es dafür zwei Voraussetzungen: Es muss sich um ein reines E-Auto oder ein anderes Fahrzeug ohne CO2-Emissionen handeln, keinen Plug-in-Hybrid. Außerdem darf der Listenpreis maximal 000 Euro betragen. Dieser Betrag wurde gerade erhöht und gilt bei Anschaffung ab 2024. Für die Anschaffungsjahre davor waren es 60.000 Euro - Wurde oder wird das Fahrzeug in der Zeit von 2019 bis 2030 angeschafft, erfüllt aber nicht die Voraussetzungen für die Ermäßigung auf ein Viertelprozent (als Plug-in-Hybrid oder bei einem Listenpreis über 60.000 bis 2023 und 70.000 Euro ab 2024), wird stattdessen die Hälfte des Listenpreises
Auch dafür gelten Voraussetzungen. Der Wagen darf maximal 50 g/km CO2 ausstoßen, oder die elektrische Reichweite muss einen bestimmten Mindestwert erreichen: 40 Kilometer bei Anschaffung von 2019 bis 2021, 60 Kilometer bei Anschaffung von 2022 bis 2024 und 80 Kilometer bei Anschaffung von 2025 bis 2030. - Wenn ein E-Auto bis einschließlich 2022 angeschafft wurde und die anderen Varianten nicht anwendbar ist, bleibt als letzte Möglichkeit, dass ein Teil der Kosten des im E-Auto verbauten Akkus vom Listenpreis abgezogen wird.
Bei Anschaffung bis 2013 waren das 500 Euro pro kWh Batteriekapazität bis maximal 10.000 Euro. Dann verringerte sich der Abzugsbetrag in jedem Jahr um 50 Euro und der Maximalbetrag um 500 Euro. Somit ergibt sich eine letzte Steuervergünstigung bei Anschaffung im Jahr 2022, die dann nur noch 50 Euro pro kWh und maximal 5.500 Euro beträgt.
Die Vorgaben zum Anschaffungsjahr gelten unabhängig davon, ob der Wagen neu oder gebraucht gekauft wurde. Die Regelungen zur Kürzung des Listenpreises gelten auch bei Leasing-Fahrzeugen.
Steuervorteile von E-Autos als Tabellenübersicht:
Anschaffungsjahr |
Voraussetzungen |
Anteil vom Listenpreis, der berücksichtigt wird (Steuervorteil) |
2019 bis 2023 |
Keine CO2-Emissionen (kein Plug-in-Hybrid) |
25 % vom Listenpreis (Fahrtenbuchmethode) 0,25 % vom Listenpreis (1-% -Methode) |
2024 bis 2030 |
Keine CO2-Emissionen (kein Plug-in-Hybrid) |
|
2019 bis 2021 |
Listenpreis über 60.000 Euro oder Plug-in-Hybrid, elektrische Reichweite 40 km oder maximal 50 g/km CO2 |
50 % vom Listenpreis (Fahrtenbuchmethode) 0,5 % vom Listenpreis (1-% -Methode) |
2022 und 2023 |
Listenpreis über 60.000 Euro oder Plug-in-Hybrid, elektrische Reichweite 60 km oder maximal 50 g/km CO2 |
|
2024 |
Listenpreis über 70.000 Euro oder Plug-in-Hybrid, elektrische Reichweite 60 km oder maximal 50 g/km CO2 |
|
2025 bis 2030 |
Listenpreis über 70.000 Euro oder Plug-in-Hybrid, elektrische Reichweite 80 km oder maximal 50 g/km CO2 |
|
bis 2022 |
E-Auto oder Plug-in-Hybrid, |
Listenpreis wird um Anteil der Batteriekosten gemindert, Abzugsbetrag jährlich fallend von Anschaffungsjahr 2013 bis 2022 |
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