Viele größere Unternehmen lassen neue Geschäftspartner grundsätzlich erst einmal ein NDA unterzeichnen. Das Kürzel steht für „Non Disclosure Agreement“. Der englische Fachbegriff steht für Geheimhaltungsvereinbarung oder auch Vertraulichkeitsvereinbarung. Ohne die Unterschrift unter eine solche Vereinbarung erfährt man von manchen potenziellen Kunden nicht einmal die Rahmendaten eines anstehenden Auftrags.
Manche NDAs bestehen nur aus wenigen Sätzen. Es gibt aber auch sehr ausführliche und differenzierte, auf ein konkretes Projekt bezogene Geheimhaltungsvereinbarungen. Eine Verpflichtungs-Erklärung beinhalten beide Arten. Grundsätzlich sind NDAs üblich und kein Zeichen von krankhaftem Misstrauen. Unbesehen unterschreiben sollte man sie trotzdem nicht.
Ein NDA kann völlig unerwartete und überraschende Folgen haben: Mit dem Verzicht auf bewusstes Ausplaudern von Interna ist es nicht getan. Je nach Inhalt kann bereits der unverschuldete Verlust einer Dokumentenmappe zum Projekt richtig teuer werden.
Viele NDAs orientieren sich am Geschäftsgeheimnisgesetz. Das erfasst nicht nur das Geschäftsgeheimnis an sich – also etwa vertrauliche Dokumente, die der Auftraggeber organisatorisch und technisch sichert (durch beschränkten Zugriff etc.)
Das Gesetz schützt auch darauf beruhende ...
Mehr noch: Bereits die schiere Existenz eines NDA ist grundsätzlich vertraulich!
Bevor Sie Ihre Unterschrift unter ein NDA setzen, sollten Sie sich zumindest die folgenden Fragen stellen:
Ein NDA-Vordruck, den der Auftraggeber sich irgendwo im Internet besorgt hat, bietet kaum sinnvollen Schutz. Wird ein NDA-Muster regelmäßig („formularmäßig“) verwendet, gilt außerdem AGB-Recht. Das kann viele Bestimmungen wirkungslos machen. Sie sehen: Im Zweifel brauchen Sie einen Anwalt, um herauszufinden, welche Regelungen wirklich bindend sind.
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