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    Einnahmenüberschussrechnung: Einfach zur Gewinnermittlung

    20. Jan. 2025
    9 MIN

    Bild eines Dokumentes mit der Überschrift Einnahmenüberschussrechnung, kurz EÜR. Darunter Logos von orgaMAX und ELSTER, die durch ein Büroklammer-Symbol verbunden sind.

    Was ist die Einnahmenüberschussrechnung?

    Die Einnahmenüberschussrechnung, kurz EÜR, ist eine einfache Methode zur Gewinnermittlung. Im Gegensatz zur doppelten Buchführung erfasst die EÜR lediglich die tatsächlich geflossenen Einnahmen und Ausgaben eines Geschäftsjahres. Diese Methode eignet sich besonders für Unternehmen mit geringem Verwaltungsaufwand und überschaubaren Geschäftsvorgängen.

     

    Rechtsgrundlagen: Wer darf die EÜR anwenden?

    Die Einnahmenüberschussrechnung basiert auf den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes (§ 4 Abs. 3 EStG) und ist für Unternehmen gedacht, die nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind. Ob Sie die EÜR nutzen dürfen, hängt von den gesetzlichen Vorgaben ab:

    • Umsatzgrenze: Ihr Jahresumsatz darf 600.000 € nicht überschreiten.
    • Gewinngrenze: Ihr jährlicher Gewinn liegt unter 60.000 €.

    Bleiben Ihre Einnahmen und Gewinne unterhalb dieser Grenzen, können Sie die EÜR anwenden. Überschreiten Sie jedoch eine der Grenzen, sind Sie zur Bilanzierung verpflichtet.

    Ausnahme: Freiberufler

    Eine Ausnahme gibt es jedoch: Freiberufler, wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Journalisten, dürfen unabhängig von Umsatz oder Gewinn immer die EÜR nutzen. Sie sind nicht an die handelsrechtlichen Buchführungsvorschriften gebunden.

    Gewinnermittlung als Kleinunternehmer

    Auch Kleinunternehmer profitieren von der EÜR, insbesondere wenn sie gemäß § 19 UStG von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind. Die Einnahmenüberschussrechnung bietet ihnen eine einfache Möglichkeit, ihre Einnahmen und Ausgaben übersichtlich und unkompliziert zu erfassen.

    Die EÜR ist damit eine ideale Lösung für Freiberufler, Kleinunternehmer und Kleingewerbetreibende, da sie eine flexible und leicht verständliche Form der Gewinnermittlung darstellt.

     

    Entscheidungsbaum als Hilfestellung um herauszufinden, wer buchführungspflichtig ist und wer eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen kann.

     

    Überschreiten der Grenzen: Auf Bilanzierung umstellen

    Sollten Sie die Umsatz- oder Gewinngrenzen von 600.000 € bzw. 60.000 € überschreiten, sind Sie gesetzlich verpflichtet, von der Einnahmenüberschussrechnung zur Bilanzierung zu wechseln. Dieser Übergang bringt einige wichtige Änderungen mit sich:

    • Doppelte Buchführung: Anders als bei der EÜR müssen Sie nun eine vollständige Buchführung mit Bestands- und Erfolgskonten führen.

    • Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV): Neben der Bilanz ist eine GuV erforderlich, um den wirtschaftlichen Erfolg Ihres Unternehmens darzustellen.

    Die rechtzeitige Prüfung Ihrer Zahlen ist entscheidend, um bei einem Überschreiten der Grenzen vorbereitet zu sein und den Wechsel fristgerecht umzusetzen.

     

    Grundlage der EÜR: Zufluss- und Abflussprinzip

    Die Einnahmenüberschussrechnung basiert auf einem zentralen Grundsatz: dem Zufluss- und Abflussprinzip. Das bedeutet, dass nur tatsächlich geflossene Einnahmen und Ausgaben in die Berechnung des Gewinns einfließen.

    Wie funktioniert das Zufluss- und Abflussprinzip?

    • Einnahmen: Erfasst werden Beträge, die im jeweiligen Geschäftsjahr auf Ihrem Konto eingehen – unabhängig davon, wann die Leistung erbracht wurde.

    • Ausgaben: Nur Kosten, die im betreffenden Jahr tatsächlich bezahlt wurden, zählen als Ausgaben.

    Das folgende Beispiel veranschaulicht das Prinzip:

    Sie schreiben im Dezember eine Rechnung über 1.000 €, die erst im Januar bezahlt wird. Diese Einnahme wird erst im neuen Geschäftsjahr berücksichtigt.

    Dieses Zufluss- und Abflussprinzip macht die EÜR besonders übersichtlich und vereinfacht die Buchführung. Allerdings ist es wichtig, alle Zahlungen präzise zu dokumentieren, um keine Einnahmen oder Ausgaben zu übersehen.

     

    Vorteile der Methode

    Die Einnahmenüberschussrechnung ist nicht ohne Grund eine der beliebtesten Methoden zur Gewinnermittlung für Kleinunternehmer und Freiberufler. Sie bietet zahlreiche Vorteile:

    • Einfachheit: Keine komplexen Buchhaltungskenntnisse erforderlich.
    • Zeitersparnis: Einnahmen und Ausgaben werden lediglich anhand ihrer tatsächlichen Zahlungsflüsse dokumentiert.
    • Geringe Kosten: Kein Bedarf an aufwendiger Buchhaltungssoftware oder externen Dienstleistern.
    • Flexibilität: Die EÜR passt sich an kleinere Unternehmen und Selbstständige an, die keine aufwendige Buchführung benötigen.
    • Transparenz: Einnahmen und Ausgaben lassen sich leicht nachvollziehen, was die Steuererklärung vereinfacht.

    Dank ihrer Übersichtlichkeit und Einfachheit ist die EÜR eine effiziente Methode, finanzielle Angelegenheiten klar zu strukturieren und den Überblick zu behalten.

     

    Einnahmenüberschussrechnung erstellen: Schritt-für-Schritt-Anleitung

    Die Erstellung einer EÜR ist mit der richtigen Vorbereitung und den passenden Hilfsmitteln unkompliziert. So gelingt es Schritt für Schritt:

    1. Einnahmen und Ausgaben erfassen:

    Sammeln Sie alle Belege und Kontoauszüge, um Einnahmen und Ausgaben lückenlos zu dokumentieren.

    1. Vorlagen nutzen:

    Verwenden Sie eine „EÜR Vorlage“, um Ihre Daten übersichtlich zu organisieren. Diese Vorlagen enthalten die wichtigsten Kategorien, wie Miete, Betriebskosten oder Honorare.

    1. Zahlungen kategorisieren:

    Teilen Sie Einnahmen und Ausgaben in die entsprechenden Kategorien ein, z. B. „Wareneinkauf“ oder „Reisekosten“.

    1. Gewinn berechnen:

    Ziehen Sie die Gesamtsumme der Ausgaben von den Einnahmen ab. Das Ergebnis ist Ihr Gewinn, den Sie in der Steuererklärung angeben.

    1. Automatisierung mit Software:

    Tools wie orgaMAX Buchhaltung vereinfachen die Erstellung der EÜR. Sie importieren Kontoauszüge automatisch, kategorisieren Zahlungen und berechnen den Gewinn, sodass keine manuellen Fehler entstehen.

    Die Einnahmenüberschussrechnung kann ohne großen Aufwand erstellt werden, insbesondere wenn Sie digitale Lösungen nutzen, die die Prozesse automatisieren und erleichtern.

    Achtung – Digitale Pflicht: So reichen Sie die EÜR korrekt ein

    Gemäß § 60 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) muss die EÜR bei der Steuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Hierfür wird das standardisierte Formular Anlage EÜR genutzt. Dieses Formular erfasst die wesentlichen Einnahmen und Ausgaben und dient als Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung.

     

    Häufige Fehler vermeiden

    Auch bei der Einnahmenüberschussrechnung, die zwar als einfache Methode zur Gewinnermittlung gilt, können Fehler passieren. Um Stolperfallen zu vermeiden, sollten Sie auf Folgendes achten:

    1. Falsche Zuordnung von Einnahmen oder Ausgaben:

    Einnahmen und Ausgaben müssen klar den jeweiligen Geschäftsjahren zugeordnet werden. Achten Sie darauf, dass Sie das Zufluss- und Abflussprinzip korrekt anwenden.

    Beispiel: Eine Rechnung, die im Januar bezahlt wird, gehört ins neue Geschäftsjahr, auch wenn sie im Dezember geschrieben wurde.

    1. Unvollständige Belege:

    Fehlende Belege sind ein häufiger Fehler. Dokumentieren Sie alle Einnahmen und Ausgaben lückenlos, um Probleme bei der Steuerprüfung zu vermeiden.

    1. Privat- und Geschäftsausgaben vermischen:

    Trennen Sie private und geschäftliche Ausgaben strikt. Eine klare Trennung erleichtert die Buchhaltung und vermeidet Unklarheiten.

    1. Rückstellungen und Abschreibungen vergessen:

    Auch in der EÜR können Sie bestimmte Ausgaben abschreiben oder Rückstellungen bilden. Informieren Sie sich, welche Möglichkeiten bestehen, um Steuervorteile zu nutzen.

    1. Manuelle Fehler:

    Gerade bei der händischen Erfassung von Einnahmen und Ausgaben schleichen sich leicht Fehler ein. Eine Buchhaltungssoftware wie orgaMAX hilft dabei, diese zu vermeiden.

    Tipp: Nutzen Sie digitale Lösungen, die Belege automatisch erfassen und Zahlungen kategorisieren, um Fehler zu minimieren.

     

    So unterstützt orgaMAX Sie bei der Einnahmenüberschussrechnung

    Moderne Buchhaltungssoftware wie orgaMAX erleichtert die Erstellung der Anlage EÜR und sorgt dafür, dass alle relevanten Daten korrekt und vollständig eingereicht werden können. Sowohl mit orgaMAX Buchhaltung als auch mit orgaMAX ERP erstellen Sie Ihre Einnahmenüberschussrechnung schnell und unkompliziert. Beide Produkte unterstützen Sie dabei, steuerliche Vorgaben einzuhalten und Zeit zu sparen – mit unterschiedlichem Fokus:

    orgaMAX Buchhaltung

    Für wen geeignet: Solo-Selbstständige, Dienstleister, GründerInnen und kleine bis wachsende Unternehmen.

    Highlights:

    • Automatische Erfassung und Kategorisierung von Einnahmen und Ausgaben.

    • Direkte ELSTER-Schnittstelle für die schnelle und fehlerfreie Abgabe der EÜR.

    • Flexibel nutzbar – am PC, im Browser oder per App.

    • Einfaches Zahlungsmanagement und Belegverwaltung.

    Vorteil: Eine schlanke Lösung für alle, die sich auf ihre EÜR und grundlegende Buchhaltungsaufgaben konzentrieren möchten.

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    orgaMAX ERP

    Für wen geeignet: Mittelständische Unternehmen im Handel, produzierendem Gewerbe, E-Commerce oder Einzelhandel.

    Highlights:

    • Alles aus einer Hand: EÜR, Warenwirtschaft, Rechnungsstellung, Einkauf und Dokumentenmanagement.
    • Erweiterte Auswertungen und Berichte, die über die reine EÜR hinausgehen.
    • Plattformunabhängige Nutzung: Am PC, auf dem Server oder in der Cloud.
    • Teamfähig: Ideal für Unternehmen, die eine zentrale Lösung für mehrere Mitarbeitende benötigen.

    Vorteil: Die All-in-One-Lösung, wenn Sie neben der EÜR weitere Geschäftsprozesse digitalisieren möchten.

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    Weitere nützliche Informationen zu Buchhaltung, Warenwirtschaft, Software etc. finden Sie im orgaMAX-Lexikon.

    Wichtiger Hinweis 

    Unsere Informationen dienen ausschließlich zur Vermittlung von Wissen und stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Wir bemühen uns, alle Inhalte mit größtmöglicher Sorgfalt zusammenzustellen. Dennoch können sie eine verbindliche Beratung nicht ersetzen und erheben keinen Anspruch auf absolute Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine Haftung wird nicht übernommen. 

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