Bei geschäftlichen Anlässen anfallende Trinkgelder müssen Sie nicht aus der eigenen Tasche bezahlen. Das Finanzamt erkennt Trinkgelder grundsätzlich als Betriebsausgaben an. Allerdings sind daran ein paar Bedingungen geknüpft.
Damit es bei einer späteren Steuerprüfung keinen Ärger gibt ...
Der Reihe nach:
Gesetzliche Formvorschriften für Eigenbelege gibt es nicht. Eine handschriftliche Notiz reicht völlig. Besondere inhaltliche Anforderungen müssen Sie auch nicht beachten.
Bei Trinkgeldern genügen ...
Ein Eigenbeleg sieht dann beispielsweise so aus:
Bitte beachten Sie: Eigenbelege sind eine grundsätzlich völlig akzeptable Notlösung, wenn zum Beispiel der Originalbeleg verlorengegangen ist oder der Empfänger keine Quittung ausstellt (wie das bei Trinkgeldern oder Automaten-Zahlungen der Fall ist). Sie sollten allerdings vermeiden ...
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Bei Trinkgeldern liegt der Grund für die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzugs auf der Hand: Empfänger sind in der Regel Angestellte und Privatleute, deren Trinkgelder nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Da auf der Einnahmenseite keine Umsatzsteuer abgeführt wird, darf auf der Ausgabenseite auch keine Vorsteuer gezogen werden. Zumal die dafür erforderliche ordnungsgemäße Rechnung oder Quittung fehlt. Denn Trinkgelder werden vom Empfänger üblicherweise ja nicht quittiert – schon gar nicht namentlich.
Um das bar bezahlte Trinkgeld aus dem weiter oben abgebildeten Eigenbeleg mit orgaMAX zu buchen ...
Das war’s auch schon: orgaMAX behandelt den Gesamtbetrag von 5 Euro anschließend in voller Höhe als Betriebsausgabe – ignoriert den Vorgang dagegen bei der Vorsteuer-Ermittlung!
Ausgaben für die Bewirtung von Kunden und anderen Geschäftspartnern erkennt das Finanzamt als Betriebsausgaben an. Vorausgesetzt natürlich, die Bewirtung erfolgt aus betrieblichem Anlass (etwa im Rahmen von Vertragsverhandlungen oder Projektbesprechungen).
Zusätzlich zum quittierten Rechnungsbetrag werden bei Bewirtungen üblicherweise Trinkgelder gezahlt. Das Zubrot für Kellner und andere Servicekräfte dürfen Sie ebenfalls als Betriebsausgabe geltend machen.
Weil für die eigentlichen Bewirtungskosten jedoch ihrerseits Sondervorschriften gelten, tun sich viele Selbstständige und Unternehmer mit der richtigen Zahlungszuordnung schwer. Hintergrund:
Die gute Nachricht: orgaMAX nimmt Ihnen das umständliche Herausrechnen der verschiedenen Buchungsanteile ab.
Sie brauchen nur den Gesamtbetrag der Gaststätten-Rechnung der Kategorie „Bewirtungskosten“ zuzuordnen und auf den richtigen Umsatzsteuersatz zu achten. Ihre Bürosoftware ...
Bitte beachten Sie: Für das Trinkgeld legen Sie entweder eine separate Buchung an oder Sie erfassen den Trinkgeld-Anteil zusammen mit dem Bewirtungsbeleg in Form einer Splittbuchung. So oder so: Um die steuerlich korrekte Verbuchung kümmert sich Ihre Bürosoftware. |
Angenommen, Sie haben für ein Arbeitsessen mit drei Geschäftspartnern 127,50 Euro (inklusive Umsatzsteuer) bezahlt und zusätzlich 7,50 Euro Trinkgeld gegeben. Den Gesamtbetrag von 135 Euro buchen Sie wie folgt:
In der ersten Splittbuchung ...
Per Mausklick auf den Button „OK F11“ schließen Sie die erste Splittbuchung ab. Mit „Neue Splittbuchung“ – „Steuerkategorie“ legen Sie die zweite Splittbuchung an. Dort erscheint der Differenzbetrag in Höhe von (-) 7,50 Euro bereits als „Bruttobetrag“. Sie brauchen nur noch ...
Das war’s auch schon: Um alles andere kümmert sich das Programm automatisch im Hintergrund.
Praxistipp: Bei Bedarf können Sie im Bereich „Finanzen“ in den „Rechnungs- und Buchhaltungslisten" im Register „Kontenübersicht“ nachschauen, ob alle Teilzahlungen korrekt zugeordnet worden ist. Sie finden die genannten Teilbuchungen unter den Kategorien ...
LektüretippsWeiterführende Informationen zum Thema Buchführung und Steuern finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:
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