
Bei betriebsinternen schwarzen oder Sperr-Listen sollte unbedingt der Datenschutz beachtet werden. In bestimmten Fällen ist es kaum vermeidbar, sich Sperrlisten über Kunden oder Interessenten anzulegen, die durch Fehlverhalten auffallen oder zahlungsunfähig sind. In vielen anderen Fällen verstoßen interne Vermerke gegen die die Datenschutz-Bestimmungen. Ein Beispiel sind geheime schwarze Listen mit personenbezogenen Informationen zum eigenen Personal. Dann drohen hohe Bußgelder.











