Könnte Ihren Beschäftigten ein vom Unternehmen gesponsertes Yoga-Angebot gefallen? Oder vielleicht Rückengymnastik? Möglich sind auch ein Coaching zur Rauchentwöhnung, ein Workshop zu gesunder Ernährung oder ein Kurs zum Stressmanagement im Alltag.
Solche Angebote können Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Ihren Beschäftigten finanzieren, ohne dass Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Das Unternehmen kann die Kosten zudem als Betriebsausgaben buchen.
Grundlage ist eine Regelung aus dem Einkommensteuergesetz. Arbeitgeberleistungen „zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit“ sind steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG). Dabei gelten zwei Voraussetzungen:
Steuerfrei sind die Ausgaben bis zu maximal 600 Euro pro Person und Jahr.
Das Geld für den Kurs darf nicht vom Lohn oder vom Gehalt abgezogen werden.
Außerdem gibt es Anforderungen an Inhalt, Qualität und Zielsetzung der Kurse. In der Regel ist eine Zertifizierung durch die Krankenkassen erforderlich.
Die Liste ist nicht abgeschlossen. Einige typische Beispiele für Kursinhalte, die Arbeitgeber steuerfrei bezahlen können:
Rauchentwöhnung
Suchtprävention (z. B. Alkoholreduktion)
Stressmanagement
Autogenes Training
Yoga
Tai Chi
Pilates
Rückenschule
Wassergymnastik
Gesunde Ernährung im Büro
Kochkurse für Abnahmewillige
Grundsätzlich sind auch Online-Kurse möglich. Ob das Qi Gong, der Kochkurs oder das Rauchentwöhnungsseminar im Unternehmen oder außerhalb stattfinden, und ob sie in die Arbeitszeit fallen oder nicht, ist für die Steuerfreiheit nicht von Belang.
Eine gute Orientierungsmöglichkeit bieten die Suchmöglichkeiten der Krankenkassen nach zuschussfähigen Präventionskursen, etwa der TK oder der DAK. Da die dort gesammelten Angebote zertifiziert sind, eignen sie sich auch für steuerfreie Zuschüsse durch den Arbeitgeber.
Eine weitere Möglichkeit: Fragen Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. So erfahren Sie, woran diese wirklich Interesse haben. Schließlich sind Sie in einem kleineren Betrieb als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber näher an Ihren Angestellten und können diese Stärke ausspielen. Vielleicht hat jemand bereits Kontakt zu einer passenden Yoga-Lehrerin oder einem geeigneten Ernährungscoach. Im nächsten Schritt können Sie dort nach einer Zertifizierung fragen.
Nicht unter die steuerfreien Maßnahmen der Gesundheitsförderung fallen vom Arbeitgeber übernommene …
Beiträge zu einem Sportverein oder Sportstudio
Eintrittsgelder in Saunen oder Schwimmbäder
Tanzkurse sowie Kurse, in denen es nur um das Erlernen einer Sportart geht
Massagen, Physiotherapie und Vorsorgeuntersuchungen
Kurse mit zu einseitiger Belastung, die Finanzverwaltung nennt als Beispiel „Spinning“
Events, in denen der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln oder ähnlichen Produkten im Mittelpunkt steht.
Die Krankenkassen übernehmen selbst die Kosten bestimmter Gesundheits- und Präventionskurse. Dazu sind sie grundsätzlich gesetzlich verpflichtet. Voraussetzung ist eine Zertifizierung.
Ist ein Kurs entsprechend zertifiziert, fällt er auch unter die Steuerbefreiung für Arbeitgeber, wenn diese die Teilnahme bezuschussen. Grundsätzlich können auch Maßnahmen ohne Zertifikat steuerfrei übernommen werden. Das gilt dann, wenn sie zertifizierbar wären, aber nicht als Angebot für Versicherte angeboten werden.
Für die Praxis bedeutet das: Arbeitgeber sollten sich vom Kursleiter oder der Kursleiterin das Zertifikat der Kassen nachweisen lassen. Haben diese kein Zertifikat, ist zumindest eine Nachfrage beim Finanzamt sinnvoll, ob der Kurs unter die Steuerfreiheit fällt.
Sie sind nicht sicher, ob ein bestimmter Kurs unter die Steuerfreiheit fällt oder welche Belege erforderlich sind?
Zur Klärung können Sie ein Verfahren nutzen, das jedes Betriebsstättenfinanzamt in Lohnsteuerfragen anbieten muss: die Anrufungsauskunft. Die Antwort, die Sie erhalten, ist nicht nur verbindlich und damit auch im Fall einer möglichen späteren Steuerprüfung verbindlich. Sie ist zudem kostenlos. So steht es im Gesetz (§ 42e EstG).
In der Regel möchte das Finanzamt ein Kurs-Zertifikat der Krankenkassen sehen (§§ 20, 20b SGB V, siehe oben).
Die Steuerfreiheit setzt eine Teilnahmebestätigung der Kursleitenden für die Beschäftigten voraus.
Diese Dokumente müssen als Teil des Lohnkontos digitalisiert und aufbewahrt werden.
Arbeitgeber können sich auch zusätzlich an den Gebühren von Kursen beteiligen, für die ihre Beschäftigten direkt von der Krankenkasse einen Kostenanteil erhalten. In diesem Fall sollte der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zusätzlich zum Antrag bei der Kasse einen Antrag beim Arbeitgeber einreichen.
Auch außerhalb der Präventionskurse können Arbeitgeber viel für die Gesundheit und das Wohlbefinden ihrer Beschäftigten tun, ohne dass Lohnsteuer anfällt. Und auch in diesem Fall sind die Kosten Betriebsausgaben.
Das gilt grundsätzlich immer dann, wenn das Unternehmen Geld in gesunde, einsatzbereite Beschäftigte investiert, zum Beispiel durch …
höhenverstellbare ergonomische Schreibtische
Fachberatung zu optimalen Arbeitsplatzgestaltung
Sportgeräte wie eine Tischtennisplatte oder eine Kletterwand
die Übernahme der Trainingsraum-Miete für die Betriebssportgruppe
Bereitstellung von Binden und Tampons auf der Frauentoilette
… und Ähnliches mehr. Konkrete Fragen besprechen Sie am besten mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
Neben einzelnen Präventionskursen können grundsätzlich auch weitergehende Arbeitgeberleistungen steuerfrei sein. Gemeint ist der Aufwand zur Verankerung der Gesundheitsförderung im Betrieb. Dazu gehören dann beispielsweise Vorträge und Kurse zu stressarmen Formen der Team-Zusammenarbeit oder zu einem auf regelmäßige Bewegung ausgerichteten Arbeitsstil. Eine Zertifizierung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Voraussetzung ist jedoch ein gemeinsam mit den Krankenkassen eingeleiteter „strukturierter innerbetrieblicher Prozess“ samt Bedarfsanalyse der Arbeitsplätze vor Ort, Einbindung der Arbeitnehmer sowie einer gesteuerten und kontrollierten Umsetzung. Für kleinere Unternehmen ist der Prozess anspruchsvoll. Die Krankenkasse versuchen, sie dafür mit ihrer Koordinierungsstelle Betriebliche Gesundheitsförderung zu motivieren.
Das Bundesgesundheitsministerium bietet eine Informationsseite zur Betrieblichen Gesundheitsförderung.
Die Finanzverwaltung hat die Verwaltungsvorgaben zur Prüfung der Steuerfreiheit zusammengefasst: BMF-Schreiben vom 20. April 2021.
Präventionsmaßnahmen, die unter die Steuerbefreiung fallen, müssen die Anforderungen der Krankenkassen erfüllen. Diese sind im Leitfaden Prävention
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