Arbeitnehmer erhalten auch dann Lohn, wenn sie krank sind und nicht arbeiten können, und zwar für bis zu sechs Wochen. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings gibt es diverse Sonderfälle und Ausnahmen, die besonders aus Arbeitgeber-Sicht relevant sind. Deshalb ist es wichtig, die gesetzlichen Regelungen genau zu kennen und sich über die wichtigste Vorgehensweise bei der Entgeltfortzahlung zu informieren.
Lohnfortzahlung aus Arbeitgeber-Sicht: Das Wichtigste zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Seit Jahresbeginn 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz. Direkt betroffen sind zwar nur Unternehmen mit mindestens 3.000 und demnächst 1.000 Mitarbeitern. In Form einer vorgeschriebenen Lieferantenprüfung wirken sich die Vorschriften für „saubere“ Lieferketten jedoch auch auf kleinere Unternehmen aus.
Die Arbeitsstättenverordnung und die technischen Regeln für Arbeitsstätten machen genaue Vorgaben zur baulichen und räumlichen Gestaltung von Büroarbeitsplätzen. Für Arbeitgeber ist die ArbStättV verbindlich. Selbstständige können sich daran orientieren.
Ihr Kunde kann die fällige Rechnung nicht bezahlen? Nicht immer ist dann ein gerichtliches Mahnverfahren der klügste Schritt. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, können Sie alternativ die Möglichkeit zur Ratenzahlung einräumen. Wichtig ist eine hieb- und stichfeste Vereinbarung.
Dass ein Mann härter verhandelt als seine Kollegin, rechtfertigt laut Bundesarbeitsgerichts-Urteil keinen Gehaltsunterschied. Diese vielbeachtete Entscheidung bedeutet nicht, dass unterschiedliche Bezahlung nicht mehr zulässig wäre. Entgeltunterschiede setzen aber sachliche Gründe voraus, wie eine höhere Qualifikation, mehr Verantwortung oder längere Betriebszugehörigkeit.
Ab 2024 wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts endgültig zur vollwertigen Unternehmensform: Die GbR erhält auf Wunsch einen eigenen Registereintrag, ihre Rolle als rechtsfähige Trägerin des Gesellschaftsvermögens wird gesetzlich verankert. Für existierende oder geplante Personengesellschaften in dieser Rechtsform bringt das Handlungsbedarf mit sich.
Selbstständig und verheiratet? Bei Scheidung kann der Zugewinnausgleich zum Problem werden
Ohne Ehevertrag gilt auch für verheiratete Selbstständige der „gesetzliche Güterstand“: Im Fall einer Scheidung müssen sie die Hälfte vom Wertzuwachs des Unternehmens seit der Hochzeit an den Partner übertragen – in bar. Ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung können das verhindern.
Selbstständige können ein Fahrrad oder E-Bike als Teil ihres Betriebsvermögen führen, auch wenn sie vorwiegend privat damit unterwegs sind. Damit sind sämtliche Ausgaben für das Geschäftsrad vom Kaufpreis oder den Leasing-Raten bis zu Reparaturkosten Betriebsausgaben, die den Gewinn und damit die Steuern sparen. Bei der Berücksichtigung der Privatnutzung des Firmenfahrrads ist der Fiskus ungewohnt großzügig. Allerdings fällt Umsatzsteuer an.
Wenn Selbstständige Waren oder Erzeugnisse aus dem Angebot ihres Unternehmens selbst nutzen oder konsumieren, ist dieser Eigenverbrauch steuerpflichtig. Er muss korrekt gebucht und bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer berücksichtigt werden. Bei Lebensmitteln und Getränken gelten Pauschalbeträge, so dass nicht jede selbst verzehrte Käsescheibe einzeln aufgezeichnet werden muss.
Auf das private Fahren eines Geschäftswagens müssen Selbstständige Steuern bezahlen. Zum Ermitteln der Privatnutzung können Sie entweder ein Fahrtenbuch führen, oder die Privatfahrten mit einem Pauschalbetrag gemäß der 1-Prozent-Methode abgelten. Für E-Autos gelten dabei Steuervergünstigungen.