
Freiberufler, Solo-Selbstständige und Kleingewerbetreibende dürfen ihren steuerpflichtigen Gewinn mit einer einfachen Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln. Als Gewinn gilt bei der EÜR laut § 4 Abs. 3 EStG der „Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben“. Sind die Ausgaben höher als die Einnahmen liegt ein Verlust vor. Der darf bei der Einkommensteuer ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden.
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