Bei der Deutschen Rentenversicherung gibt es einen anonymen, kostenlosen „Selbstcheck Erwerbsstatus“. Damit können AuftraggeberInnen und AuftragnehmerInnen prüfen, ob Indizien für Scheinselbstständigkeit vorliegen. Die abgefragten Punkte zeigen, was bei der Prüfung auf Scheinselbstständigkeit eine Rolle spielt.
Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ist dafür zuständig, den Erwerbsstatus daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen einer Sozialversicherungspflicht vorliegen. Dazu führt sie ein Statusfeststellungsverfahren durch und ermittelt, ob echte oder Scheinselbstständigkeit vorliegt. Die Ergebnisse des Verfahrens sind für AuftraggeberInnen und Selbstständigen rechtsverbindlich, auch wenn ein Widerspruch und der Klage vor den Sozialgerichten möglich sind.
Für eine erste Einschätzung können Betroffene den von der DRV kostenlos bereitgestellten Selbstcheck Erwerbsstatus durchführen. Das Tool stellt im Moment 34 Fragen zu verschiedenen Aspekten des Auftragsverhältnisses. Aus den Antworten ermittelt es eine „Tendenz“.
Das Ergebnis des Selbstchecks zur Scheinselbstständigkeit liefert eine „Tendenz“.
|
Bei Fragen zur möglichen Sozialversicherungspflicht von GmbH-GeschäftsführerInnen hilft der Selbstcheck nicht weiter, er beschränkt sich auf das Thema Scheinselbstständigkeit. |
Das Ergebnis ist völlig unverbindlich. Eine tiefergehende sozialrechtliche Analyse oder eine Statusfeststellung durch die DRV kann es nicht ersetzen. Aber die Fragen beim Selbstcheck zeigen schlaglichtartig, worauf die Clearingstelle achtet. Das macht das Tool interessant.
Tipps zum Thema Scheinselbstständigkeit für AuftraggeberInnen und AuftragnehmerInnen
|
Die Fragen des Selbstchecks betreffen viele praktische Aspekte der Auftragstätigkeit für ein Unternehmen. Für sich genommen entscheiden diese Aspekte nicht über Selbstständigkeit oder Scheinselbstständigkeit. Dafür ist eine Gesamtabwägung der Situation erforderlich. Viele Einzelindizien können sich jedoch zu einer klaren Tendenz verdichten.
Aus Sicht von Selbstständigen und Unternehmen liefert die Liste Hinweise, welche Regelungen bei einem Auftragsverhältnis zu Scheinselbstständigkeitsvorwürfen führen können.
Wird eine Arbeitnehmerin zur selbstständigen Auftragnehmerin, löst das bei PrüferInnen schnell Misstrauen aus. Dahinter steht die Befürchtung, Beschäftigte würden in die Scheinselbstständigkeit gedrängt, um Sozialabgaben zu sparen.
Feste, vom auftraggebenden Unternehmen vorgegebene Arbeitszeiten können ein Indiz gegen echte Selbstständigkeit darstellen. Feste Schicht- und Arbeitspläne sind typisch für ArbeitnehmerInnen. Das Gleiche gilt, wenn Abwesenheiten und Verhinderungen wie Krankheit oder Urlaub stets gemeldet werden müssen. Besonders kritisch wäre Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Auch wer sich um Urlaubs- und Krankheitsvertretungen kümmert, wird vom Selbstcheck abgefragt. Selbstständige kümmern sich bei Bedarf typischerweise selbst um Ersatzkräfte, ArbeitnehmerInnen nicht. Andererseits können auch Selbstständige zur persönlichen Leistung verpflichtet sein.
Die Möglichkeit, den Ort der Arbeit frei zu bestimmen, ist ein Anzeichen echter Selbstständigkeit. Gleiches gilt für eine Tätigkeit in eigenen Betriebsräumen. Ein eindeutiges Kriterium ist dieser Punkt jedoch nicht.
Einige zentrale Fragen drehen sich darum, ob die Tätigkeit nach genauen Anweisungen oder nach allgemeinen Vorgaben ausgeführt wird oder völlig frei erledigt werden kann. Typisch für echte Selbstständigkeit wäre eine Zusammenarbeit, bei der das auftraggebende Unternehmen nur die Resultate vorgibt, nicht aber den Weg dorthin. Eine Arbeit nach detaillierter Vorgabe ist eher beschäftigungstypisch. Allerdings können Selbstständige im Rahmen eines Dienstvertrags in bestimmten Konstellationen auch nach präzisen Vorgaben arbeiten. Allein dadurch werden sie nicht zu Scheinselbstständigen, solange genug andere Aspekte dagegen sprechen.
Problematischer wird die Situation, wenn das Unternehmen die Arbeiten im Lauf der Tätigkeit jederzeit einseitig ändern oder die konkreten Aufgaben neu festlegen kann. Das ähnelt dann der Weisungsbefugnis von ArbeitgeberInnen. Dagegen gibt es bei Aufträge an Selbstständigen kein einseitiges Weisungsrecht. Sie beruhen auf einer Vereinbarung, die für beide Seiten gilt und nur einvernehmlich geändert werden kann.
Ein weiterer Aspekt selbstständiger Arbeit ist die Verantwortlichkeit. Selbstständige überprüfen ihre Arbeit und die Arbeitsergebnisse selbst, ihre AuftraggeberInnen kontrollieren – zumindest bei einem Werkvertrag – nur das Endergebnis im Rahmen einer Abnahme. Auch dieser Punkt kann bei einem Dienstvertrag anders ausfallen. Engmaschige und dauernde Kontrolle spricht jedoch eher gegen einen selbstständigen Auftrag.
Dieser Punkt zeigt sich auch bei der Haftung. Wenn AuftragnehmerInnen selbst für fahrlässig verursachte Fehler oder Schäden einstehen, ist das ein Indiz pro Selbstständigkeit. Typisch für Beschäftigte ist es, wenn das Unternehmen die Haftung übernimmt und den angerichteten Schaden begleicht.
Der Selbstcheck umfasst mehrere Fragen, die das Verhältnis zu den Angestellten des Unternehmens betreffen. So wird abgefragt, ob dieselbe Tätigkeit dort auch von ArbeitnehmerInnen ausgeübt wird. Das wäre ein eher schlechtes Zeichen. Weitere Fragen betreffen eine mögliche Weisungsbefugnis, und zwar in beide Richtungen. Es spricht gegen eine Selbstständigkeit, wenn man mit einer Art Vorgesetztenrolle in die Organisation eingegliedert ist und den ArbeitnehmerInnen verbindliche Anweisungen erteilt. Dasselbe gilt auch, wenn man umgekehrt bindende Anweisungen von MitarbeiterInnen erhält.
Ein wichtiger Aspekt bei der Bewertung ist die Eingliederung in die Betriebsabläufe. Je umfassender sie ausfällt, desto mehr wachsen die Zweifel an einer echten Selbstständigkeit. Das Tool fragt deshalb nach der Zusammenarbeit mit den MitarbeiterInnen vor Ort und nach der regelmäßigen Teilnahme an Besprechungen und Schulungen. Ein weiterer Punkt betrifft eine mögliche Verpflichtung auf interne Arbeitsschutz-, Hygiene- und Unfallschutzmaßnahmen. Das schließt für sich genommen eine Selbstständigkeit nicht aus. Es kann sich aber auf das Gesamtbild auswirken.
Ein weiterer Schwerpunkt des Selbstchecks betrifft die Frage, wer die Betriebsausstattung und Arbeitsmittel stellt. Das Tool fragt, ob man mit eigenem „Kapital“ arbeitet. Gemeint sind zum Beispiel Notebook, Telefon oder ein häusliches Arbeitszimmer. Gefragt wird auch, ob das Unternehmen Arbeitsmittel wie Maschinen, Fahrzeuge oder Computer stellt und ob dafür gegebenenfalls eine Nutzungsgebühr entrichtet wird. Der Hintergrund ist klar: Der Einsatz von eigenem Kapital und eigenen Arbeitsmitteln ist ein typisches Merkmal echter Selbstständigkeit: Es spricht für eigene Investitionen und ein eigenes wirtschaftliches Risiko. Allerdings gilt auch hier: Dieser Punkt liefert noch keinen Beweis für Scheinselbstständigkeit.
Eher für Scheinselbstständigkeit spricht, wenn jemand im Rahmen der Tätigkeit für Außenstehende und Kunden nicht als eigenständig wahrgenommen wird, sondern als RepräsentantIn des Unternehmens. Um diesen Aspekt auszuloten, will der Selbstcheck wissen, ob bei der Tätigkeit Unternehmensbekleidung getragen wird.
Werden im Rahmen der Tätigkeit im Namen des Unternehmens Verträge mit Kunden geschlossen, ohne dass auch eigene Verträge möglich sind? Das wäre für den Selbstständigkeitsstatus nicht unbedingt förderlich. Das gilt noch mehr, wenn die Verwaltung des Kundengeschäfts samt Abwicklung und Abrechnung ausschließlich über das Unternehmen läuft. Solche Punkte waren ein Grund dafür, dass Sozialgerichte Honorarlehrkräfte an Volkshochschulen und Musikschulen als scheinselbstständig eingeordnet haben. Akquise und Abrechnung der KursteilnehmerInnen war dabei ausschließlich über die Schulen erfolgt.
Fragen zur Bezahlung kommen im Selbstcheck am Ende. Bei der Prüfung auf Scheinselbstständigkeit sind sie allerdings sehr relevant. Typischerweise handeln Selbstständige ihre Honorare frei aus. Das ist deshalb eine der Fragen des Tools. Außerdem soll man angeben, ob die Bezahlung pro Zeiteinheit (Stunde, Woche oder Monat) erfolgt. Zeitabhängige Bezahlung spricht gegen einen Werkvertrag. Sie schließt die Selbstständigkeit jedoch nicht aus und ist bei selbstständigen Dienstverträgen durchaus üblich. Trotzdem bewertet der Selbstcheck dieses Merkmal negativ.
Als Zeichen für Selbstständigkeit betrachtet das Tool auftrags- und erfolgsabhängige Vergütungen, die etwa pauschal pro Auftrag, als Gewinnbeteiligung oder als Provision fließen. Ein Negativmerkmal wäre dagegen ein Ausfallhonorar. Dadurch verlagert sich das wirtschaftliche Risiko zu einseitig auf das Unternehmen. Wenn eine Honorardozentin selbst dann keine Einbußen erleidet, wenn niemand das Seminar besucht, spricht das in der Logik des Selbstchecks gegen ihre Selbstständigkeit.
Ein eher positives Indiz liegt vor, wenn die Tätigkeit selbstständig mit Dritten abgerechnet wird (das Tool nennt als Beispiel die Abrechnung mit Krankenkassen). Gleiches gilt, wenn ein pauschaler Anteil des Honorars an das Unternehmen abgegeben wird. Das bezieht sich offenbar auf die Provision von Vermittlungsplattformen und -Agenturen für Freelancer.
Für die Frage, ob in einem konkreten Fall echte oder Scheinselbstständigkeit vorliegt, sind drei abstrakte Aspekte relevant:
Besteht eine Weisungsgebundenheit wie bei Beschäftigten?
Liegt eine arbeitnehmertypische Einbindung in die Betriebsorganisation vor?
Trägt der oder die Selbstständige ein wirtschaftliches Risiko?
Konkret überprüft werden diese Gesichtspunkte durch eine Vielzahl konkreter Fragen. Deshalb kann der „Selbstcheck Erwerbsstatus“ der Deutschen Rentenversicherung durchaus sinnvoll und nützlich sein. Das Ergebnis ist keineswegs endgültig und liefert keine Rechtssicherheit. Das Tool kann jedoch mögliche Problemfelder bei einem selbstständigen Auftrag zeigen.
Weiterführende Informationen zu Rechts- und Businessthemen findest Du im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv: