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„Neue Selbstständigkeit“: Rentenversicherungspflichtiger Freelancer-Status geplant

13. Mai. 2026
7 MIN

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Die Bundesregierung will einen neuen Status für FreelancerInnen einführen: eine „neue Selbstständigkeit“ mit Rentenversicherungspflicht. Die Beitragslast sollen die Auftragnehmenden tragen. Die Beiträge einzubehalten und abzuführen wäre Sache der Auftraggebenden.

Ein geleakter Entwurf

Ende März 2026 wurde ein Referentenentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium bekannt, der einen neuen sozialversicherungsrechtlichen Status namens „neue Selbstständigkeit“ für FreelancerInnen vorsieht. Der Entwurf wurde noch nicht vom Kabinett beschlossen, also auch nicht in den Bundestag eingebracht oder gar verabschiedet.

Es handelt sich bisher nur um ein Konzept. Es steht keineswegs fest, dass die geplanten Änderungen in dieser Form Gesetz werden. Aber sie werfen ein klares Licht auf das, was der Regierung in Bezug auf Einzelselbstständige vorschwebt: Möglichst viele von ihnen sollen Rentenversicherungsbeiträge bezahlen.

Offiziell publiziert wurde der Entwurf noch nicht. Bundestagszusammenfasser.de stellt ihn bereit. Dort wird auch der jeweils aktuelle Stand der Verabschiedung dokumentiert.

Der Kern der geplanten „neuen Selbstständigkeit“

Wenn Auftraggeber- und Auftragnehmerseite bewusst eine Selbstständigkeit wollen und bestimmte Voraussetzungen vorliegen, dann könnten sie für den jeweiligen Auftrag die Form der „neuen Selbstständigkeit“ wählen. Dadurch soll das Scheinselbstständigkeitsrisiko weitgehend ausgeschlossen sein. Im Gegenzug müssten die Auftragnehmenden Rentenversicherungsbeiträge auf ihr Honorar bezahlen.

Das ist der Kern der geplanten Regelung. Geplant ist derzeit ein Inkrafttreten ab 2028.

Offenbar wäre der neue Status eine Option. Wenn die Beteiligten sich dagegen entscheiden oder die Voraussetzungen nicht vorliegen, würden weiterhin die bisherigen Regeln zur selbstständigen Tätigkeit beziehungsweise Scheinselbstständigkeit gelten.

Voraussetzungen für den neuen Selbstständigkeitsstatus

Um die Form einer „neuen Selbstständigkeit“ nutzen zu können, müsste die Tätigkeit „typische Merkmale unternehmerischen Handelns“ aufweisen.

Dafür muss ein Kriterium zwingend vorliegen:

  • In jedem Fall müssten die Auftragnehmenden das Recht haben, den Auftrag durch eine Vertretung ausführen zu lassen. 

Zusätzlich müssten die Auftragnehmenden mindestens zwei der folgenden vier Aspekte erfüllen:

1. Sie haben Verlustrisiken und Gewinnchancen (gemeint sind offenbar wirtschaftliche Risiken, zum Beispiel durch Gewährleistung, variable Auftragsvolumen oder Pauschalhonorare bei unklarem Aufwand).

2. Sie sind nicht im Wesentlichen nur für diesen Auftraggeber tätig (dabei soll laut Entwurf die Fünf-Sechstel-Regel der Deutschen Rentenversicherung für „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“ gelten, mindestens ein Sechstel der Einnahmen müsste von anderen Auftraggebenden stammen).

3. Sie tragen unternehmertypische Aufwendungen (hier nennt der Entwurf im Begründungsteil als Beispiel unter anderem eine Betriebsstätte, Personalkosten, Investitionen sowie „spezielle Computertechnik“).

4. Sie treten werbend am Markt auf (laut Begründung etwa durch „Einträge in einschlägigen Portalen oder die Schaltung von Werbespots oder Anzeigen“).

Ausschlussgründe

Eine „neue Selbstständigkeit“ wäre ausgeschlossen, wenn …

  • die Auftragnehmenden in den letzten sechs Monaten bei dem betreffenden Unternehmen beschäftigt waren

  • die Künstlersozialversicherung für die Tätigkeit zuständig ist (wie bei Werbegrafik oder PR-Texten)

  • der Auftrag in eine schwarzarbeitsgefährdete Branche fällt (gemäß § 2a SchwarzArbG: Bau, Gastronomie, Personenbeförderung, Transport und Logistik, Gebäudereinigung, Fleischindustrie, Friseurhandwerk, Messebau, Wachschutz, Schausteller- und Prostitutionsgewerbe)

Verpflichtungen der Auftraggebenden

Die Auftraggeberseite bräuchte sich zwar nicht an den Rentenversicherungsbeiträgen zu beteiligen. Trotzdem hätte sie bei dem Modell arbeitgeberähnliche Pflichten:

  • Es wäre Sache der Auftraggebenden, „neue Selbstständige“ zur Sozialversicherung zu melden. Dafür hätten sie sechs Wochen Zeit.

  • Die Auftraggebenden wären außerdem für das Einbehalten und Abführen der Rentenversicherungsbeiträge verantwortlich.

Beitragshöhe

Bei rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen nach jetziger Rechtslage besteht ein Wahlrecht: Sie können sich zwischen dem pauschalen Regelbeitrag und einkommensabhängigen Beiträgen entscheiden. Eine Ausnahme sind KSK-Versicherte, bei denen die Künstlersozialversicherung die Hälfte der Beiträge übernimmt.

Die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge bei „neuer Selbstständigkeit“ würde einem dritten Modell folgen. Die Beitragshöhe würde pro Auftragshonorar berechnet, wobei davon nur die direkten Aufwendungen für diesen Auftrag (wie Fahrtkosten) und ansonsten lediglich ein Pauschalbetrag in Höhe von 10 Prozent zum Ausgleich der Betriebskosten abziehbar wären.

Anders gesagt: Grundsätzlich wären 90 Prozent des Honorars beitragspflichtig. Der Beitrag müsste komplett von den Auftragnehmenden getragen werden. Somit würden ohne Spesen oder Ähnliches beim aktuellen Beitragssatz zur Rentenversicherung von 18,6 Prozent als Rentenversicherungsbeitrag 16,74 Prozent des Honorars anfallen, soweit dieses unter der Beitragsbemessungsgrenze bleibt.

Regeln zum Statusfeststellungsverfahren sollen dauerhaft gelten

Ein weiterer Punkt in dem geplanten Gesetz betrifft die 2022 zunächst für fünf Jahre und damit bis 2027 eingeführten neuen Regeln für das Statusfeststellungsverfahren. Sie würden entfristet und damit dauerhaft gelten.

Geht’s um Scheinselbstständigkeit – oder doch eher um Rentenbeitragszahlende?

Wie gesagt: An den Details der „neuen Selbstständigkeit“ kann sich noch viel ändern. Bislang ist noch nicht einmal klar absehbar, ob eine solche Reform überhaupt Gesetz wird. Trotzdem lohnt es sich für FreelancerInnen und für ihre Auftraggebenden, die Entwicklung im Auge zu behalten.

Es ist offensichtlich, dass die Regierung den Kreis der Selbstständigen, die in die Rentenversicherung einzahlen, erweitern will. Dafür verspricht sie Rechtssicherheit, was wirklich wichtig wäre. Im Moment ist der Ausgang eines Statusfeststellungverfahrens oft kaum absehbar. Die Rechtsprechung zur Scheinselbstständigkeit wird zunehmend restriktiver und die Beauftragung von FreelancerInnen damit tendenziell riskanter. Das ist kein guter Zustand.

Allerdings lässt der jetzige Entwurf eine Reihe von Fragen offen:

Kritische Punkte aus Sicht der Auftraggebenden:

  • Sie sollen Melde- und Zahlungspflichten übernehmen, samt der Haftung und dem administrativen Aufwand, der sich daraus ergibt. Das könnte etwa die Anschaffung von Software zur Meldung an die Sozialversicherung notwendig machen.

  • Die Einordnung soll auftragsbezogen erfolgen. Damit müssten die Voraussetzungen bei jedem Auftrag neu geprüft werden.

  • Es erscheint keineswegs sicher, dass ein als „neue Selbstständigkeit“ gedachtes Auftragsverhältnis von der Deutschen Rentenversicherung dann wirklich so behandelt wird. Die derzeitigen Kriterien für unternehmerisches Handeln lassen (zu) viel Spielraum.

  • Bei FreelancerInnen mit mehreren Auftraggebenden müssten diese womöglich einheitlich die Beitragsbemessungsgrenze beachten. Wie immer die Lösung für solche Komplikationen aussähe, ohne erhöhten Aufwand würde es kaum abgehen.

     

Auch aus der Perspektive der Auftragnehmenden ist nicht alles optimal:

  • FreelancerInnen haben ebenfalls Betriebsausgaben, die oft deutlich über 10 Prozent ihrer Einnahmen liegen.

  • Viele benötigen kaum „Betriebsmittel“ wie Maschinen oder Spezialsoftware, schalten keine Werbeanzeigen, tätigen keine großen Investitionen und arbeiten von zuhause aus. Damit sind Probleme mit den Kriterien für unternehmerisches Handeln absehbar.

  • Und schließlich: Während Arbeitgebende ihren Beitragsanteil bei Beschäftigten zusätzlich zum Bruttolohn abführen, würde er bei neuen Selbstständigen in jedem Fall aus dem Bruttohonorar berechnet. Das ergibt eine schleichende Beitragserhöhung. Rentenversicherungspflichtige Selbstständige nach bisheriger Rechtslage können dies zumindest teilweise durch pauschal berechnete Beiträge umgehen. Bei „neuer Selbstständigkeit“ fiele diese Möglichkeit weg.

     

Leseempfehlung: Zu einem skeptischen Gesamtfazit kommen auch Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald und Andreas Lutz, die sich beim Selbstständigenverband VGSD mit dem Thema befassen.

 

Lektüretipps

Weiterführende Informationen zu Rechts- und Businessthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:

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