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Photovoltaik-News: So setzen Sie die Umsatzsteuer-Korrekturen um

Geschrieben von orgaMAX Redaktionsteam | 23.01.23 10:18

Für Betreiber kleinerer Photovoltaik-Anlagen bringen die jüngsten staatlichen Fördermaßnahmen zum Ausbau der solaren Energiegewinnung große Vorteile:

  • Die Gewerbe-, Einkommen- und Körperschaftssteuerpflicht beim Betrieb kleinerer privater und betrieblicher PV-Anlagen entfällt: Bereits ab dem Jahr 2022 müssen keine Einnahmenüberschussrechnungen und Steuererklärungen mehr erstellt werden.
  • Seit 1. Januar 2023 sind die Lieferung und Installation von Anlagen auf Wohnhäusern sowie öffentlichen Gebäuden zudem von der Umsatzsteuer befreit. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bleibt dabei trotzdem erhalten.

Ausführliche Informationen zu den Gesetzesänderungen und deren Folgen finden Sie im aktuellen orgaMAX-Blogbeitrag „Photovoltaik-Anlagen: Steuerliche Erleichterungen ab 2022 und 2023“.

 

Schon wieder: Nachträgliche Umsatzsteuer-Korrekturen

So erfreulich die genannten Erleichterungen grundsätzlich sind: Wie schon bei den vorübergehenden Umsatzsteuersenkungen während der Coronapandemie bedeutet die kurzfristig beschlossene Umsatzsteuerbefreiung für viele Unternehmen buchhalterischen Zusatzaufwand.

 

Das gilt vor allem dann, wenn Aufträge über Lieferungen von PV-Anlagen und dazugehörige Leistungen ...

  • bereits im Jahr 2022 erstellt wurden, die ganz oder teilweise erst im Jahr 2023 erledigt werden.
  • im Jahr 2023 fälschlicherweise mit dem Regelsteuersatz von 19 % vereinbart oder abgerechnet wurden.

 

Hintergrund: Für Lieferungen von PV-Anlagen (z. B. Photovoltaik-Module, Wechselrichter oder auch Stromspeicher-Module) sowie deren Installation gilt ab 2023 der Nullsteuersatz. Entscheidend für die Höhe des Umsatzsteuersatzes ist dabei ...

  • entweder der Zeitpunkt der Lieferung (bei Lieferung ohne Installation)
  • oder der Zeitpunkt der Leistung (bei Lieferung mit Installation).
Bitte beachten Sie: Wann genau eine Lieferung oder Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes als „ausgeführt“ (= erbracht oder erledigt) gilt, besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.

 

Die gute Nachricht: Mit orgaMAX sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Beginnen wir mit dem Umsatzsteuer-Feintuning bei jahresübergreifenden Sammelaufträgen:

 

Jahresübergreifende Abschlags- und Schlussrechnungen

Angenommen, Sie haben im vergangenen Herbst einen Auftrag über mehrere Teilaufträge im Gesamtwert von 18.000 Euro erstellt, von denen nur einer bereits im Jahr 2022 erledigt wurde. Da die Steuer bei Abschlagsrechnungen grundsätzlich erst mit Erledigung der letzten Lieferung oder Leistung entsteht, unterliegen sämtliche Teilrechnungen dem neuen Nullsteuersatz – also auch die Teilaufträge, die im Vorjahr bereits mit dem Regelsteuersatz von 19 % abgerechnet wurden.

 

Um einen Auftrag mit unterschiedlichen Steuersätzen für dieselben Lieferungen und / oder Leistungen zu korrigieren ...

  • öffnen Sie den zugrundeliegenden Auftrag,
  • klicken auf den Button „Abschlagsdefinitionen“

 

  • löschen alle Abschlagsdefinitionen, zu denen noch keine Abschlagsrechnung erstellt wurde (= fehlendes Rechnungsdatum und fehlende Rechnungsnummer). In unserem Beispiel ist das die „2. Abschlagsrechnung“ mit dem geplanten Rechnungsdatum 16.01.2023:

 

  • Abschließend bestätigen Sie die anschließende Sicherheitsabfrage des Programms mit Ja“:

 

Im Dialogfenster „Abschlagsdefinitionen zum Auftrag“ erscheint danach nur noch die bereits verschickte „1. Abschlagsrechnung“:

 

 

Mehrwertsteuersatz anpassen

Nachdem Sie das Dialogfenster per Mausklick auf „OK – F11“ geschlossen haben, öffnen Sie die Registerkarte „Erweitert“ und dort den Unterabschnitt „Sonstiges“. Hier ändern Sie den voreingestellten Steuersatz im Auswahlmenü „Voller Mehrwertsteuersatz“ von „19,00 %“ in „0,00 %“:

 

Diese Einstellung gilt für den gesamten Auftrag.



Neue Abschlagsdefinitionen anlegen

Anschließend klicken Sie auf den Button „Abschlagsdefinitionen“ und legen neue Abschlagsdefinitionen über die noch fehlenden Teilaufträge an. Im „MwSt.“-Feld erscheint der Nullsteuersatz und der Steuerbetrag ist ebenfalls gleich null:

 

Mit „OK – F11“ beenden Sie die neue Auftragsdefinition – ein weiterer Mausklick auf „OK – F11“ schließt das Dialogfenster „Abschlagsdefinitionen zum Auftrag“.

Alle weiteren Abschlagsrechnungen des Auftrags enthalten den geänderten Steuersatz:

 

Auch die Gesamtabrechnung in der Schlussrechnung erfolgt mit 0 % Umsatzsteuer. Der in der ersten Abschlagsrechnung vereinnahmte Umsatzsteuerbetrag wird korrigiert und zugleich von der noch offenen Netto-Forderung abgezogen.

 

Schlussrechnung erstellen

Das Erstellen der orgaMAX-Schlussrechnung sieht in unserem Beispiel dann so aus: Sie ...

  • wechseln in den Arbeitsbereich „Verkauf“ – „Aufträge“
  • öffnen den betreffenden Auftrag,
  • klicken dort auf den Button „Lief./Re. erstellen“,
  • im folgenden Dialogfenster auf „Schlussrechnung erstellen“,
  • tragen das Liefer- bzw. Leistungsdatum für den Gesamtauftrag ein und
  • klicken schließlich auf „Weiter – F11“:

 

Daraufhin öffnet sich die Schlussrechnung, in der ...

  • im oberen Bereich die (1) Gesamtabrechnung erscheint (die wegen des Liefer-/ Leistungsdatum im Jahr 2023 keine Umsatzsteuer enthält) und in der
  • im unteren Bereich die (2) Rechnungsaufstellung mit allen bisherigen Abschlagsrechnungen zu finden ist, inklusive der bereits geleisteten Zahlungen, der verbleibenden Restforderung sowie dem umsatzsteuerlich ausschlaggebenden Liefer-/Leistungsdatum:

 

In der (oben gelb markierten) Zeile „Schlussrechnung“ lässt sich das Verfahren der Umsatzsteuerkorrektur gut nachvollziehen: Der in der Abschlagsrechnung im Dezember 2022 zu Unrecht berechnete und gezahlte Umsatzsteueranteil in Höhe von 1.140 Euro wird von der noch offenen Netto-Restforderung über 6.000 Euro abgezogen. Die Restforderung beträgt damit nur noch 4.860 Euro. Im Gegenzug korrigiert der Kunde seinen Vorsteuerabzug. Eine separate Korrektur der ersten Abschlagsrechnung ist nicht erforderlich.

 

Bitte beachten Sie: Bei Abschlags- und Schlussrechnungen werden sämtliche Teillieferungen und / oder Teilleistungen letztlich zu ein und demselben Zeitpunkt abgerechnet. Der richtige Umsatzsteuersatz ergibt sich damit eindeutig aus dem Liefer-/Leistungsdatum. Falls erforderlich sorgt orgaMAX in der Schlussrechnung automatisch für die Umsatzsteuer-Korrektur.

 

 

Nachträgliche manuelle Rechnungskorrekturen

Sie haben bei anderen Aufträgen zu Unrecht den Regelsteuersatz von 19 % in Rechnung gestellt? In solchen Fällen stornieren Sie den Ursprungsvorgang am besten komplett und schicken Ihrem Kunden eine Gutschrift über den gesamten Rechnungsbetrag sowie den darin enthaltenen Umsatzsteuer-Anteil.

 

Anschließend ...

  • kopieren Sie die ursprüngliche Rechnung über den Kontextmenübefehl „Kopieren & bearbeiten“,
  • wählen im Register „Erweitert“ unter „Sonstiges“ den passenden Umsatzsteuersatz

 

  • und schicken die korrigierte Rechnung zusammen mit der Gutschrift der ursprünglichen Rechnung an Ihren Kunden.

 

Weiterführende Informationen:

  • Wie Sie mit orgaMAX unmissverständliche Stornorechnungen und Gutschriften über fehlerhafte Ausgangsrechnungen erzeugen, erfahren Sie im Praxistipp „Vielzweckwaffe Gutschrift: Worauf muss ich achten?
  • Was im Fall kumulierter Teil- und Schlussrechnungen nach VOB zu beachten ist, können Sie in unserer FAQ-Sammlung nachlesen.

 

 

Lektüretipps

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