Für Betreiber kleinerer Photovoltaik-Anlagen bringen die jüngsten staatlichen Fördermaßnahmen zum Ausbau der solaren Energiegewinnung große Vorteile:
Ausführliche Informationen zu den Gesetzesänderungen und deren Folgen finden Sie im aktuellen orgaMAX-Blogbeitrag „Photovoltaik-Anlagen: Steuerliche Erleichterungen ab 2022 und 2023“.
So erfreulich die genannten Erleichterungen grundsätzlich sind: Wie schon bei den vorübergehenden Umsatzsteuersenkungen während der Coronapandemie bedeutet die kurzfristig beschlossene Umsatzsteuerbefreiung für viele Unternehmen buchhalterischen Zusatzaufwand.
Das gilt vor allem dann, wenn Aufträge über Lieferungen von PV-Anlagen und dazugehörige Leistungen ...
Hintergrund: Für Lieferungen von PV-Anlagen (z. B. Photovoltaik-Module, Wechselrichter oder auch Stromspeicher-Module) sowie deren Installation gilt ab 2023 der Nullsteuersatz. Entscheidend für die Höhe des Umsatzsteuersatzes ist dabei ...
Bitte beachten Sie: Wann genau eine Lieferung oder Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes als „ausgeführt“ (= erbracht oder erledigt) gilt, besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater. |
Die gute Nachricht: Mit orgaMAX sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Beginnen wir mit dem Umsatzsteuer-Feintuning bei jahresübergreifenden Sammelaufträgen:
Angenommen, Sie haben im vergangenen Herbst einen Auftrag über mehrere Teilaufträge im Gesamtwert von 18.000 Euro erstellt, von denen nur einer bereits im Jahr 2022 erledigt wurde. Da die Steuer bei Abschlagsrechnungen grundsätzlich erst mit Erledigung der letzten Lieferung oder Leistung entsteht, unterliegen sämtliche Teilrechnungen dem neuen Nullsteuersatz – also auch die Teilaufträge, die im Vorjahr bereits mit dem Regelsteuersatz von 19 % abgerechnet wurden.
Um einen Auftrag mit unterschiedlichen Steuersätzen für dieselben Lieferungen und / oder Leistungen zu korrigieren ...
Im Dialogfenster „Abschlagsdefinitionen zum Auftrag“ erscheint danach nur noch die bereits verschickte „1. Abschlagsrechnung“:
Nachdem Sie das Dialogfenster per Mausklick auf „OK – F11“ geschlossen haben, öffnen Sie die Registerkarte „Erweitert“ und dort den Unterabschnitt „Sonstiges“. Hier ändern Sie den voreingestellten Steuersatz im Auswahlmenü „Voller Mehrwertsteuersatz“ von „19,00 %“ in „0,00 %“:
Diese Einstellung gilt für den gesamten Auftrag.
Anschließend klicken Sie auf den Button „Abschlagsdefinitionen“ und legen neue Abschlagsdefinitionen über die noch fehlenden Teilaufträge an. Im „MwSt.“-Feld erscheint der Nullsteuersatz und der Steuerbetrag ist ebenfalls gleich null:
Mit „OK – F11“ beenden Sie die neue Auftragsdefinition – ein weiterer Mausklick auf „OK – F11“ schließt das Dialogfenster „Abschlagsdefinitionen zum Auftrag“.
Alle weiteren Abschlagsrechnungen des Auftrags enthalten den geänderten Steuersatz:
Auch die Gesamtabrechnung in der Schlussrechnung erfolgt mit 0 % Umsatzsteuer. Der in der ersten Abschlagsrechnung vereinnahmte Umsatzsteuerbetrag wird korrigiert und zugleich von der noch offenen Netto-Forderung abgezogen.
Das Erstellen der orgaMAX-Schlussrechnung sieht in unserem Beispiel dann so aus: Sie ...
Daraufhin öffnet sich die Schlussrechnung, in der ...
In der (oben gelb markierten) Zeile „Schlussrechnung“ lässt sich das Verfahren der Umsatzsteuerkorrektur gut nachvollziehen: Der in der Abschlagsrechnung im Dezember 2022 zu Unrecht berechnete und gezahlte Umsatzsteueranteil in Höhe von 1.140 Euro wird von der noch offenen Netto-Restforderung über 6.000 Euro abgezogen. Die Restforderung beträgt damit nur noch 4.860 Euro. Im Gegenzug korrigiert der Kunde seinen Vorsteuerabzug. Eine separate Korrektur der ersten Abschlagsrechnung ist nicht erforderlich.
Bitte beachten Sie: Bei Abschlags- und Schlussrechnungen werden sämtliche Teillieferungen und / oder Teilleistungen letztlich zu ein und demselben Zeitpunkt abgerechnet. Der richtige Umsatzsteuersatz ergibt sich damit eindeutig aus dem Liefer-/Leistungsdatum. Falls erforderlich sorgt orgaMAX in der Schlussrechnung automatisch für die Umsatzsteuer-Korrektur. |
Sie haben bei anderen Aufträgen zu Unrecht den Regelsteuersatz von 19 % in Rechnung gestellt? In solchen Fällen stornieren Sie den Ursprungsvorgang am besten komplett und schicken Ihrem Kunden eine Gutschrift über den gesamten Rechnungsbetrag sowie den darin enthaltenen Umsatzsteuer-Anteil.
Anschließend ...
Weiterführende Informationen: