Für kleinere Photovoltaik-Anlagen bringt das Jahressteuergesetz 2022 wichtige Neuerungen. Bereits für das laufende Jahr entfällt in vielen Fällen die Einkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer und damit die Pflicht, dem Finanzamt eine Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) vorzulegen. Ab 2023 fällt außerdem für Lieferung und Installation von Anlagen auf oder an Wohnhäusern keine Umsatzsteuer mehr an.
Jahressteuergesetz 2022: Neue Regeln für kleinere Photovoltaik-Anlagen
Neben vielen anderen Punkten des Steuerrechts ändert das gerade verabschiedete Jahressteuergesetz 2022 auch die steuerliche Behandlung von kleineren Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen). Der Bundesrat hat dem Gesetz am 16. Dezember zugestimmt und damit den Weg für die Neuregelungen freigemacht.
- Zum einen entfällt damit in vielen Fällen die Einkommensteuerpflicht oder die Körperschaftssteuerpflicht beim Betrieb einer PV-Anlage. Das betrifft Anlagen von Privatleuten ebenso wie solche, die ganz oder teilweise einem Unternehmen gehören oder auf Gewerbeimmobilien montiert sind. Allerdings gelten für die Steuerfreiheit bestimmte Leistungsgrenzen. Diese Neuregelung wirkt sich schon auf das laufende Jahr aus. Die Steuererklärung für 2022 wird also einfacher. Im Gegenzug entfallen allerdings auch die mit der PV-Anlage verbundenen Abschreibungsmöglichkeiten.
- Als zweite wesentliche Neuerung wird die Umsatzsteuer auf die Lieferung und Installation von PV-Anlagen auf null gesenkt, falls diese auf oder in der Nähe von öffentlichen Gebäuden oder Wohngebäuden montiert werden. Diese Regelung wird ab dem Jahresbeginn 2023 greifen. Damit sinkt der Endpreis. Unternehmer, die die Installation und Lieferung übernehmen, müssen für die Umsatzsteuerberechnung prüfen, ob ein Wohnimmobilie vorliegt.
Einkommensteuer und Körperschaftssteuer: Schon für 2022 keine Steuerpflicht mehr
Bislang mussten selbst bei einer kleineren Photovoltaik-Anlage die aus dem Strom erzielten Einnahmen als Gewerbebetrieb versteuert werden. Obwohl damit oft kaum noch etwas zu verdienen war, galt bislang die Pflicht, bei der Einkommensteuererklärung eine Einnahme-Überschussrechnung für die PV-Anlage durchzuführen. Gab es mehrere Betreiber, die etwa in einer GbR oder als Eigentümergemeinschaft zusammengeschlossen waren, musste bisher jeder von ihnen die Anlage in seiner Steuererklärung berücksichtigen. Da in vielen Fällen auf die Dauer kaum Überschüsse zu erzielen waren, konfrontierte das Finanzamt viele Betreiber kleinerer PV-Anlagen nach einigen Jahren mit der Einschätzung, es handle sich um Liebhaberei.
Das ändert sich nun durch das Jahressteuergesetz 2022. Es fügt eine neue Bestimmung ins Einkommensteuergesetz ein, die bestimmte PV-Anlagen von der Einkommensteuerpflicht ausnimmt (§ 3 Nr. 72 EstG n. F.). Ob der erzeugte Strom eingespeist oder selbst verbraucht wird, ist für die Steuerbefreiung ohne Belang. Entscheidend ist die Leistung bzw. die anteilige Leistung, gemessen in kW (peak) bzw. kWp:
- Anlagen „auf, an oder in“ Einfamilienhäusern sind bis zu einer Leistung von maximal 30 kWp steuerfrei, das gilt auch dann, wenn die Anlage auf einem Nebengebäude wie einer Garage installiert ist.
- Für steuerfreie Anlagen auf Nicht-Wohngebäuden, etwa reinen Gewerbeimmobilien wie Lagerhallen oder Bürogebäuden, gilt ebenfalls der Grenzwert von 30 kWp.
- Für Anlagen „auf, an oder in sonstigen Gebäuden“ wie Wohneigentumsanlagen oder gemischt für Wohnen und Gewerbe genutzte Immobilienobjekten gilt bei der Steuerfreiheit ein anteiliger Grenzwert: die Anlage ist steuerfrei, wenn die maximale Leistung, umgelegt auf die jeweilige Wohn- oder Gewerbeeinheit, maximal 15 kWp beträgt.
- Außerdem dürfen insgesamt mit allen PV-Anlagen maximal 100 kWP pro steuerpflichtiger Person, pro steuerpflichtigem Unternehmen (etwa GmbH oder UG) oder pro Mitunternehmer (z. B. bei einer GbR) zusammenkommen.
Maßgeblich sind die kWp-Einträge im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. In Zukunft genügt es also, dem Finanzamt gegenüber nachzuweisen, dass die Grenze von 30 kWp pro Anlage beziehungsweise von 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit ebenso eingehalten wurde wie die Gesamtgrenze von 100 kWp. In diesem Fall muss für die gewerblichen Einkünfte aus der Photovoltaik kein Gewinn mehr ermittelt werden. Das ist nun ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Die aufwendige Buchführung und die EÜR-Erstellung, die meist in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Ertrag stehen, fallen also weg. Im Gegenzug geht allerdings auch die Möglichkeit verloren, Investitionen in bzw. Verluste durch eine PV-Anlage der genannten Größe steuerlich geltend zu machen. Grundsätzlich können Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht als Betriebsausgaben angesetzt werden.
Hinweis - Infektionsgefahr eingedämmt: Der Betrieb von PV-Anlagen durch einen Freiberufler oder eine ansonsten freiberufliche GbR war bislang ein typisches Szenario für die „Infizierung“ freiberuflicher Einkünfte durch gewerbliche Einnahmen. Diese führen sehr schnell – ab einem Anteil von mehr als drei Prozent, oder einem Betrag von 24.500 Euro – dazu, dass der Freiberufler-Status verloren geht. Das gilt zumindest bei einer GbR selbst dann, wenn der „Gewerbebetrieb PV-Anlage“ nur Verluste einbringt. In dieser Hinsicht senkt die Neuregelung das Risiko: wenn die PV-Anlage nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, kann sie auch nicht auf freiberufliche Einnahmen abfärben. Das gilt unabhängig davon, ob sie am Ende des Jahres ein Plus oder ein Minus einbringt. |
Umsatzsteuer: Für PV-Anlagen auf oder nahe bei Wohnhäusern gilt ab 2023 der Nullsteuersatz
Für Photovoltaikanlagen, die auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird, gilt ab dem Jahresbeginn 2023 der Nullsteuersatz: auf die Teile der Anlage und ihre Installation fällt keine Umsatzsteuer mehr an. Dazu wird eine neue Regelung ins Umsatzsteuergesetz eingefügt (§ 12 Abs. 3 UstG n. F.).
- Die Absenkung betrifft sämtliche Anschaffungen im Zusammenhang mit der Anlage, etwa die Ausgaben für Photovoltaikmodule, Wechselrichter und Batteriespeicher. Sie umfasst auch die Installation, solange die Komponenten steuerfrei sind. Ansonsten ist der Nullsteuersatz aber aber auf „Lieferungen“ beschränkt. Reparaturarbeiten bleiben deshalb als „Leistungen“ Gleiches gilt für Leasing oder Vermieten von PV-Anlagen auf Wohngebäuden.
- Der Nullsteuersatz ist auf PV-Anlagen „auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden“, beschränkt. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Leistung der Anlage maximal 30 kWp beträgt. Man kann also davon ausgehen, dass das Finanzamt dann die Wohngebäudeeigenschaft nicht einzeln prüft. Allerdings gilt die Absenkung auch für leistungsstärkere PV-Installationen.
Auf die Lieferung oder Installation von PV-Anlagen auf reinen Gewerbeimmobilien fällt dagegen weiterhin Umsatzsteuer an. Welche Regelungen die Finanzverwaltung für gemischt genutzte Immobilien trifft, wird man wohl abwarten müssen. - Die neue Regelung gilt nur, wenn die Installation oder Lieferung der Anlage ab dem 01. Januar 2023 erfolgt. Entscheidend ist das Installationsdatum, bei Lieferung ohne Installation das Lieferdatum. Für bereits bestehenden Anlagen bleibt es bei den bisherigen Umsatzsteuersätzen. Im Fall einer Erweiterung gilt für die zusätzlichen Module aber die neue Umsatzsteuerfreiheit. Diese greift außerdem dann, wenn die Teile zwar schon bestellt sind, aber erst 2023 geliefert werden.
Bitte beachten Sie: Der Nullsteuersatz gilt, wenn die Voraussetzungen (Wohngebäude etc.) vorliegen, auch für den „innergemeinschaftlichen Erwerb“ und die Einfuhr“ der Elemente und Teile von PV-Anlagen. Diese können also auch umsatzsteuerfrei in anderen EU-Ländern gekauft oder nach Deutschland importiert werden. |
Für Privatleute, die auf dem Dach ihres Wohnhäuschens Photovoltaik installieren, ist die neue Regelung eine vorteilhafte Sache. Sie können ihre PV-Anlage als Kleinunternehmer betreiben, ohne Vorsteuer-Vorteile zu verlieren, weil zumindest auf die Anlage und ihre Installation keine Vorsteuer anfällt. Aus Sicht von Unternehmern bzw. Kapitalgesellschaften, die – aus welchen Gründen auch immer – als Auftraggeber Wohnimmobilien mit PV-Anlagen versehen lassen, ist die Regelung neutral: Für sie war die Umsatzsteuer ja ohnehin nur durchlaufender Posten.
Dagegen haben Unternehmer, die PV-Anlagen installieren oder deren Komponenten liefern, durch die Neuregelung nun mehr Aufwand und mehr Unsicherheit. Sie müssen im Zweifel feststellen, ob das Objekt des Kunden unter die Voraussetzungen des Nullsteuersatzes fällt. Wurden PV-Anlagen bereits bestellt und bezahlt, aber noch nicht geliefert, müssen die Rechnungen korrigiert werden.
Offizielle FAQ: Das Bundesfinanzministerium hat eine Liste häufiger Fragen und der dazugehörigen Antworten zusammengestellt: „FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ |
Gute Nachricht: orgaMAX ist auf die neuen Steuervorschriften zu PV-Anlagen eingestellt
Wer orgaMAX nutzt, genießt einen wichtigen Vorteil: für die Möglichkeit zur korrekten Rechnungsstellung und Buchung ist bereits gesorgt. Händler und Installateure von PV-Anlagen finden weitere Informationen zum konkreten Vorgehen in den orgaMAX-FAQ:
- Abschlags- und Schlussrechnungen für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen/Solaranlagen ab der Mehrwertsteuerbefreiung 2022/2023 erstellen
- Kumulierte Teil- und Schlussrechnungen nach VOB für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen/Solaranlagen ab der Mehrwertsteuerbefreiung 2022/2023 erstellen