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Aktivrente aus Arbeitgebersicht

Geschrieben von orgaMAX Redaktionsteam | 05.02.26 07:00

Beschäftigte, die nach Überschreiten der Altersgrenze weiterarbeiten, können bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen. Außerdem dürfen Arbeitgeber mit ihnen befristete Arbeitsverträge abschließen ,selbst wenn sie bisher unbefristet beschäftigt wurden. Lesen Sie, was die neue Aktivrente und die Einschränkung des Vorbeschäftigungsverbots bei befristeten Arbeitsverträgen für Arbeitgeber praktisch bringt.

 

Aktivrente: Zusammenfassung der neuen Regelungen

Steuerfreies Weiterarbeiten im Rentenalter

Das Stichwort „Aktivrente“ steht für keine Form vo nRentenzahlung. Es geht um eine Steuerbefreiung für Beschäftigte. Wenn sie …

  • … die Regelaltersgrenze erreicht haben, und …

  • trotzdem weiterarbeiten, d. h. beschäftigt bleiben, erhalten sie …

  • pro Monat bis zu 2.000 Euro Lohn oder Gehaltsteuerfrei, und zwar

  • zusätzlich zu ihrer monatlichen Rente.

Die neuen Regelungen, die seit dem 1. Januar 2026 in Kraftsind, sollen erfahrene Arbeitskräfte zum Weiterarbeiten motivieren und so helfen, den Fachkräftemangel zu lindern.

Befristete Arbeitsverträge für ehemals unbefristete Aktivrentner

Parallel dazu gilt eine neue Rechtslage für befristete Arbeitsverträge. Arbeitgeber können mit Beschäftigten, die bisher einen unbefristeten Arbeitsvertrag hatten und die Altersgrenze erreichen, anschließend einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen. Das ist ansonsten ausgeschlossen.

Arbeitsverträge auf Zeit sind beim bisherigen Arbeitgeber ab der Regelaltersgrenze für bis zu acht Jahre möglich.

Unterm Strich

Insgesamt sorgt die neue Rechtslage dafür, dass Fachkräfte, die das Rentenalter erreichen, einen attraktiven Anreiz zum Weiterarbeiten erhalten.

Gleichzeitig können Arbeitgeber gewährleisten, dass das Arbeitsverhältnis nicht unbefristet weiterläuft. Schließlich kann es bei älteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach einigen Jahren zu zunehmenden Leistungseinschränkungen kommen.

 

Wer darf die Aktivrente nicht in Anspruch nehmen?

Gilt nicht bei vorgezogener Rente

Wer eine Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht, kann die Steuerfreiheit gemäß Aktivrente (noch) nicht nutzen.

Gilt nicht für Selbstständige

Eine sachliche Begründung der Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar. Trotzdem bleibt Selbstständigen die Steuerfreiheit der Aktivrentenregelung verwehrt. Sie zahlen auch nach dem Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze die volle Einkommensteuer auf ihre Gewinne. Dies ist einer der Gründe, warum über die Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelung diskutiert wird.

Gilt nicht für jede Art Zuwendung

Die Gesetzesbegründung schränkt die Steuerfreiheit auf „laufende und einmalige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit“. Dazu gehören der Grundlohn oder das Grundgehalt, Zuschläge und Zulagen, variable Entgeltbestandteile und Einmalzahlungen. Nicht steuerfrei sind dagegen Leistungen wie Ruhegelder oder andere Zahlungen für die früher erbrachte Arbeitsleistung. Es ergibt sich also kein Steuervorteil, wenn Abfindungen oder Nachzahlungen auf einen Zeitpunkt nach der Regelaltersgrenze verschoben werden. An der Lohnsteuerpflicht von Betriebsveranstaltungen bei Überschreiten der 110-Euro-Grenze ändert sich ebenfalls nichts.

Aktivrente darf nur einmal genutzt werden

Bei Beschäftigten mit Lohnsteuerklasse VI sollte sich der Arbeitgeber bestätigen lassen, dass der oder die Beschäftigte die Aktivrentenregelung nicht parallel in einem weiteren Job nutzt und die Bestätigung in digitalisierter Form zum Lohnkonto nehmen. Das Ausnutzen der Regelung bei mehreren Arbeitgebern ist nicht zulässig.

 

Aktivrente: Bis 2.000 Euro monatlich steuerfrei

Bis zu 2.000 Euro monatlich an Lohn und Gehalt entsprechend24.000 Euro im Jahr bleiben steuerfrei, sobald ein Beschäftigter die Regelaltersgrenze erreicht hat. Das ist der Kern der neuen Aktivrenten-Regelung (§ 3 Nr. 21 EStG).Der Begriff ist missverständlich, denn um eine neue Form von Rentenanspruch oder -zahlung geht es dabei nicht.

Liegt das Bruttoentgelt über 2.000 Euro monatlich, fällt auf den Betrag, der über dieser Grenze liegt, regulär Lohnsteuer an. Im ersten Jahrentspricht der maximale steuerfreie Betrag 2.000 Euro pro Kalendermonat ab der Regelaltersgrenze. Hat man diese mit Ablauf des Septembers erreicht, ergeben sich für die verbleibenden drei Monate also maximal 6.000 Euro ohne Lohnsteuer.

Die steuerfreien Beträge kann der Arbeitgeber so aus zahlen. Die Beschäftigten müssen sie nicht erst in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Außerdem gilt für sie kein Progressionsvorbehalt. Die Einkommensteuer auf die Rente oder auf andere Einnahmen wie Mieteinkünfte erhöht sich also nicht.

 

Steuerfrei, aber nicht sozialversicherungsfrei

Auch wenn das Entgelt aufgrund der Vorschriften zur Aktivrente steuerfrei bleibt, sind die Beträge grundsätzlich sozialversicherungspflichtig:

  • Der Arbeitgeber zahlt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung oder einemberufsständischen Versorgungswerk.

  • Die Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung entfallen, da die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

  • Grundsätzlich fallen für beide Seiten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie Pflegeversicherung an. Entscheidend ist dabei der konkrete Versicherungsstatus der Beschäftigten.

 

Befristeter Arbeitsvertrag ab der Regelaltersgrenze: Die Rechtslage

Grundsätzlich gilt: Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmerunbefristet beschäftigt hat, kann er mit ihm kein Beschäftigungsverhältnis auf Zeit abschließen. Der unbefristete Arbeitsvertrag kann nicht durch einen befristeten Arbeitsvertrag ersetzt werden. Die gesetzliche Vorgabe beschränkt sich zwar auf Zeitarbeitsverträge ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG).In der Praxis ist es trotzdem so gut wie ausgeschlossen, ein dauerhaftes durchein befristetes Arbeitsverhältnis abzulösen.

Von dieser Regel gilt allerdings eine Ausnahme. Sie findet sich im Sozialgesetzbuch und ist seit Jahresbeginn 2026 in Kraft (§ 41 Abs. 2 SGB VI).Wenn Beschäftigte …

  1. die Regelaltersgrenze erreicht haben und

  2. weiterhin beim selben Arbeitgeber tätig sind, …

… dann darf dieser sie für insgesamt bis zu acht Jahre befristet weiterbeschäftigen, und zwar mit maximal 12 Arbeitsverträgen.

Im Übrigen gelten die Regeln zur sachgrundlosen Befristung entsprechendauch für diesen Fall (§ 14 TzBfG). Ohne Sachgrund darf jeder der maximal 12Arbeitsverträge auf Zeit deshalb insgesamt nur zwei Jahre und dabei höchstenszwei Verlängerungen umfassen. Danach muss gegebenenfalls der nächsteArbeitsvertrag geschlossen werden.

Anmerkung: Das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch mit der Regelaltersgrenze

Das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch dadurch, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze überschreiten. Das muss vielmehr ausdrücklich im Arbeitsvertrag so vorgesehen sein. Andernfalls besteht die Beschäftigung weiter, auch wenn der oder die Beschäftigte parallel eine Altersrente bezieht. Der Rentenbezug kann auch nicht als Kündigungsgrund genutzt werden.

 

Wann erreicht welcher Jahrgang die Regelaltersgrenze?

Die für den Rentenbezug und für die Aktivrente relevante Regelaltersgrenze hängt vom Geburtstag und vom Jahrgang ab.

Regelaltersgrenze je nach Geburtsjahr:

  • Früher einmal lag die Altersgrenze bei 65. Derletzte Jahrgang, für den das galt, waren die 1946 Geborenen.

  • Für spätere Jahrgänge wurde eine schrittweiseAnhebung auf eine Altersgrenze von 67 Jahren beschlossen. Die ersten, für diediese neue Altersgrenze gilt, wird der Jahrgang 1964 sein.

  • Für die Jahrgänge von 1947 bis 1963 liegt dieAltersgrenze dazwischen, sie verschiebt sich von Geburtsjahr zu Geburtsjahr erstum einen, dann um zwei Monate.

Für die Jahrgänge, die ihre Altersgrenze noch nicht erreichthaben, gelten folgende Daten (§ 235 SGB VI):

Jahrgang

Altersgrenze

ab 1964

am 67. Geburtstag

1963

66. Geburtstag + 10 Monate

1962

66. Geburtstag + 8 Monate

1961

66. Geburtstag + 6 Monate

1960

66. Geburtstag + 4 Monate

1959

66. Geburtstag + 2 Monate

 

Dabei ist nicht der Geburtstag selbst entscheidend. Der Rentenanspruch und die Möglichkeit der steuerfreien Aktivrente beginnen mit dem Ablauf des betreffenden Monats. Zwei Beispiele:

  • Wer am 15. Januar 1964 geboren wurde, kann ab dem 1. Februar 2031 eine Regelaltersrente erhalten und gleichzeitig zu den Bedingungen der Aktivrente steuerfrei weiterarbeiten.

  • Für eine Arbeitnehmerin, die am 15. Januar 1960geboren wurde, ist dies ab dem 01. Juni 2026 möglich.

 

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