AFBG-Förderung, auch als Aufstiegs-BAFöG bekannt, finanziert Fortbildungen zur Fachkraft oder die Vorbereitung auf die Meisterprüfung. Wer sich anschließend selbstständig macht, muss von der früher „Meister-BAFöG“ genannten Förderung nichts mehr zurückzahlen.
BAFöG ist allgemein bekannt: diese Förderung ermöglicht Studenten mit eingeschränkten finanziellen Mitteln ein Universitätsstudium. AFBG-Förderung, besser bekannt als Aufstiegs-BAFöG, funktioniert ganz ähnlich. Zielgruppe beim Aufstiegs-BAFöG sind Menschen mit Berufsausbildung, die sich zur Fachkraft fortbilden oder den Meisterbrief in einem Handwerk anstreben.
Für sie übernimmt der Staat per Zuschuss einen Teil der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. Für den Rest gibt es einen Kredit zu besonders günstigen Konditionen. Auch dieser Teil kann umsonst sein: Die Rückzahlung wird erlassen, falls die Geförderten ihre Prüfung bestehen und danach ein eigenes Unternehmen gründen.
Wer finanziell eingeschränkt ist, kann außerdem für die Zeit der Lehrgangsbesuche Unterstützung zum Lebensunterhalt bekommen.
Damit ist Aufstiegs-BAFöG ein hervorragendes Mittel, um zunächst eine nachweisbare berufliche Qualifikation als Führungs- und Fachkraft zu erwerben und sich anschließend selbstständig zu machen. Rechtsgrundlage ist das „Aufstiegsbildungsförderungsgesetz“ (AFBG). Früher wurde die Förderung „Meister-BAFöG“ genannt. Der Kreis der Geförderten wurde jedoch längst über Handwerksberufe hinaus erweitert.
Aufstiegs-BAFöG erhalten beispielsweise angehende …
Zur Förderung müssen nur die Voraussetzungen für die Fortbildung und Prüfung vorliegen, etwa ein entsprechender Berufsabschluss. Eine Altersbeschränkung gibt es beim Aufstiegs-BAFöG nicht.
Wer einen Master oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss hat, erhält allerdings kein Aufstiegs-BAFöG. Ein Bachelor-Abschluss ist dagegen kein Hindernis.
Die Skala an AFBG-geförderten Fortbildungen ist sehr breit und umfasst rund 700 Abschlüsse. Bei allen handelt es sich um Aufstiegsfortbildungen: Sie setzen einen Berufsabschluss voraus und weisen darauf aufbauend ein weiterführendes fachliches Niveau und/oder Führungsfähigkeiten nach. Außerdem müssen durch eine staatliche oder vergleichbare Prüfung (z. B. vor der IHK oder Handwerksammer) nachgewiesen werden.
Verlangt werden Fortbildungsmaßnahmen von mindestens 200 Unterrichtsstunden. Teilzeit- und Fernlehrgänge sind möglich. Gefördert werden Fortbildungen (nicht Ausbildungen!), die sich aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) ergeben oder diesen gleichwertig sind.
Bis zur Obergrenze von 15.000 Euro werden die Kosten für den Fortbildungslehrgang einschließlich anfallender Prüfungsgebühren komplett übernommen. Das gilt unabhängig vom eigenen Einkommen oder Vermögen.
Gefördert werden zudem die Materialkosten, die je nach Handwerk für ein „Meisterstück“ bzw. das Meisterprüfungsobjekt anfallen, allerdings nur zur Hälfte. Die maximale Förderung hierfür beträgt 2.000 Euro.
Für 50 Prozent der Lehrgangs-, Prüfungs- und Materialkosten gibt es einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Für die anderen 50 Prozent kann ein Darlehen in Anspruch genommen werden.
Zuständig für diese Darlehen ist die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau). Das Kreditangebot kann auch nur zum Teil oder gar nicht genutzt werden. Es ist also möglich, allein den Zuschuss zu den Lehrgangskosten in Anspruch zu nehmen, um Schulden zu vermeiden.
Allerdings lassen die Schulden sich auch auf andere Art vermeiden: Das Darlehen für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren wird je nach Situation ganz oder zum Teil erlassen.
Rückerstattungen bereits getilgter Beträge sind jedoch ausgeschlossen.
Wer Aufstiegs-BAFöG erhält und spätestens drei Jahre nach dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildung ein eigenes Unternehmen gründet, muss den dann noch fälligen Betrag seines Förderdarlehens nicht zurückzahlen. Dieser Anspruch ist gesetzlich verbrieft (§ 13b Abs. 2 AFBG). Allerdings ist dafür ein Antrag bei der KfW notwendig.
Der Darlehenserlass gilt auch bei Übernahme eines Unternehmens. Entscheidend ist, dass der Geförderte dort die unternehmerische Verantwortung trägt. Im Fall der Beteiligung zum Beispiel an einer GmbH sollte keine Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnis vorliegen. Eine Anteilsmehrheit ist dagegen nicht unbedingt erforderlich.
Um von dem Erlass zu profitieren, muss man das Unternehmen drei Jahre lang geführt haben. Der Antrag auf Erlass ist also frühestens drei Jahre nach Gründung oder Übernahme möglich. Bis dahin werden die Tilgungsraten gestundet.
Früher war der Darlehenserlass daran geknüpft, dass Mitarbeiter oder Auszubildende beschäftigt wurden. Diese Bedingung ist seit 2020 weggefallen.
Ohne Erlass der Rückzahlung muss diese spätestens sechs Jahre nach Abschluss der Fortbildung beginnen. Ab diesem Zeitpunkt verzinst sich außerdem das Darlehen. Die Tilgungsrate liegt bei mindestens 128 Euro im Monat. Bei niedrigem Einkommen sind Ratenpausen und Stundung möglich.
Zusätzlich zur Förderung der Fortbildungskosten kann als Teil von Aufstiegs-BAFöG ein Zuschuss zum Lebensunterhalt gewährt werden. Diese Leistung muss nicht zurückgezahlt werden.
Voraussetzung ist eine Vollzeit-Fortbildung. Außerdem gelten Einkommens- und Vermögensgrenzen. Grundsätzlich liegt der Einkommensfreibetrag bei nur 330 Euro im Monat. Ein Minijob bis 520 Euro monatlich bleibt ebenfalls anrechnungsfrei.
Bei Verheirateten erhöht sich der Freibetrag auf 805 Euro monatlich, im Gegenzug wird allerdings das Einkommen des Ehepartners angerechnet, soweit es 1.605 Euro monatlich übersteigt. Pro Kind steigt der anrechnungsfreie Betrag um 730 Euro.
Vermögen wird ab 45.000 Euro angerechnet, der Freibetrag erhöht sich bei Verheirateten sowie pro Kund um jeweils 2.300 Euro. Eine angemessene Immobilie, ein Auto sowie das Vermögen des Ehepartners sind anrechnungsfrei.
Alleinerziehende erhalten für Kinder unter 14 oder mit Behinderung zusätzlich 150 Euro pro Kind und Monat, und zwar unabhängig von ihrem Einkommen oder Vermögen.
LektüretippsWeiterführende Informationen zu Rechts- und Finanzierungsthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:
|