
Für bestimmte Selbstständige gilt die gesetzliche Rentenversicherungspflicht, nicht anders als für Arbeitnehmer. Rentenversicherungsbeiträge abführen müssen zum Beispiel selbstständige Handwerker, Dozenten und Hebammen, zudem alle KSK-Versicherten sowie Selbstständige mit nur einem Auftraggeber.











