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Unfall mit dem Geschäftswagen?

12. Apr. 2023
6 MIN

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Bei einem Verkehrsunfall haftet der Unfallgegner für die Schäden, soweit er Schuld hat: seine Versicherung muss dafür bezahlen. Das gilt auch für Folgekosten wie den Nutzungsausfall oder entgangenen Gewinn. Allerdings muss dafür klar sein, in welcher Höhe diese Entschädigung anfällt. Bei einem Geschäftswagen sind die Kosten, auf denen das Unternehmen oder der Selbstständige sitzen bleibt, grundsätzlich Betriebsausgaben.


Verkehrsunfall mit dem Geschäftswagen: Wer übernimmt die Kosten?

Grundsätzlich sieht das Verkehrsrecht eine einfache Regel für die Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall vor. Sie gilt für Geschäftsfahrzeuge wie für Privatwagen gleichermaßen. Wer am Verkehrsunfall schuld ist, muss die Kosten der Unfallschäden übernehmen, die dem Unfallgegner dadurch entstehen. Eine Kfz-Versicherung zur Deckung dieser Haftpflicht ist bekanntlich Pflicht.

Allerdings ist bei Verkehrsunfällen die Verantwortung selten eindeutig, zumindest aus juristischer Sicht. In vielen Fällen wird beiden Seiten eine Teilschuld zugesprochen. Am Beispiel eines Auffahrunfalls: längst nicht immer ist nur der auffahrende Beteiligte allein schuld. Je nachdem, ob das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich und grundlos bremst oder der auffahrende Wagen zu wenig Sicherheitsabstand einhält, kann die Schuld beide Seiten treffen, beispielsweise im Verhältnis von einem zu zwei Dritteln. Selbst Details des Unfallhergangs können sich auf diese Quotenbildung auswirken.

Die Haftung für die Unfallschäden folgt grundsätzlich der festgestellten Quote: wer zu zwei Dritteln Schuld hat, muss den entsprechenden Anteil an den Schäden des Unfallgegners übernehmen. Die Schadensregulierung klären die Versicherungen der Beteiligten häufig untereinander. Können sie sich nicht einigen, entscheidet ein Gericht.


Was zählt zu den Folgekosten eines Verkehrsunfalls?

Nach Verkehrsunfällen gibt es regelmäßig großen Streit darum, welche Schäden in welcher Höhe ersetzt werden müssen. Typische mögliche Folgeschäden eines Unfalls:

  • Reparaturkosten für die Fahrzeugschäden sowie Ersatz für die Wertminderung
  • bei Totalschaden der Wiederbeschaffungswert minus den Restwert
  • Entschädigung für den Nutzungsausfall des Fahrzeugs oder den entgangenen Gewinn, alternativ die Kosten für ein Ersatzfahrzeug
  • Schadenersatz für weitere Sachschäden etwa an Geräten oder Waren, die im Fahrzeug waren, an Kleidung, Smartphone etc.
  • Schadenersatz und Schmerzensgeld für Personenschäden
  • Behandlungskosten
  • Verdienstausfall aufgrund von Verletzungen
  • Rechts- und Anwaltskosten

Im Zweifel ist auch die eigene Versicherungssituation entscheidend. Eine Vollkasko-Versicherung wird die Schäden am eigenen Fahrzeug ersetzen, sich die Kosten aber gegebenenfalls vom Unfallgegner wiederholen.

Gut zu wissen: Schwieriger wird die Situation, wenn der Unfallgegner den Zusammenstoß absichtlich herbeigeführt hat: in diesem Fall zahlt seine Versicherung nichts. Für solche Fälle gibt es den „Garantiefonds“ oder Entschädigungsfonds der Kfz-Haftpflichtversicherer. Er springt bei Unfällen in Suizid-Absicht ein, wenn ein Fahrzeug pflichtwidrig nicht versichert wurde oder wenn der Unfallgegner nicht ermittelt werden kann.

 


Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen nach einem Unfall des Geschäftswagens

Wenn Selbstständige selbst Unfallverursacher sind und nach einem Unfall des Geschäftswagens auf den eigenen Schäden sitzen bleiben, können sie Kosten, etwa die Reparatur des Fahrzeugs, als Betriebsausgaben buchen. Sie vermindern den Gewinn und damit die Steuern. Das gilt selbst dann, wenn sich der Unfall während einer Privatfahrt ereignet hat.

Zahlungen durch Versicherungen in Folge des Unfalls sind entsprechend Betriebseinnahmen. Das gilt sowohl für Leistungen einer eigenen Vollkasko-Versicherung wie für Schadenersatz durch die Haftpflichtversicherung eines Unfallgegners. Auch eine Entschädigung für den Nutzungsausfall des Geschäftsfahrzeugs muss als Betriebseinnahme gebucht und damit steuerlich berücksichtigt werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, 27.12.2016 - X R 2/14).

In dem Fall hatte ein Versicherungsagent nach einem Verkehrsunfall 1.210 Euro als Nutzungsausfallentschädigung von der Kfz-Versicherung des Unfallverursachers erhalten. Bei einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass dieser Betrag nicht als Einnahme gebucht worden war, und erließ einen entsprechenden Bescheid zurecht, wie der BFH bestätigte. Dass sich der Unfall während einer Privatfahrt ereignet hatte, änderte daran nichts. Eine Entschädigung für ein Fahrzeug im Betriebsvermögen ist stets eine Betriebseinnahme. Sie kann auch nicht in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufgeteilt werden.


Nutzungsausfall des Geschäftswagens nach einem Verkehrsunfall

Für viele Selbstständige ist das Geschäftsfahrzeug wichtige Voraussetzung ihrer täglichen Arbeit. Deshalb bedeutet der Nutzungsausfall nach einem Unfall für sie eine handfeste Einbuße. Welche Schäden für den Ausfall des Fahrzeugs „nach dem Grunde und nach der Höhe“ ersetzt werden, hängt unter anderem davon ab, ob der Wagen rein beruflich oder auch privat genutzt wurde.

  • Beim unfallbedingten Ausfall eines rein geschäftlich genutzten Fahrzeugs kann für die Zeit der Reparatur eine Entschädigung in Höhe des entgangenen Gewinns beansprucht werden. Alternativ können die Kosten für einen Mietwagen als Ersatzfahrzeug beansprucht werden. Wenn das Fahrzeug selbst zur Gewinnerzielung dient, wie beim Lastwagen eines Fuhrbetriebs oder einem Taxi, muss die Höhe des wirtschaftlichen Schadens nachgewiesen werden.
  • Bei einem reinen Privatwagen wird der „abstrakte Nutzungsausfall“ bewertet. Dafür gibt es verschiedene Listen, die Werte je nach Fahrzeugtyp, Alter, Ausstattung und Leistung bestimmen. Am gebräuchlichsten ist die „Sanden-Danner-Küppersbusch-Tabelle“.
  • Bei einem sowohl privat wie geschäftlich genutzten Fahrzeug, ist die Frage nach einer genauen Schadensbewertung oder einem abstrakten Nutzungsausfall bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Das gleiche gilt für reine Geschäftsfahrzeuge, die nur mittelbar zum Gewinn beitragen, ohne dass der Beitrag genau bezifferbar wäre. Ein Beispiel dafür ist der Firmenwagen, mit dem der Selbstständige ins Büro und zu Akquise-Gesprächen fährt.


Abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall bei privat und geschäftlich genutztem Fahrzeug

Ein neueres Urteil des Amtsgerichts Altenkirchen legt für einen sowohl privat wie beruflich genutzten Wagen eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung fest, genau wie für reine Privatwagen.

In dem Fall wurde ein Unternehmensberater in einen Verkehrsunfall verwickelt, an dem er keine Schuld hatte. Begutachtung und Reparatur seines Wagens dauerten 63 Tage. Er nutzte das Fahrzeug geschäftlich wie privat. Die Versicherung des Unfallgegners wollte statt der beanspruchten Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 119 Euro pro Tag jedoch nur 91 Euro bezahlen, und das nur für 38 Tage. Sie legte eine andere Tabelle für Nutzungsausfallentschädigungen zugrunde. Zudem forderte sie einen konkreten Nachweis des entgangenen Gewinns.

Dem widersprach das Gericht: das Werkstattrisiko einer verzögerten Reparatur trage der Schädiger. Und bei einem gemischt genutzten Fahrzeug sah es eine Nutzungsausfallentschädigung für gerechtfertigt an. (AG Altenkirchen, 03.03.2022 - 71 C 340/21).

  • Ob diese Sichtweise auch von höheren Gerichten geteilt wird, muss man allerdings abwarten. Fest steht: wenn sich der Schaden an einem rein betrieblich genutzten Fahrzeug mit eindeutigen Zahlen erfassen lässt, dann besteht nur Anspruch auf den entsprechenden Betrag und kein Anspruch auf eine abstrakte Ausfallentschädigung. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 06.12.2018 - VII ZR 285/17).
  • Als Ausfallschaden eines rein geschäftlich genutzten Fahrzeugs können nur entgangener Gewinn, die Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder die Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug geltend gemacht werden.
  • Außerdem hat der Geschädigte die Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Steht zum Beispiel ein Zweitfahrzeug zur Verfügung, muss er normalerweise dieses nutzen und kann nicht zusätzlich einen weiteren Wagen mieten.
  • Die Rechtslage ist nicht gerade übersichtlich. Es kann sich auszahlen, einen Anwalt um Rat zu fragen.

 

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