
Während der Corona-Ausnahmesituation haben Videokonferenzen und ähnliche Online-Meetings im Geschäftsleben spürbar an Bedeutung gewonnen. Ganz ohne Geschäftsreisen werden Selbstständige und Unternehmer jedoch auch in Zukunft nicht auskommen.

Während der Corona-Ausnahmesituation haben Videokonferenzen und ähnliche Online-Meetings im Geschäftsleben spürbar an Bedeutung gewonnen. Ganz ohne Geschäftsreisen werden Selbstständige und Unternehmer jedoch auch in Zukunft nicht auskommen.

Je nachdem, für welche Rechtsform Sie sich entscheiden, ergeben sich unterschiedliche finanzielle, steuerliche und haftungsrechtliche Folgen für Sie persönlich und Ihr Unternehmen. Auch auf die Außenwirkung im Geschäftsleben hat die Rechtsform Auswirkungen. So finden Sie den passenden Business-Rahmen:

Die beiden Corona-Jahre brachten für Selbstständige und kleinere Unternehmen jede Menge an Herausforderungen, Durcheinander und Umbrüchen: Schließungen, Umsatzeinbrüche, ausbleibende Kundschaft, Personal in Quarantäne.

Sie haben eine 450-Euro-Kraft gefunden, die Sie als Mini-Jobber einstellen wollen? Dann müssen Sie die geringfügige Beschäftigung zur Sozialversicherung anmelden. Viele Selbstständige und Gewerbetreibende überlassen die Anmeldung und Lohnabrechnung Ihrem Steuerberater oder einem Lohnbüro.

Nicht erst seit Beginn der Corona-Krise arbeiten viele Selbstständige und Gewerbetreibende in der Privatwohnung oder im Eigenheim. Manche dauerhaft – andere vorwiegend abends oder am Wochenende.

Die sogenannte Mahnpauschale geht zurück auf Artikel 6 der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie. Alle EU-Mitgliedsländer müssen demnach dafür sorgen, dass Gläubiger bei Geschäften mit Unternehmen und öffentlichen Stellen bei Zahlungsverzug „Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40 EUR“ haben. In Deutschland hat die Vorschrift Eingang in § 288 BGB gefunden.

Aufträge von Unternehmern und Selbstständigen gehen oft mit erheblichen Vorleistungen und finanziellem Zusatzaufwand einher. Denken Sie nur an ...

Wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit ausüben oder einen Gewerbebetrieb eröffnen wollen, müssen Sie Ihr Vorhaben anmelden:

Ein großzügiger Arbeitgeber ist für die Mitarbeiter eine feine Sache. Weniger schön ist es, wenn im Gegenzug das Finanzamt Lohnsteuer auf den Wert des Geschenks oder der Einladung fordert.

Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich: Mit dem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 hat ein echtes Novum Einzug ins deutsche Steuerrecht gehalten: die einjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Rückwirkend ab Januar 2021 gilt: Die Anschaffungs- und Herstellkosten von ...

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