Niemand zahlt gern Steuern – schon gar nicht zu viel. Deshalb sorgen die meisten Unternehmer und Freiberufler dafür, dass ihre laufenden Einkommensteuer-Vorauszahlungen unter der endgültigen Steuerbelastung bleiben. Denn anders als Arbeitnehmer können Selbstständige die Höhe ihrer Abschlagszahlungen gezielt beeinflussen. Angesichts monatlich oder saisonal schwankender Einkünfte ist das ja auch sinnvoll.
So verständlich Sparsamkeit bei den Steuer-Vorauszahlungen ist: Früher oder später verlangt das Finanzamt die fälligen Steuern dann doch. Wenn’s so weit ist, sollten Sie finanziell flüssig sein. Denn der Fiskus ist ein ungeduldiger und rechtlich vorrangiger Gläubiger. Und noch dazu einer, der seine Forderungen auch energisch durchsetzt!
Grund genug, von vornherein für eine ausreichende Steuerrücklage zu sorgen. Die muss nicht auf den Cent genau stimmen. Sie sollte aber so hoch sein, dass Sie beim Eintreffen des Finanzamts-Bescheids keine bösen Überraschungen erleben.
Mal ehrlich: Wissen Sie, wieviel Geld Sie dieser Tage dem Finanzamt „schulden“? Grund genug, für eine grobe Steuerprognose:
Schätzung: Welche Steuern kommen auf mich zu?
Wenn Sie Ihre Steuererklärungen rechtzeitig vor der Deadline am 31. Juli 2021 abgeben, trudeln die nächsten Steuerbescheide voraussichtlich im kommenden Herbst ein. Mit Steuerberater-Unterstützung rund ein halbes Jahr später. So oder so sind dann auf einen Schlag gleich mehrere Steuerzahlungen fällig:
- die Einkommensteuer-Nachzahlung für 2020,
- eventuell nach oben angepasste Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 2021,
- die Umsatzsteuer-Schlusszahlung für 2020 sowie
- die im Jahr 2021 aufgelaufene Umsatzsteuer-Zahllast – abzüglich der bereits geleisteten Vorauszahlungen.
Gewerbetreibende müssen darüber hinaus mit Gewerbesteuer-Nachzahlungen und entsprechend angepassten Vorzahlungen rechnen. Da die entrichtete Gewerbesteuer in den meisten Fällen jedoch (fast) ganz auf die persönliche Einkommensteuer angerechnet wird, können Einzelunternehmer und Freiberufler sie bei der überschlägigen Ermittlung ihrer Steuerrücklage normalerweise außen vor lassen.
Aufgelaufene Umsatzsteuer-Schulden gegenüber dem Finanzamt
Um mit der leichtesten Übung zu beginnen: Wie viel Umsatzsteuer Sie dem Finanzamt aktuell schulden, ergibt sich aus ...
- der gesamten Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahres,
- abzüglich der in 2020 bereits geleisteten Vorauszahlungen
- zuzüglich der im laufenden Jahr vereinnahmten Umsatzsteuer
- abzüglich der in 2021 bereits geleisteten Vorauszahlungen.
Praxistipp: Wenn Sie Ihre Umsatzerlöse und Ihre Betriebsausgaben mit dem Zuordnungsassistenten von orgaMAX erfassen, ermitteln Sie die benötigten Zahlen mit wenigen Mausklicks. Die Werte für 2020 finden Sie im Arbeitsbereich „Finanzen > Steuer-Auswertungen“ in der „Umsatzsteuererklärung“:
Die noch nicht abgeführten Umsatzsteuer-„Schulden“ für 2021 ergeben sich ...
- aus den bereits übermittelten „Umsatzsteuer-Voranmeldungen“,
- minus bereits geleistete Vorauszahlungen,
- minus Sondervorauszahlung für eine eventuelle Dauerfristverlängerung,
- plus der seit Ihrer letzten Voranmeldung aufgelaufenen Umsatzsteuer-Zahllast (von Kunden vereinnahmte Umsatzsteuer minus selbst gezahlte Vorsteuer).
Letztere ermitteln Sie mit orgaMAX ganz einfach, indem Sie eine (vorläufige) Umsatzsteuer-Voranmeldung für den aktuellen Voranmeldezeitraum erstellen.
Erforderliche Einkommensteuer-Rücklagen
Die tatsächliche Einkommensteuer-Belastung lässt sich etwas weniger genau berechnen. Schließlich hängt die Steuer nicht allein von der Höhe des erzielten Gewinns (Einnahmenüberschusses) ab. Der persönliche Einkommensteuer-Satz ergibt sich unter anderem aus ...
- Familienstand und Kinderzahl,
- dem zu versteuernden Gesamteinkommen (bei Verheirateten und Lebenspartnerschaften unter Berücksichtigung der Einkünfte des Ehe- oder Lebenspartners),
- Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben sowie
- anderen Steuerermäßigungen (z. B. Spenden, Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen).
Sofern sich an den steuerlichen Rahmenbedingungen gegenüber dem Vorjahr nichts Wesentliches geändert hat, können Sie Ihren persönlichen Steuersatz auf Grundlage der damaligen Zahlen überschlägig ermitteln.
Dazu ...
- suchen Sie Ihren Steuerbescheid für 2019 heraus,
- addieren die gezahlte Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag,
- teilen die steuerliche Gesamtbelastung durch das zu versteuernde Einkommen und
- multiplizieren das Ergebnis mit 100.
Angenommen, Ihr zu versteuerndes Einkommen betrug insgesamt 60.000 Euro, und Sie haben 15.000 Euro Einkommensteuer und Soli gezahlt. Dann lag Ihr Steuersatz bei 15.000 / 60.000 x 100 = 25 %.
Bitte beachten Sie: Die meisten Steuerpflichtigen müssen ab 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr entrichten. Dadurch sinkt die Steuerbelastung etwas. Ob Sie den Soli-Anteil herausrechnen oder nicht, entscheiden Sie selbst. |
Um die Einkommen-Steuerrücklage für 2020 und die ersten Monate des Jahres 2021 zu überschlagen ...
- ermitteln Sie den Einnahmenüberschuss für 2020 und 2021,
- berechnen den 25-prozentigen Steueranteil,
- ziehen die bereits geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen davon ab und
- legen den noch offenen Betrag (zusammen mit der noch ausstehenden Umsatzsteuer-Zahllast) zur Seite.
Um Missverständnissen vorzubeugen: Niemand verlangt von Ihnen, die aufgelaufenen Steuer-Verbindlichkeiten aus Umsatz- und Einkommensteuer separat „anzusparen“. Für welche Zwecke Sie Ihre Steuerrücklage zwischenzeitlich verwenden, bleibt Ihnen überlassen. Sie müssen lediglich sicherstellen, dass beim Eintreffen des Steuerbescheids genügend flüssige Mittel vorhanden sind.
Praxistipp: In orgaMAX gibt es im Arbeitsbereich „Finanzen > Rechnungs- und Buchhaltungslisten“ die Registerkarte „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“. Hier können Sie mit wenigen Mausklicks die Einnahmenüberschüsse für beliebige Zeiträume ermitteln (z. B. für Vorjahre oder das laufende Geschäftsjahr):
Bitte beachten Sie: Nach einer Änderung des EÜR-Zeitraums ist ein Mausklick auf „Aktualisieren“ erforderlich. Anders als in den meisten orgaMAX-Listen üblich gibt es hier keine automatische Aktualisierung. |
Alternative: Online-Steuerrechner
Sollten sich Ihr Gewinn und / oder die persönlichen Verhältnisse gegenüber dem Vorjahr stark verändert haben, können Sie eine grobe Einkommensteuer-Prognose auch mithilfe des amtlichen Steuerrechners erstellen:
- Sie geben Ihr auf zwölf Monate hochgerechnetes „zu versteuerndes Einkommen“ ein,
- wählen Ihre „Persönlichen Verhältnisse“ sowie das „Berechnungsjahr“ 2021 aus und
- lassen sich per Mausklick auf die Schaltfläche „Berechnen“ Ihre voraussichtliche steuerliche Belastung anzeigen:
Den so ermittelten Steuersatz wenden Sie auf die zwischenzeitlich aufgelaufenen und noch nicht versteuerten Gewinne an – das war’s auch schon!
Bitte beachten Sie: Bei dieser Art der Steuerschätzung bleiben alle steuermindernden persönlichen Lebensverhältnisse unberücksichtigt (z. B. Kinderfreibeträge, Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben, Spenden etc.). Dadurch fällt die tatsächliche Steuerbelastung später in der Regel deutlich geringer aus. Das schadet aber nicht: Ihre Steuerrücklage fällt halt etwas großzügiger aus. So sind Sie auf den kommenden Steuerbescheid finanziell noch besser vorbereitet.
LektüretippsWeiterführende Informationen zu Rechts- und Steuerthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:
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