
Die sogenannte Mahnpauschale geht zurück auf Artikel 6 der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie. Alle EU-Mitgliedsländer müssen demnach dafür sorgen, dass Gläubiger bei Geschäften mit Unternehmen und öffentlichen Stellen bei Zahlungsverzug „Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40 EUR“ haben. In Deutschland hat die Vorschrift Eingang in § 288 BGB gefunden.











