
Wenn Selbstständige Donations für Streaming oder freiwillige Zahlungen in anderer Form erhalten, muss die Frage der Steuern geklärt werden. Für das Finanzamt handelt es sich grundsätzlich um einkommensteuerpflichtige Betriebseinnahmen. In vielen, aber nicht in allen Fällen fällt außerdem Umsatzsteuer an.
Freiwillig bezahlt? Auch dann gilt Steuerpflicht
Freiwillige Zahlungen an Unternehmen und Selbstständige gibt es öfter, als man denkt. Viele digitale Geschäftsmodelle rund um Content Creation und Streaming schließen Donations mit ein. Das sind freiwillige Zuwendungen von Followern und Followerinnen an Streamerinnen und Streamer.
Solche freiwilligen Zahlungen werden im Content- und Streaming-Bereich oft als Spenden bezeichnet. Das ist die wörtliche Übersetzung von „donation“. Trotzdem ist der Begriff Spende in diesem Zusammenhang falsch:
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Im deutschen Steuerrecht sind Spenden steuerfrei und auf Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen beschränkt, etwa einen Verein oder eine Stiftung.
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Wer eine Influencerin oder einen Content Creator mit einem freiwilligen Geldbetrag unterstützt, leistet dagegen aus Sicht des Finanzamts keine Spende: Die Empfänger sind nicht gemeinnützig und müssen deshalb grundsätzlich Steuern auf die Zuwendung abführen.
Im Überblick: Steuerfakten zu freiwilligen Zahlungen
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Freiwillige Zahlungen an Selbstständige und Unternehmen sind Betriebseinnahmen.
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Sie zählen mit für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.
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Außerdem müssen sie ordnungsgemäß als Einnahme gebucht werden.
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Dass die freiwillige Zahlung an ein Unternehmen „Spende“ genannt wurde, ist für die Steuerpflicht gleichgültig.
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Bei einer Gegenleistung fällt auf Donations und freiwillige Zahlungen Umsatzsteuer an.
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Selbst Trinkgelder sind für Selbstständige nicht steuerfrei. Das ist anders als bei Angestellten.
Donations und freiwillige Zahlungen als Teil des Geschäftsmodells
Plattformen wie Twitch oder YouTube haben fertige Tools für Donations. Für Blogs, Webseiten und andere digitale Kanäle können Dienste wie Patreon, Ko-Fi oder Buy me a Coffee oder auch ein PayPal-Link genutzt werden. Damit erhalten Besucherinnen und Besucher einen Weg, die Bereitstellung der Inhalte mit einem freiwilligen Obolus zu vergüten. Die Zuwendungen können je nach Plattform oder Tool in echter Währung erfolgen oder durch virtuelle Zahlungsmittel wie den kostenpflichtigen Twitch Bits.
Daneben gibt es Software, Abos und Medienprodukte, die als Donationware vertrieben werden: kostenlos erhältlich, aber mit der Bitte um eine Zahlung. Einzelhandels- oder Gastronomiebetriebe fragen loyale Kundinnen und Kunden manchmal nach freiwilligen Preisaufschlägen, zum Beispiel nach einem Einbruch oder für ein neues Angebot. Und natürlich erhalten auch Selbstständige Trinkgelder, wenn sie Pakete ausliefern, Essen servieren oder Haare schneiden.
Keine Spende ohne Gemeinnützigkeit
Eine freiwillige Zahlung an gewinnorientierte Unternehmer und Selbstständige ist zumindest im Sinn des Steuerrechts keine Spende, sondern grundsätzlich eine Betriebseinnahme.
Steuerfreie Spenden sind nur bei Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften möglich, etwa an einen e. V., eine Stiftung oder eine gemeinnützige GmbH (gGmbH). Diese müssen Spenden als Einnahme nicht versteuern. Die Spendenden können ihre Zuwendung bei ihrer eigenen Einkommensteuer geltend machen.
Eine kommerzielle GmbH ist dagegen nicht gemeinnützig. Einzelselbstständige und Personengesellschaften können es gar nicht sein. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn sie sich als verantwortungsbewusste Social Entrepreneur verstehen, die anstelle reiner Gewinnorientierung den gesellschaftlichen Nutzen im Blick haben. Gemeinnützigkeit setzt eine formelle Anerkennung durch das Finanzamt voraus.
Freiwillige Zahlungen sind Betriebseinnahmen
Digitale Donations, Trinkgelder an Selbstständige sowie die freiwillige Zahlung eines Kunden für eine Leistung stellen genauso Betriebseinnahmen dar wie ein regulär bezahlter Verkaufspreis oder Rechnungsbetrag. Aus diesem Grund müssen sie korrekt gebucht und als Einnahme in den Steuererklärungen bzw. der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt werden.
Betrieblich veranlasste freiwillige Zahlungen sind für Selbstständige einkommensteuerpflichtig, bei einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) fällt Körperschaftsteuer an. Bei Gewerbesteuerpflicht zählen die freiwilligen Zahlungen mit zum Gewerbeertrag.
Umsatzsteuer: Grundsätzlich ja, aber nur bei Gegenleistung
Etwas komplizierter sind Donations und freiwillige Zahlungen in Bezug auf die Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerpflicht hängt auch bei Freiwilligkeit der Zahlung davon ab, ob ihr eine Gegenleistung entspricht: Liegt ein Leistungsaustausch vor oder nicht?
Zwei unterschiedliche Urteile zur Umsatzsteuer auf Donations
Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht immer auf Anhieb entscheiden. Wie kompliziert die Sache bei Donations im Online-Bereich sein kann, zeigen zwei Gerichtsentscheidungen.
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Schon 2022 wies das Finanzgericht Düsseldorf einen Streamer ab, der keine Umsatzsteuer auf die erhaltenen Donations abführen wollte (FG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2022 -1 K 2812/19). Die Gegenleistung bestand dem Urteil zufolge in den „Unterhaltungsleistungen“ des Streams. Aus den Zahlungsvorgängen oder aus direkten Chatnachrichten war erkennbar, von wem die Donations stammten. Außerdem bestand ein Vertragsverhältnis, weil der Streamer und die Zuschauenden in die Nutzungsbedingungen von Twitch einwilligen mussten. Zusammengenommen sah das Gericht einen direkten Bezug von Donation und Streaming und somit eine Umsatzsteuerpflicht aufgrund der Gegenleistung.
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Anders lautete das Urteil bei einem Berliner Journalismus-Blog, das um Spenden und Patenschaften gebeten hatte. Als das Finanzamt Umsatzsteuer auf diese Beträge verlangte, klagten die Betreiber. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab ihnen recht und entschied, die freiwilligen Zahlungen seien nicht steuerbar (FG Berlin-Brandenburg, 25.04.2025 - 2 K 2085/21). Zahlungen und die Veröffentlichungen im Blog waren demnach nicht „innerlich verknüpft“: Die – in diesem Fall anonymen – Spendenden waren nicht identifizierbar, das Blog auch ohne Spende lesbar, es gab kein Vertragsverhältnis. Somit lag für das Gericht keine Gegenleistung vor. Allerdings läuft derzeit eine Revision der Entscheidung beim Bundesfinanzhof.
Ob Donations oder freiwillige Zahlungen zu einer Umsatzsteuerpflicht führen, hängt demnach unter anderem davon ab, ob die Zahlenden zumindest allgemein identifizierbar sind und ob die Beträge als Zuwendung für das Erbringen eines Angebots bezahlt werden. Wichtig ist auch die Frage, ob ein – möglicherweise stillschweigendes und unbewusstes – Vertragsverhältnis zwischen beiden Seiten besteht. Direkte Donations parallel zum Streaming sind damit in aller Regel umsatzsteuerpflichtig. Allgemeine Spendenaufrufe auf Websites und Channels führen dagegen nicht unbedingt zur Steuerpflicht. Endgültig entschieden ist diese Frage jedoch noch nicht.
Anmerkungen zur Umsatzsteuerpflicht auf freiwillige Zahlungen:
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Es genügt, dass überhaupt eine Gegenleistung erfolgt. Ob sie der Zahlung wertmäßig entspricht, ist nicht von Belang. Schon bei einer kleinen Gegenleistung muss auf eine große freiwillige Zahlung Umsatzsteuer bezahlt werden, genau wie im umgekehrten Fall.
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Ob der reguläre oder der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, hängt wie sonst auch von der Art der Gegenleistung ab, d. h. vom Umsatzsteuersatz auf die jeweilige Ware oder Dienstleistung.
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Bei digitalen Donations für Streaming oder Content als elektronisch erbrachte sonstige Leistung kommt ein weiterer Punkt hinzu. Für die Umsatzsteuer gilt unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Content Creator als Leistender, sondern die Plattform, auf der dieser Content läuft. Diese sogenannte Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11a UStG) kann bedeuten, dass Donations an den Streamer doch keine direkte Gegenleistung haben, weil diese Leistung an die Plattform erbracht wird. Entscheidend ist das genaue Vertragsverhältnis. Was im Einzelfall zutrifft, sollte man nicht ohne Steuerberaterin oder Steuerberater entscheiden.
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Bei Umsatzsteuerpflicht ist es in der Praxis oft kaum möglich, den Umsatzsteueranteil auf die Zahlung aufzuschlagen. Dann muss er aus dem freiwillig bezahlten (Brutto-)Betrag herausgerechnet werden. Die Formel lautet: [Bruttobetrag] – [Bruttobetrag] /1,19, oder bei ermäßigter Umsatzsteuer [Bruttobetrag] – [Bruttobetrag] /1,07.
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Donations von Privatpersonen im EU-Ausland für Streaming und andere Online-Angebote sind grundsätzlich im jeweiligen Wohnsitzland umsatzsteuerpflichtig. Zum Glück gilt für solche Zahlungen aus dem EU-Ausland eine Schwelle von 10.000 Euro. Bis dahin kann die Umsatzsteuer in Deutschland erklärt und abgeführt werden. Kommen Content Creator über diese Grenze, können sie das One Stop Shop des Bundeszentralamts für Steuern nutzen.
Gegenleistung oder nicht? Ein Praxisbeispiel
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Das Restaurant „Alte Mühle“ ist in Schwierigkeiten. Der Biergarten wurde durch ein Hochwasser zerstört. Die Betreiberin bittet ihre Stammgäste, zur Wiederherstellung bei jeder Bestellung freiwillig zwei Euro auf den Rechnungsbetrag draufzulegen. Da die Zusatzzahlung an die gastronomische Leistung als Gegenleistung geknüpft wird, ist sie umsatzsteuerpflichtig.
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Selbst als Trinkgeld sind die zwei Euro „obendrauf“ umsatzsteuerpflichtig, wenn die Betreiberin sie erhält. Nur Trinkgelder an Angestellte sind umsatzsteuer- und lohnsteuerfrei.
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Anders ist die Situation, wenn die Stammgäste untereinander für den Betrieb sammeln und den Gesamtbetrag von sich aus der Wirtin überreichen. Dann liegt zwar eine Betriebseinnahme vor, aber ohne Gegenleistung und deshalb ohne Umsatzsteuerpflicht.
Tipp: Kleinunternehmerregelung spart Aufwand
Wenn Sie ansonsten nicht umsatzsteuerpflichtig sind, können Sie für freiwillige Zahlungen Ihrer Nutzer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Angenommen, eine auf Traumatherapie spezialisierte Psychotherapeutin veröffentlicht in einem Blog umfangreiche Ratgeber für Betroffene. Sie möchte keine Bezahlschranke für die Informationen, bittet aber um freiwillige Unterstützungsbeiträge. Ihre Therapietätigkeit ist umsatzsteuerfrei. Damit sie für die freiwilligen Zahlungen der Blogleserinnen und -leser nicht extra eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben muss, nimmt sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch.
Handschenkungen sind nicht steuerpflichtig
Wenn der Zirkus während des Winterquartiers eine Jongleurin mit Sammelbüchse in die örtliche Fußgängerzone schickt, besteht das eingenommene Münzgeld aus sogenannten „Handschenkungen“ – freiwillig und direkt übergebenen Kleinbeträgen ohne wirtschaftliche Gegenleistung. Dafür fällt keine Steuer an.
Anders sieht es aus, wenn ein freundlicher Zeitgenosse dem Zirkus fünftausend Euro als Futtergeld für die Zirkustiere schenkt oder eine Anwohnerin ihr unbebautes Grundstück als kostenloses Winterlager bereitstellt.
Lektüretipps
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