Die Datenschutz-Grundverordnung ist seit nunmehr drei Jahren in Kraft. Trotzdem tun sich immer noch viele Betriebe mit der Umsetzung der DSGVO schwer. Das gilt vor allem für Freiberufler und Kleinunternehmen.
Wichtig: Das Fehlen eines Datenschutzbeauftragten setzt die DSGVO in Kleinunternehmen nicht außer Kraft. Für das Einhalten der Datenschutz-Vorschriften ist in dem Fall der Unternehmer selbst verantwortlich! |
Die europaweit gültige und im Mai 2018 in deutsches Recht überführte EU-Verordnung 2016/679 soll den freien Datenverkehr in der Europäischen Union sichern. Im Mittelpunkt der DSGVO steht jedoch der Schutz personenbezogener Daten von Privatpersonen, soweit sie mit Bezug auf eine berufliche oder geschäftliche Tätigkeit ...
Als personenbezogene Daten gelten dabei nicht nur naheliegende Identifikations-Merkmale wie Name, Geburtsdatum, Anschrift, Sozialversicherungsnummern, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen. Betroffen sind vielmehr grundsätzlich alle Informationen über die ...
... Identität einer natürlichen Person. Personenbezogene Merkmale beginnen also bereits bei anonymisierten technischen IDs (wie der aktuellen IP-Adresse beim Aufruf einer Internetseite) und reichen bis zu besonders sensiblen Daten (wie dem Geburtsdatum, der Religionszugehörigkeit oder dem Gesundheitszustand).
Die konkreten Ausführungsbestimmungen zur Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten sind in den nationalen Datenschutzgesetzen enthalten. In Deutschland finden sie sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Wichtig: Beim Umgang mit personenbezogenen Daten denken Selbstständige und Kleinunternehmer häufig nur an ihre Kunden und Interessenten. Anspruch auf Datenschutz haben im Geschäftsleben jedoch auch ...
Bitte beachten Sie: Das Einhalten von DSGVO-Vorschriften bedeutet für Unternehmer zweifellos Mehrarbeit. Trotzdem sollten Sie die Datenschutz-Auflagen nicht als bürokratische Gängelei abtun. Dass persönliche Daten von Kunden, Geschäftsfreunden und Mitarbeitern restriktiv, vertraulich und umsichtig behandelt werden, ist letztlich auch in Ihrem eigenen Interesse: Als selbst Betroffene/r profitieren Sie umgekehrt Ihrerseits ebenfalls von einer verantwortungsvollen Datenverarbeitung. |
Die DSGVO verlangt die Beschränkung der Datenerhebung und Verarbeitung auf ein Mindestmaß. Datenspeicherungen müssen gemäß Art. 5 DSGVO ...
Entfällt der ursprüngliche Zweck einer Datenerhebung und -speicherung, sind die enthaltenen persönlichen Daten unaufgefordert zu löschen.
Das Datenschutz-Prinzip lautet: Was nicht ausdrücklich erlaubt wurde, ist verboten. Gestattet ist die Verwendung persönlicher Daten grundsätzlich nur dann, wenn ...
Die DSGVO legt weitreichende Informations- und Auskunftsrechte betroffener Personen fest. Es gibt eine
Das Auskunftsrecht wiederum umfasst insbesondere Informationen über ...
Wurden die Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben, haben diese zudem Anspruch auf alle verfügbaren Informationen über die Datenherkunft.
Sie speichern und verarbeiten in Einzelfällen Daten von Kunden und anderen Geschäftspartnern? Dann müssen Sie zumindest darauf vorbereitet sein ...
Praxistipps: Worauf Sie zum Beispiel alles bereits vor dem Newsletter-Versand achten sollten, erfahren Sie im orgaMAX-Blogbeitrag „Bitte nicht stolpern!“. Weitere Links zu Vorlagen, Musterbelehrungen und Formulierungshilfen finden Sie weiter unten in diesem Beitrag. |
Sollte es in Ihrem Unternehmen trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einem Verstoß gegen Datenschutz-Auflagen kommen, müssen Sie als Verantwortliche/r die zuständige Aufsichtsbehörde informieren. In aller Regel ist das der Datenschutzbeauftragte Ihres Bundeslandes. Die Kontaktdaten der Landes-Datenschutzbehörden finden Sie auf den Internetseiten des Bundes-Datenschutzbeauftragten.
In Art. 83 DSGVO gibt es zudem „Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen“. Das Strafmaß reicht im Höchstfall bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % der weltweiten Unternehmens-Umsätze (je nachdem, welcher Betrag höher ist).
Festgelegt wird die Strafe je nach den Umständen des Einzelfalls durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Mögliche Bußgelder richten sich unter anderem nach ...
Die bei Einführung der DSGVO befürchtete Abmahn- und Klagewelle ist bislang zum Glück ausgeblieben. Durch das Ende 2020 in Kraft getretene „Gesetz zum Erschweren missbräuchlicher Abmahnungen“ wurde der drohende Abmahn-Missbrauch zusätzlich erschwert. Insofern hält sich die Zahl der Sanktionen gegen Kleinunternehmen aufgrund von DSGVO-Verstößen bislang in engen Grenzen.
Einen konkreten amtlichen Bußgeld-Katalog gibt es auch noch nicht. Die Konferenz der Datenschützer von Bund und Ländern hat mittlerweile ein Bußgeld-Konzept entwickelt, das zwischen vier verschiedenen Unternehmens-„Größenklassen“ und „Schweregrad“ des Verstoßes unterscheidet.
Daraus errechnet sich für „Kleinstunternehmen“ (von bis zu 350.000 Euro Jahresumsatz) ein Bußgeldrahmen zwischen rund 1.000 Euro und knapp 12.000 Euro. Der Bußgeld-Katalog ist (noch) nicht rechtskräftig, kann aber als Anhaltspunkt für eine mögliche Strafzumessung im Einzelfall genutzt werden.
Praxistipp: Der „DSGVO Bußgeldrechner“ bietet weiterführende Informationen und errechnet die möglichen Sanktionen anhand von Unternehmens-Umsatz sowie Art und Schweregrad des Vergehens. |
Um Missverständnissen vorzubeugen: Die DSGVO verlangt nicht nur den Schutz elektronischer Daten: Auch in gesprochener, gedruckter oder auf andere Weise sichtbarer Form sind persönliche Daten geschützt.
Daraus können sich im engeren Sinne elektronische, aber auch eine Menge technischer und organisatorischer Maßnahmen ergeben – darunter ...
Zusammen mit dem Verzeichnis der betrieblichen „Verarbeitungstätigkeiten“ und den Angaben zum Datenschutzbeauftragten gehören die betrieblichen Datenschutz-Bestandsaufnahmen und Vorkehrungen in die obligatorische „DSGVO-Dokumentation“.
Bitte beachten Sie: Der erforderliche Inhalt einer betrieblichen Datenschutz-Dokumentation hängt von Ihrer Branche, Zahl der betroffenen Personen sowie dem Umfang und der Sensibilität erhobener Daten ab. Am besten verwenden Sie die im folgenden verlinkten Vorlagen und Muster daher mit Vorsicht! |
Praxistipp: Mit Fragen zur konkreten DSGVO-Umsetzung in Ihrem Unternehmen können Sie sich zum Beispiel an Ihren Berufs- oder Branchenverband wenden. Manche Interessenvertretungen bieten ihren Mitgliedern angepasste Vorlagen und Formulierungen. Auch Industrie- und Handelskammern oder auch Handwerkskammern helfen weiter. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an Ihren Steuer- oder Unternehmensberater.
Weiterführende Informationen zur DSGVO, Dokumentations-Vorlagen, Leitfäden, Muster, Formulierungshilfen und ähnliche Handreichungen für die betriebliche Praxis von Kleinunternehmen finden Sie unter anderem an folgenden Stellen:
LektüretippsWeiterführende Informationen zum Datenschutz und anderen Rechtsthemen finden Sie im orgaMAX-Blog:
|