Trotzdem rührt sich der Kunde nicht und bleibt Ihnen den Rechnungsbetrag weiter schuldig. Höchste Zeit für die letzte Mahnung und die Ankündigung weiterer rechtlicher Schritte.
Auf den folgenden Seiten erfahren Sie, was dabei zu beachten ist. Und wie Sie in Zukunft verhindern, dass es so weit kommt!
Eine Mahnung ist die eindeutige Aufforderung an Ihren Schuldner, die vereinbarte und fällige Leistung zu erbringen. Dabei handelt es sich zwar meistens um eine Geldschuld: Gemahnt werden können aber auch ausbleibende Waren- und andere Lieferungen und Leistungen.
Nicht nur deshalb ist eine Mahnung rechtlich gesehen mehr als eine Zahlungserinnerung: Der Zweck einer Mahnung besteht genau genommen darin, den Schuldner „in Verzug“ zu setzen. In § 286 Abs. 1 BGB heißt es dazu: „Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.“
Unter bestimmten Voraussetzungen ist gar keine Mahnung erforderlich, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Das gilt zum Beispiel für ...
Obwohl rein rechtlich oft gar keine – und wenn überhaupt höchstens eine – Mahnung erforderlich ist, verschicken viele Unternehmen geduldig eine Mahnung nach der anderen.
Erst die freundliche Zahlungserinnerung und dann drei förmliche Mahnungen: Obwohl es dafür keine rechtliche Grundlage gibt, ist die Praxis des bis zu vierstufigen Mahnverfahrens offenbar nicht totzukriegen. Dabei raten Experten davon schon lange ausdrücklich ab:
Denn allein die Überschrift „1. Mahnung“ erweckt bei Schuldnern leicht den Eindruck, dass sie sich mit der Bezahlung fälliger Rechnungen noch wochenlang Zeit lassen können. Wenn eine erste Mahnung kommt, so die Überlegung, eilt es nicht. Dann ist bestimmt noch mit zwei weiteren zu rechnen. Gerichte haben Schuldner in dieser eigenwilligen Sichtweise sogar wiederholt bestärkt.
Grund genug, bereits auf der Rechnung – spätestens jedoch in der (einzigen) Mahnung auf die Folgen eines Zahlungsverzugs hinzuweisen.
Sobald der Schuldner in Verzug ist, dürfen Sie Schadenersatz für Ihren Verzugsschaden verlangen. Das geschieht zum Beispiel in Form von ...
Zahlt Ihr Kunde nach der zweiten Mahnung noch immer nicht, folgt die berühmte letzte Mahnung. Die wird üblicherweise in einem nachdrücklichen, fordernden Stil verfasst und hat in der Regel folgende Inhalte:
Außerdem verweisen Sie auf die rechtlichen Schritte nach Verstreichen der Zahlungsfrist.
Üblich sind zum Beispiel ...
Weit weniger bekannt ist das Verlangen eines förmlichen Schuldanerkenntnisses. Mit dem bestätigt ein grundsätzlich kooperativer, aktuell aber nicht zahlungsfähiger Schuldner ausdrücklich seine Bereitschaft, die Forderung zu begleichen. Das vertragliche Zahlungsversprechen gilt unabhängig vom zugrundeliegenden Geschäft. Ein „abstraktes“ Schuldanerkenntnis wird häufig mit einer (selbstverständlich verzinsten) Ratenzahlung kombiniert.
Praxistipp: Vorlagen für förmliche Schuldanerkenntnisse finden Sie im Internet, zum Beispiel auf den Seiten der ÖRAG-Rechtschutzversicherung. Den Mustervertrag eines Schuldanerkenntnisses mit Ratenzahlungsvereinbarung stellt das Handwerk Magazin bereit.
Bitte beachten Sie: Vorlagen und Musterdokumente sollten möglichst genau an den Einzelfall angepasst werden. Je höher die Geldforderung, desto mehr Sorgfalt empfiehlt sich. Im Zweifel sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt. |
So sinnvoll und notwendig es ist, alle rechtlichen Möglichkeiten zu kennen und sie bei Bedarf auszuschöpfen: Vor dem Prozessieren kommt das Kommunizieren! Hand aufs Herz: Wissen Sie, warum Ihr Schuldner nicht zahlt?
Sicher: Bei Massengeschäften mit geringen Rechnungsbeträgen lohnt sich die Kontaktaufnahme mit einzelnen Schuldnern nicht. Sobald es jedoch um höhere Beträge oder gar Stammkunden geht, ist die direkte persönliche Ansprache oft wirkungsvoller als förmliche Mahnschreiben. Deshalb: Rufen Sie an, sprechen Sie persönlich mit Ihrem Schuldner.
Denn nicht immer sind ausbleibende Zahlungen böser Wille. Denken Sie nur an Krankheit, Unfälle und andere Hinderungsgründe – zumal in Krisenzeiten und Ausnahmesituationen wie während der aktuellen Pandemie. Im direkten Kontakt lassen sich oft Lösungen finden, mit denen beide Seiten leben können.
Wird eine dritte Mahnung erforderlich, ist vorher vielfach bereits eine Menge schief gegangen. Das Ausbleiben von Zahlungen trotz wiederholter Mahnungen kann viele verschiedene Gründe haben. Um nur einige zu nennen:
Zugegeben: Nicht auf alle Zahlungsverzögerungen haben Sie direkt Einfluss. Doch die Wahrscheinlichkeit von Zahlungsverzögerungen oder gar Zahlungsausfällen lässt sich durchaus verringern. Grund genug, einmal das gesamte Forderungsmanagement und Mahnwesen unter die Lupe zu nehmen. Mehr dazu bei nächster Gelegenheit an dieser Stelle: Bleiben Sie dran!
Mit einem Rechnungsprogramm wie orgaMAX betreiben Sie professionelles und erfolgreiches Forderungsmanagement.
Anzahl und Tonfall Ihrer Mahnungen sowie die Gebühren für die einzelnen Mahnstufen legen Sie selbst fest.
Die folgenden Rechnungs- und Mahnfunktionen sollte Ihre Bürosoftware beherrschen:
Weiterführende LektüreIm orgaMAX-Blogbeitrag „Was Sie über Mahnschreiben wissen sollten“ finden Sie ausführlichere Informationen zu den einzelnen Mahnstufen. Außerdem stehen dort zahlreiche Musterschreiben zum Download bereit. Weitere Informationen rund um Rechnungen und Mahnungen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:
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